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Kölle, Christian (Ermittlungen * Recherchen * Observationen)01.01.198440
Heim, Andreas (Investigation Service)10.04.199430
Akbag, Engin (Detektei AKEN)25.04.199925
Moritz, Bastian03.06.200420
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Nachruf - Lothar Kimm

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen

völlig unerwartet erreichte uns die Nachricht, dass Lothar Kimm, langjähriger Ehrenpräsident, geschätzter Kollege und Freund vergangenen Freitag in Dortmund von uns gegangen ist. Lothar ging es seit längerer Zeit gesundheitlich nicht so gut. Dennoch hat er sich immer wieder aufgerappelt, wobei ihn seine Frau Annelie nach besten Kräften unterstützte. Letztlich war das Herz nach 87 Jahren zu schwach, um weiter zu schlagen.

In stiller Trauer nimmt der Bundesverband Abschied von unserem langjährigen Verbandmitglied

Lothar Kimm

* 22. Juni 1936   -   † 01. März 2024

Unser aufrichtiges Beileid und unser Mitgefühl sprechen wir der Familie Kimm aus, werden Lothar auf seinem letzten Weg in Stille begleiten und ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren. In kollegialer und herzlicher Verbundenheit.

Der Vorstand

im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG)

 


Abschied_von_Lothar_Kimm.pdf
Vorstand BuDEG e.V. / 04.03.2024   

interev - AKTUELLER DATENSCHUTZ

Nun ist es offiziell - das Hinweisgeberschutzgesetz

Wir bekommen seit einiger Zeit Anfragen von unseren Kunden, ob wir diese Dienstleistung auch anbieten.

Dazu:

  • Ich finde es falsch, wenn der Datenschutzbeauftragte auch diese Aufgabe übernimmt.
    Ihm fehlt die Profession zur Ermittlung, welche strafrechtliche Qualität eine Meldung hat.
    Darüber hinaus stehen beide Benennungen in ungewollter Konkurrenz, die die Loyalität des Datenschützers unterwandert.
  • Darum haben wir eine Kooperation mit einer absolut professionellen Ermittlerin aufgebaut.
    Sie betreibt seit längerem ein System, das dem neuen Gesetz 100% entspricht.
    Und da meine Frau diese Ombudsstelle betreibt, sage ich zu, dass ihr System absolut DSGVO-konform ist.

Wenn sie sich mehr Infos zu dem Thema wünschen, empfehle ich

Jürgen Recha von Ihrem interev-Team


siehe: 25.07.2023: Webinar - Hinweisgeberschutzsystem
BuDEG Geschäftsstelle / 05.07.2023   
Krankenakten und Österreichs Melderegister verkauft: Niederländer verhaftet

 

Krankenakten und Österreichs Melderegister verkauft: Niederländer verhaftet

Gestohlene vertrauliche Daten wurden jahrelang im Darknet feilgeboten, darunter das österreichische Melderegister. Jetzt meldet Amsterdam eine Verhaftung.


Niederländische Ermittler haben einen Mann festgenommen, der persönliche Daten von Millionen Menschen weltweit gestohlen und verkauft haben soll. Der 25 Jahre alte Niederländer ist nach einem Hinweis des österreichischen Bundeskriminalamtes bereits im November festgenommen worden. Der Fall wurde aber erst am Mittwoch von der Staatsanwaltschaft in Amsterdam veröffentlicht.


Den Angaben zufolge besteht der dringende Verdacht, dass der Verhaftete über lange Zeit gestohlene vertrauliche Daten, darunter Patientendaten aus Krankenakten, zum Kauf angeboten hat. Dabei soll es um Daten von Personen aus den Niederlanden, Österreich, Thailand, Kolumbien, China und Großbritannien gehen.


In Österreich waren sogar alle Einwohner betroffen, weil 2020 das gesamte Melderegister feilgeboten [1] wurde. Der Registerbetreiber, das Innenministerium, bestritt, gehackt worden zu sein. So fiel der Verdacht auf die ORF-Tochter GIS (Gebühren Info Service), die mit der Einziehung der Rundfunkgebühren betraut ist und deswegen Zugriff auf das gesamte Melderegister hat. Die GIS verwies auf eine ISO-Zertifizierung ihrer IT-Systeme und stritt jegliche Versäumnisse ab.
Meldedaten doch von der GIS – indirekt


Inzwischen ist klar, dass das Melderegister von der GIS stammt, aber nicht bei der GIS abgegriffen worden sein dürfte. Wie der Österreichische Rundfunk (ORF) unter Berufung auf das österreichische Bundeskriminalamt berichtet [2], hat die GIS das gesamte Melderegister einem IT-Dienstleister überlassen, der die Daten komplett ungeschützt auf einen Server gestellt hat. Dort dürfte der Niederländer das Melderegister gefunden und heruntergeladen haben, ganz ohne ausgefuchste Hacking-Methoden.


Das österreichische Bundeskriminalamt und der Geheimdienst haben seit 2020 ermittelt und konnten schließlich die Wohnadresse des Mannes in Amsterdam ausfindig machen. Bei Hausdurchsuchungen in Amsterdam und Almere haben die niederländischen Kollegen dann erhebliche Mengen Hard- und Software sichergestellt. Die kriminelle Plattform, über die die Daten feilgeboten wurden, ist inzwischen geschlossen.


Bleibt die Frage, warum die GIS das gesamte Melderegister mit allen neun Millionen Einwohnern erhält, und nicht einen auf die potenziell Gebührenpflichtigen beschränkten Auszug. Ab kommendem Jahr wird wieder alles anders: Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) müssen dann müssen alle österreichischen Haushalte und Unternehmen mit Internetzugang ORF-Gebühren zahlen – wenn der Gesetzgeber nicht tätig wird. Damit ist die Zukunft der österreichischen Rundfunkgebühren offen [3].
(ds [4])

URL dieses Artikels:


https://www.heise.de/-7471087
Links in diesem Artikel:


[1] https://www.heise.de/news/Daten-im-Darknet-angeboten-Oesterreichischer-Verfassungsschutz-ermittelt-4766505.html


[2] https://orf.at/#/stories/3302702/


[3] https://www.heise.de/news/Zukunft-der-oesterreichischen-Rundfunkgebuehren-ist-offen-7184107.html


[4] mailto:ds@heise.de


https://www.heise.de/news/Krankenakten-und-Oesterreichs-Melderegister-verkauft-Niederlaender-verhaftet-7471087.html?view=print

 

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You've been hacked: Der GIS Datenskandal und seine Folgen

Ein 25-Jähriger Niederländer hat neun Millionen Meldedaten heruntergeladen und im Internet zum Verkauf angeboten. Was sich liest wie der Prolog zum neuesten Netflix-Thriller, ist tatsächlich ein österreichischer Datenskandal, wie er im Buche steht.

GIS Datenleck aufgeklärt: Was bisher geschah

Bereits im Mai 2020 war bekannt geworden, dass die GIS von einem Datendiebstahl betroffen sein könnte. Die Behörden nahmen umgehend Ermittlungen auf – den Ausschlag dazu hatte dem Vernehmen nach gegeben, dass österreichische Daten im Darknet zum Verkauf angeboten worden waren, deren Zusammensetzung auf von der GIS gespeicherte Informationen hingewiesen hatte. Gerüchte darüber waren bereits seit längerer Zeit kursiert, wie unter anderem Der Standard berichtete.

Verkäufer der Daten war "dicker Fisch"

Die Ermittlungen führten die Behörden in die Niederlande: Ein Hacker hatte dort offiziellen Angaben zufolge die Daten gestohlen und zum Verkauf ins Darknet gestellt. Der vom Bundeskriminalamt als "ganz dicker Fisch" bezeichnete 25-Jährige wurde vergangenen November in Holland festgenommen. Er war ausgeforscht worden, nachdem er die Daten für einen mittleren vierstelligen Betrag in Bitcoin unwissentlich direkt an die Fahnder veräußert hatte.

Insgesamt hatte der Hacker rund 130.000 Datenbanken auf seinen Servern gelagert, wie die Ermittlungen weiter ergaben – darunter auch Patientendaten aus Großbritannien, Kolumbien, China, Thailand und den Niederlanden. Bei den österreichischen Daten handelt es sich um Adressen, Namen und Geburtsdaten aus dem österreichischen Melderegister. Diese darf die GIS verwenden, um die Rundfunkgebühren für den ORF einzutreiben.

Während die Ermittlungen mit der Festnahme des Hackers für die österreichischen Behörden abgeschlossen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese weiter im Netz kursieren: "Daten, die im Netz sind, bleiben im Netz", so ein Sprecher des Bundeskriminalamts gegenüber Puls 24.

Wie konnte der Hacker an die Daten gelangen?

Verursacht haben soll das Datenleck ein renommiertes Wiener IT-Unternehmen. Dieses war von der GIS mit der Neustrukturierung ihrer Datenbank beauftragt worden. Ein Mitarbeiter der Firma soll dann für einen Testvorgang die echten, unverschlüsselten Daten online gestellt haben, wo sie laut Bundeskriminalamt eine Woche lang abrufbar gewesen waren.

Daten unverschlüsselt im Internet: Wer ist Schuld?

Gegen die Vorgehensweise der GIS, welche die Daten überhaupt erst zur Verfügung gestellt hatte, sei rechtlich nichts einzuwenden, so Rechtsanwalt Sascha Jung, Leiter des Datenschutzteams bei Deloitte Legal, im Gespräch mit Puls 24: "Was nicht sein darf, ist die Panne beim Sub-Unternehmen."

Grundsätzlich ist die GIS dazu berechtigt, Daten an externe Dienstleister weiterzugeben. Diese haben dann laut Gesetz dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Daten DSGVO-konform verarbeitet werden und der Schutz der Rechte Betroffener gewährleistet ist.

9 Millionen Österreicher von GIS-Datenleck betroffen

Vom Datenskandal betroffen sind fast alle Österreicherinnen und Österreicher. Datenschutzexperten zeigen sich empört, die Folgen seien gravierend: "Die private Adresse von so gut wie allen Menschen in Österreich muss mit diesem Hack als kompromittiert angesehen werden, und das erhöht das Risiko von Identitätsdiebstahl und anderen Gefahren für uns alle", so Daniel Lohninger vom Datenschutzverein Epicenter Works. Das Verhalten der GIS und ihrer Dienstleister sei demnach grob fahrlässig, da man nicht mit generischen Daten, sondern mit den echten Daten der Menschen getestet habe.

Möglichkeiten für Betroffene: Das können Sie tun

Gegen die GIS selbst wurden sämtliche Verfahren der Datenschutzbehörde eingestellt. Zum einen sei das Datenleck umgehend gemeldet worden, darüber hinaus habe man die Betroffenen durch eine Presseaussendung informiert.

Datenschutzexperte Lohninger wittert hier grobe Verstöße: Seiner Auffassung nach reicht eine einfache Pressemitteilung nicht aus – die Verantwortlichen haben "nicht einmal die grundlegende Verpflichtung laut DSGVO eingehalten, indem man es bisher verabsäumt hat, die Betroffenen zu informieren."

Anwalt Axel Anderl hingegen schätzt das Risiko für Betroffene als nicht groß genug für eine Informationspflicht ein: Die betroffenen Daten seien über das ZMR (Zentrales Melderegister) ohnehin für jeden zugänglich.

Wer kann Schadenersatz beantragen?

Über ein Auskunftsbegehren bei der GIS kann zunächst in Erfahrung gebracht werden, ob man vom Datenleck betroffen ist. Grundsätzlich können Betroffene in solchen Fällen Schadenersatz einklagen – dazu sei jedoch in der Regel ein tatsächlicher materieller Schaden nötig, wie Rechtsanwalt Sascha Jung gegenüber Puls 24 erklärt.

Bei einem ideellen Schaden oder "bloßem Unwohlsein" sei die Rechtsprechung dagegen eher restriktiv. Sollte sich herausstellen, dass auch Kontodaten oder Aufzeichnungen zu Hausbesuchen unter den Daten waren, kann sich die Beurteilung des Vorfalls seitens der Behörden allerdings noch drastisch ändern.

Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

Für Verstöße gegen die DSGVO ist die Datenschutzbehörde zuständig. Hier kann Beschwerde einreichen, wer zum Beispiel innerhalb eines Monats nach erfolgtem Antrag keine Auskunft zur Verarbeitung seiner Daten erhält.

Datenlöschung bei der GIS beantragen

Ein Recht auf Löschung der eigenen Daten bei der GIS besteht nur dann, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. In ihrer Datenschutzerklärung gibt die GIS an, grundsätzlich im öffentlichen Interesse tätig und daher von Teilen der Datenschutzgrundverordnung ausgenommen zu sein, weshalb kein Recht auf Datenübertragbarkeit bestehe.

Was sagt die GIS selbst zum Datenskandal?

GIS-Geschäftsführer Alexander Hirschbeck weist darauf hin, dass man von Anfang an mit den zuständigen Ermittlungsbehörden vollumfänglich kooperiert habe. Geprüft werde darüber hinaus gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft, ob für die GIS eigene Ansprüche gegenüber dem festgenommenen Täter bestehen.

https://www.stadt-wien.at/wien/news/gis-datenleck.html

 

Stellvertreter Schatzmeister / 25.01.2023   
OGH 24.11.2022, 9 Ob 95/22v * OGH 12.10.2021, 1Ob133/21x

 

OBERSTER GERICHTSHOF

"Ehe nur mehr auf dem Papier" – Liebhaberin muss nicht für Detektiv bezahlen

Eine Ehefrau verlangte von der neuen Lebensgefährtin ihres Mannes die Kosten für einen Detektiv. Dieser hatte dabei geholfen, die Affäre ihres Ehegatten aufzudecken

7. Jänner 2023, 14:00

Wenn Ehegatten einen Detektiv engagieren, um Beweise für die außereheliche Affäre ihrer Partner zu sammeln, können sie die Kosten dafür vor Gericht geltend machen – und zwar nicht nur gegen die betrügenden Ehepartner selbst, sondern auch gegen die involvierten Liebhaber. Was auf den ersten Blick absurd erscheint, ist in Österreich tatsächlich ständige Rechtsprechung.

Allerdings gibt es dabei Grenzen, wie ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt: Eine Ehefrau hatte vermutet, dass ihr Mann fremdging und einen Detektiv damit beauftragt, ihn zu beschatten – mit Erfolg. Die Kosten in der Höhe von rund 8000 Euro machte sie später gegen die Liebhaberin ihres Gatten geltend. Schließlich habe diese von der Ehe gewusst und die Detektivkosten dadurch indirekt mitverursacht.

Liebhaberin durfte Freund vertrauen

Das Bezirksgericht Amstetten lehnte eine Haftung jedoch ab. Die Liebhaberin habe zwar gewusst, dass ihr Freund verheiratet ist, dieser hatte ihr aber versichert, dass die Ehe "nur mehr auf dem Papier" besteht und er "die Ehe nicht mehr lebt". Die Frau durfte aufgrund dieser Aussagen davon ausgehen, dass die Ehe bereits "zerrüttet" sei, wie es in der juristischen Fachsprache heißt. Eine Haftung für die Kosten sei deshalb ausgeschlossen.

Der OGH hat diese Entscheidung nun in letzter Instanz bestätigt (OGH 24.11.2022, 9 Ob 95/22v). Voraussetzung dafür, dass die "Ehestörerin" für Detektivkosten haftet, sei ein "von ihr selbst zu vertretendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten" mit dem in das "Rechtsgut der Ehe" eingegriffen werde. Im aktuellen Fall durfte die Liebhaberin aber auf die Aussagen des Ehegatten vertrauen. Ihr Verhalten sei deshalb "nicht rechtswidrig" gewesen.

Häufiger Streitpunkt vor Gericht

Dass Ehegatten prinzipiell Ersatz für Detektivkosten sowohl vom untreuen eigenen Partner als auch von der Affäre verlangen können, ist in Österreich ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte. Der "Ehestörer" oder die "Ehestörerin" muss freilich von der Ehe gewusst haben, damit eine Haftung infrage kommt. Besondere Nachforschungspflichten trifft die Affäre nicht. Sie muss also zum Beispiel nicht im Facebook-Beziehungsstatus überprüfen, ob jemand verheiratet ist. (japf, 7.1.2022) 

https://www.derstandard.de/story/2000142349955/ehe-nur-mehr-auf-dem-papier-liebhaberin-muss-nicht-fuer


221124_OGH_._RIS_-_9Ob95_22v_-_Entscheidungstext_-_Justiz.pdf
211012_RIS_-_1Ob133_21x_-_Entscheidungstext_-_Justiz.pdf
Stellvertreter Schatzmeister / 07.01.2023   
Durchsuchungen nach Abmahnwelle wegen "Google Fonts"-Nutzung

Pressemitteilung vom 21.12.2022

In einem Verfahren gegen zwei Beschuldigte – einen 53‑jährigen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Berlin und dessen 41‑jährigen Mandanten, dem angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“ – wurden heute wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt.

weiterlesen:

BuDEG Geschäftsstelle / 21.12.2022   
interev® Newsletter Dezember 2022 * Datenpanne

 

Was ist eine Datenpanne?

Als Datenpanne bezeichnet man jegliche Veränderung, Verlust oder Manipulation, bei der
Unberechtigte die Möglichkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten haben. Eine
meldepflichtige Datenpanne ist innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden der
zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.

Beispiele:
- Verlust USB-Stick
- Einbruch
- Hackerangriff
- Falsch adressierte E-Mail
- uw

- Erfahrung:
Wir verfügen über die Erfahrung, ob eine Datenpanne meldepflichtig ist
- Information:
Meldepflichtige Datenpannen melden wir in Absprache mit dem Verantwortlichen bei der Aufsichtsbehörde
- Kommunikation:
Wir übernehmen diedie Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde
- Unterstützung:
Wir unterstützen bei Maßnahmen, um weitere Datenpannen zu vermeiden
- Erreichbarkeit
Die Meldung wird vom 24/7 interev-Team bearbeitet

Bei einer Datenpanne wenden Sie sich an Ihren externen Datenschutzbeauftragten über
www.interev.de/meldesystem-datenschutzverletzung.

Wir wünschen eine datenpannenfreie Vorweihnachtszeit.
Ihr interev-Team

 


Stellvertreter Schatzmeister / 05.12.2022   
Ermittlungen im TIKTOK Netzwerk - TikTok Targeted OSINT Investigations

 

Interessanter Beitrag zu dem Thema:

 

https://www.secjuice.com/tiktok-osint-part-1-user/

 

800 Millionen Nutzer, das Netzwerke ist kaum noch zu ignorieren.

 

 

Herzliche Grüße von Fortbildungs AG 😎🎯

Jörn Weber / 05.12.2022   
TAKE INVESTIGATIONS TO THE NEXT LEVEL WITH OSINT

Hier ein Link zu einem (EN) Youtube-Video von SocialLinks (https://sociallinks.io/) zu OSINT Ermittlungen.

Quote

"In Zusammenarbeit mit unserem Partner ARINA werden wir einen detaillierten Blick auf die vielfältigen Möglichkeiten werfen, mit denen OSINT-Tools und -Techniken die kriminalpolizeilichen Ermittlungen sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für private Analysten verändern."

https://www.youtube.com/watch?v=ddMYm53hEeA

 

Herzliche Grüße von der Fortbildungs AG 😎

Jörn Weber / 03.12.2022   
Redseliges handelsregister.de: Bundesjustizministerium gegen Abschaltung (Quelle: heise.de)

Interessanter Beitrag:
Datenschutzbeauftragte und die Bundesregierung sehen das Problem, dass auf handelsregister.de zu viele Daten abrufbar sind. Nun arbeiten sie an einer Lösung.

Weiteres siehe:

https://www.heise.de/news/Redseliges-handelsregister-de-Bundesjustizministerium-gegen-Abschaltung-7344086.html

Betroffene sollen sich an das für die Eintragung zuständige Amtsgericht wenden und sensible Daten löschen lassen.

 

Jörn Weber / 19.11.2022   
interev® Newsletter November 2022 * Recht auf Auskunft

 

Ist schon mal jemand auf Sie zugekommen, zum Beispiel ein Kunde oder ein Lieferant, und wollte wissen, welche Daten Sie von ihm gespeichert haben?

Wie sind Sie damit umgegangen?

Wird das Recht auf Auskunft geltend gemacht, gibt es It. DS-GVO einige Parameter bei der
unverzüglichen (spätestens innerhalb eines Monats) Beantwortung zu beachten:

- Zweck der Datenverarbeitung
- Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
- Wer ist Empfänger?
- Wie lange werden die Daten gespeichert?
- u.a.

Zur Beantwortung von Auskunftsgesuchen können Sie sehr gut das Verzeichnis der
Verarbeitungstätigkeiten verwenden.

Werden mit dem Auskunftsgesuch datenschutzfremde Ziele verfolgt, haben Sie das Recht,
die Auskunft zu verweigern, so ein Urteil des OLG Nürnberg.

Zur Unterstützung oder Zusendung von Musterschreiben senden Sie einfach eine Mail an:
mail@interev.de

Wir wünschen eine datenpannenfreie Zeit.
Ihr interev-Team

 


Stellvertreter Schatzmeister / 14.11.2022   
Anfrage: Sammlerverein für historische Fernmeldetechnik ...

Sehr geehrte Damen und Herren,


wir sind ein Sammlerverein für historische Fernmeldetechnik und haben Ihre Homepage im Internet gefunden.

Für die Ergänzung unsere historische Sammlung der Telefontechnik suchen wir einen Telefonkapsel Minisender, wie es ihn in den 70-80er Jahren zu kaufen gab.

Wir suchen Kontakt, zu einem Mitglied, das eventuell so etwas uns verkaufen möchte.

Vielleicht haben Sie die Möglichkeit die Anfrage weiter zu leiten.

Gerne stehe ich unter meiner Rufnummer auch für Rückfragen zu Verfügung.

Für Ihre Mühe besten Dank!

--

Mit freundlichen Grüßen / Best regards

Dirk Klaum
2. Vorsitzender
Telefon: +49 / 1522 / 15 15 355

Sammler- und Interessengemeinschaft für das historische Fernmeldewesen e.V.
Vereinsanschrift (Postanschrift): SIG- Fernmeldewesen e.V. • Papenreye 22 • 22453 Hamburg
Web: www.sig-telefon.de
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main

BuDEG Geschäftsstelle / 10.11.2022   
OLG Saarbrücken Az. 4 U 96/15 v. 228.04.2016 * Indizien für eine Unfallmanipulation

Indizien für eine Unfallmanipulation

Saarbrücken/Berlin (DAV). Spricht viel für einen fingierten Unfall, muss die Versicherung den Schaden nicht übernehmen. Dabei liegt jeder Fall anders. Entscheidend ist neben der hohen Zahl an Beweisanzeichen deren Werthaltigkeit. Dies erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28. April 2016 (AZ: 4 U 96/15).

Die Frau behauptete, dass ihr Mann Opfer eines Verkehrsunfalls war. Ihr Mann sei mit dem Auto auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums unterwegs gewesen. Plötzlich sei eine Frau mit ihrem Fahrzeug rückwärtsgefahren und an der Wagenseite entlang gestreift.

Die Beteiligten riefen die Polizei. Da es keine weiteren Anhaltspunkte gab, nahm diese nur die Aussagen der Betroffenen auf. Das Auto der Unfallverursacherin hatte ein rotes Kurzzeitkennzeichen. An dem angejahrten, hochwertigen Auto der anderen Frau entstand ein beträchtlicher Schaden – vor allem im Verhältnis zur Sichtbarkeit des Schadens.

Die spätere Klägerin hatte angegeben, dass sich die Betroffenen nicht kannten. Die Versicherung wurde aber stutzig und beauftragte eine Detektei. Die Detektivin fand heraus, dass sich die Beteiligten doch kannten. Das Auto mit dem roten Kennzeichen war alt und geringwertig, auch hatte es einen selbstgeflickten Vorschaden. Die Halterin konnte auch nicht zweifelsfrei erklären, wie sie das Auto angeschafft hatte.

Diese Umstände ließen die Gerichte in zwei Instanzen daran zweifeln, dass es sich hier um einen echten Unfall gehandelt hat. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Polizei gerufen wurde, so das Oberlandesgericht. Dies könne gerade erfolgt sein, um den Eindruck einer Unfallmanipulation zu vermeiden. Es komme auf die Gesamtschau an. Insgesamt spreche für Unfallmanipulation, dass die Beteiligten sich doch kannten sowie die ungewöhnlich hohe Zahl von Indizien. So etwa das Kurzzeitkennzeichen und dass keine neutralen Zeugen benannt werden konnten, obwohl sich der Unfall auf einem belebten Parkplatz ereignet hatte. 

Informationen: www.verkehrsrecht.de

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

https://www.sozialticker.com/indizien-fuer-eine-unfallmanipulation/

 

Vorstand BuDEG e.V. / 22.10.2022   
OLG Oldenburg Az. 5 U 78/16 v. 28.11.2016 * Kein Versicherungsschutz bei dreister Lüge

 

Vorstand BuDEG e.V. / 22.10.2022   
Hes LSG Az. L 1 BA 27/18 v. 28.05.2018 * Von Detektei nach Stunden bezahlte Detektive sind abhängig beschäftigt

 

Von Detektei nach Stunden bezahlte Detektive sind abhängig beschäftigt

Darmstadt/Berlin (DAV). Detektive, die von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden, sind abhängig beschäftigt. Da sie kein Unternehmerrisiko tragen, sind sie nicht selbstständig. Für sie sind Sozialversicherungsbeiträge – auch nachträglich – zu bezahlen. 

Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 6. April 2020 (AZ: L 1 BA 27/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Detektei übernimmt die Überwachung von Supermärkten. Bei einer Betriebsprüfung stellte die Rentenversicherung fest, dass für mehrere Detektive seit Jahren keine Sozialabgaben bezahlt wurden. Nach Meinung der Rentenversicherung waren sie jedoch abhängig beschäftigt. Sie forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 Euro nach. Der Inhaber der Detektei war der Auffassung, die Detektive seien selbstständig tätig gewesen. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.

Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Auch trügen sie keinerlei unternehmerisches Risiko. Sie hätten keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume, seien im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Auch habe der Inhaber der Detektei die Aufträge nicht einfach nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 Euro pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 Euro und 11,50 Euro pro Stunde bezahlt.

Quelle und Informationen: www.dav-sozialrecht.de

https://www.sozialticker.com/detektei-stunden-bezahlte-detektive-abhaengig-beschaeftigt/

 

Vorinstanz: SG Darmstadt (HES) v. 28.05.2018 Az. S 8 R 84/17

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/211740?modul=esgb&id=211740

 

 

 

Vorstand BuDEG e.V. / 22.10.2022   
"WIR KOMMEN IMMER REIN" – IT-SICHERHEIT KRITISCHER INFRASTRUKTUREN IN DEUTSCHLAND

SEBASTIAN SCHREIBER ZU GAST IN DER SWR-SENDUNG "ZUR SACHE BADEN-WÜRTTEMBERG"

Die SWR-Sendung "Zur Sache Baden-Württemberg" thematisierte zuletzt in der Ausstrahlung vom 13.10.2022 die drastische Notlage und Verwundbarkeit kritischer Infrastrukturen in Deutschland. Sebastian Schreiber war dabei zu Gast und berichtete, wie mit wenig Aufwand Ampelanlagen ferngesteuert, Funktastatureingaben abgegriffen und im schlimmsten Fall gezielte Hacker-Angriffe gegen Einzelpersonen, Unternehmen oder gar staatliche Institutionen durchgeführt werden können – mit teils überlebenskritischen Folgen. Vor allem seit dem stetig wachsenden Anstieg an Cyberangriffen auf beispielsweise Kliniken, Internetprovider, öffentliche Verkehrsinfrastrukturen oder den Bundestag ist dies ein Thema, das nicht nur in Deutschland, sondern auch global für Aufruhr sorgt. Denn Angreifende bewegen sich oft über Landesgrenzen hinweg und die Sicht auf die Spuren der Verursachenden verschwimmt. Deshalb ist es umso notwendiger, sich dem Risikomanagement zu widmen und Härtungmaßnahmen in Bezug auf IT-Sicherheit zu ergreifen, erläutert Sebastian Schreiber.

Den vollständigen Beitrag mit Sebastian Schreibers Prognose bezüglich dieser Notlage und Empfehlungen im Bereich der IT-Sicherheit finden Sie in der Mediathek des SWR.

 

https://www.syss.de/pentest-blog/wir-kommen-immer-rein-it-sicherheit-kritischer-infrastrukturen-in-deutschland

Christian Kölle / 22.10.2022   
interev® Newsletter Oktober 2022 * TOMs

Um die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu schützen, werden technische und organisatorische Maßnahmen – kurz TOMs – eingesetzt. 

Die technischen Maßnahmen umfassen alles, was Sie physisch und technisch für den Datenschutz tun können.Beispiele für technische Maßnahmen
  • Installation einer Alarmanlage
  • Einsatz Firewall
  • Verschlüsselung von Datenträgern
Die organisatorischen Maßnahmen umfassen die Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung.
Beispiele für organisatorische Maßnahmen:
  • Verwendung von Verschwiegenheitserklärungen
  • Einsatz eines Berechtigungskonzeptes
  • Sensibilisierung der MitarbeiterInnen zum Datenschutz
 Gern stellen wir Ihnen unser Muster für die TOMs zur Verfügung. Senden Sie einfach eine Mail an: mail@interev.de

Der Datenschutzlunch mit Jürgen Recha nur für Personaler

Nur für unsere Kunden kostenlos!

Sind Sie hungrig nach Datenschutzwissen und haben Fragen wie:
  • Kann ich den früheren Arbeitgeber eines Bewerbers kontaktieren, um Informationen über ihn zu erhalten?
  • Kann ich die Gehaltsabrechnungen meiner Mitarbeiter per privater E-Mail versenden?
  • Sollte ich alle personenbezogenen Daten eines Mitarbeiters auf dessen Wunsch hin löschen, sobald er das Unternehmen verlässt?
Diese und alle Ihre Fragen werden beim nächsten Datenschutz-Lunch für Personaler beantwortet. Nur mit uns. Ein umfassendes, praxisnahes und berufsorientiertes Online-Event. Wann?

am 26.10.2022 von 13:30 bis 14:30

Wenn Sie im Personalwesen tätig sind und praktische Kenntnisse im Bereich des Datenschutzes erwerben möchten, ist dieses das schnelle Rezept für den perfekten Lunch.

Jetzt anmelden unter lunch@interev.de

Wir wünschen eine datenpannenfreie Zeit. 

Ihr interev-Team
Stellvertreter Schatzmeister / 05.10.2022   
Eine Überraschung zum Tag der Deutschen Einheit!
In den letzten Monaten wurden Millionen von Daten auf Geneanet hinzugefügt. Die Aufzeichnungen von mehr als 55 Millionen deutschen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sind nun zugänglich, und neue Daten werden regelmäßig online gestellt.

Entdecken Sie am Tag der Deutschen Einheit diese neuen Bestände und genießen Sie einen kostenlosen Zugang zu den Vorteilen der Premium-Mitgliedschaft: erweiterte Suchmaschine, Aufstellungen unserer Partner, Genealogische Bibliothek…

Vom 1. bis einschließlich 6. Oktober 2022 können Sie den ganzen Reichtum unserer Sammlungen, mithilfe der erweiterten Suchkriterien, wie der Suche nach Paaren, Berufen, Verwandten und Ereignissen, sowie der Suche nach orthografischen Varianten, geografischer Nähe und Jokerzeichen nutzen. Um Sie bei der Nutzung anzuleiten, steht Ihnen eine Hilfeseite zur Verfügung.

Nutzen Sie Tausende von Aufzeichnungen aus Archiven, Büchern und Zeitungen und vervollständigen Sie Ihren Familienstammbaum auf einfache Weise.

Viel Spaß beim Entdecken und alles Gute zum Tag der Deutschen Einheit!

 

https://de.geneanet.org/nachrichten/post/2022/09/eine-ueberraschung-zum-tag-der-deutschen-einheit?utm_campaign=porte-ouverte-allemande&utm_content=autopromo&utm_medium=site&utm_source=geneanet

https://de.geneanet.org/fonds/individus/

 

Stellvertreter Schatzmeister / 03.10.2022   
interev® Newsletter September 2022 * Mitarbeiterschulung Online Datenschutzparcours
Als Ihre Datenschützer ist es unsere Aufgabe, Sie und Ihre Mitarbeiter/innen zu schulen.
Um dies zu gewährleisten, haben wir den Datenschutzparcours Online entwickelt. In dieser Schulung können Sie sowohl alleine als auch mit bis zu 6 Personen in einem Team, den Parcours durchlaufen.
Pro Station werden unterschiedliche Aufgaben gestellt, welche alltägliche Arbeitssituationen darstellen. Die Teilnehmer/innen müssen dann diese Situationen, in einem datenschutzrelevanten Rahmen, einordnen.
Der Clou dabei! Die Teilnehmer/innen haben pro Spielstation nur 90 Sekunden Zeit, um alle Aufgaben zu lösen. 
Am Ende des Parcours erhalten Sie eine Auswertung ihrer Leistung.
Sie können jederzeit und so oft Sie wollen den Parcours für das Thema Datenschutz durchlaufen.
Ziel dabei ist es Sie und Ihre Mitarbeiter/innen zu sensibilisieren.
In diesem Video wird der Sinn und der Ablauf des Parcours noch einmal ausführlich erklärt.
Lernen Sie nun unter: Datenschutzparcours-Online
Bei Fragen, sende Sie einfach eine Mail an: mail@interev.de
Wir wünschen eine datenpannenfreie Zeit.
Ihr interev-Team 

 
Stellvertreter Schatzmeister / 15.09.2022   
Sonderbrief Abmahnwelle wegen Einsatz von Google Fonts

 

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie heute über die derzeitige Abmahnwelle bzgl. Google Fonts.
Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten und bedarf bei Verwendung der aktiven Zustimmung.
Sollten Sie von Nutzern Ihrer Webseite kontaktiert werden, die Schadensersatz von Ihnen fordern, empfehlen wir folgende Vorgehensweise: Verwenden Sie Google Fonts?

Ja,
o Option A: entfernen Sie Google Fonts und binden eigene Schriftarten ein
o Option B: bitten Sie im Cookie-Banner um aktive Zustimmung (keine Voreinstellung)
o Gehen Sie nicht auf die Schadensersatzforderung ein
> Der Kläger muss sich bei der Aufsichtsbehörde melden
Bedanken Sie sich für den Hinweis

Nein,
o Alles gut. Sie brauchen nicht aktiv zu werden.

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Stellvertreter Schatzmeister / 01.09.2022   
interev® Newsletter August 2022 * Urlaubszeit ist Abwesenheitszeit

Sie gehen in den Urlaub und möchten den Sender einer E-Mail darüber informieren.
Die Abwesenheitsnotiz ist eine Höflichkeit dem Sender gegenüber, welcher weiß, dass
seine -Mail angekommen ist, aber nicht bearbeitet wird.
Doch die Abwesenheitsnotiz birgt ein Risiko für die Datensicherheit des Unternehmens.
Es gibt viele Informationen, welche aus der Höflichkeitsnotiz herausgefiltert werden
können. Oft ist enthalten, von wann bis wann der Empfänger nicht anwesend ist und dass
es keine Vertretung gibt.
Das ist für Personen mit krimineller Energie schon ausreichend. Ein ungeschützter
Arbeitsplatz.
Wie sieht eine sichere Abwesenheitsnotiz aus?
Keine Nennung des Zeitraumes
Benutzen Sie die Begrifflichkeiten offline und online
Geben Sie die Kontaktdaten des Büros als allgemeine Vertretung an
Beispiel:
Sehr geehrte(r) E-Mail-Sender/in,
ich bin zurzeit nicht erreichbar. In dringenden Fällen rufen Sie bitte in unserem Büro unter
„Nummer einfügen" an. Ansonsten melde ich mich, sobald ich wieder online bin.
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Stellvertreter Schatzmeister / 08.08.2022   
Pandemievorsorge - Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

 

 

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder
Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

 

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

 

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er in das bereits laufende Verfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eingebracht werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Regelungen rechtzeitig in Kraft treten können.

BuDEG Geschäftsstelle / 04.08.2022   
interev® Newsletter Juli 2022 - Gelöschte Daten sind gute Daten

 

Ziel ist, dass Sie die personenbezogenen Daten aufheben und speichern, die Sie für Ihre
Datenverarbeitung benötigen und Daten, die keinen Zweck mehr erfüllen und nicht mehr
der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen, sind zu löschen.


Beispiel , Corona-Daten":
Die niedersächsische Datenschutzbeauftragte hat darauf hingewiesen, dass Unternehmen
und Behörden wegen des Wegfalls der gesetzlichen Pflichten nun viele personenbezogene
„Corona-Daten" löschen müssen. Unternehmen und öffentliche Stellen müssen somit
dringend prüfen, ob und welche personenbezogenen Daten sie im Zuge der
Pandemiebekämpfung erhoben und gespeichert haben. Wenn diese Maßnahmen und
damit der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen sind, müssen die Daten spätestens
jetzt gelöscht werden, so die Behörde.


Als Beispiel verweist sie auf das Ende der Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsplatz im
Rahmen der „,3G-Regelung", bei der der Impf-, Genesenen- und Teststatus der
Arbeitnehmer erfasst wurde. Im Laufe des Jahres wäre mit unangekündigten Prüfungen zu
rechnen.


Zur datenschutzrechtlichen Beratung zum Thema Datenlöschung inkl. Löschkonzept
senden Sie einfach eine Mail an: mail@interev.de

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Stellvertreter Schatzmeister / 07.07.2022   
interev® Newsletter Juni 2022 - Haftung der Geschäftsführung bei Datenschutzverstößen

In welchem Umfang haften Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam oder neben
dem Unternehmen für Datenschutzverstöße?
Welche Regressmöglichkeiten des Unternehmens bestehen, wenn die
Geschäftsführung ihrer Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzes nicht nachkommt?

Auch bei der Verhängung von Geldbußen oder Schadenersatz richtet sich der Blick auf
individuelle Pflichtverletzungen der Mitglieder der Geschäftsführung.

Individuelle Pflichtverletzungen sind z.B.
Aktives Mitwirken am Datenschutzverstoß
Organisationsverschulden
Verletzung von Aufsichtspflichten

Nach Urteil des OLG Dresden bestehen für die Geschäftsführung bei Datenschutzverstößen
Haftungsrisiken.
Jede Person, der ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch
auf Schadenersatz.
Letztendlich geht es darum, dass der Verantwortliche / die Geschäftsführung nachweisen
kann, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist. Besser noch, es kommt erst gar
nicht zu einem Schaden.

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Stellvertreter Schatzmeister / 05.06.2022   
Kein Schadenersatz für die Kosten des vor dem Ehebruch beauftragten Detektivs

Detektivkosten vom Freund der betrügenden Ehefrau gefordert

Im Scheidungsrecht ist der klassische Scheidungsgrund der Ehebruch.

Damit hier zuverlässige Beweisergebnisse vorgelegt werden können, werden oft Detektive beauftragt.

Besonders perfide ist es, wenn der Betrogene den Ehestörer auf Detektivkosten klagt, denn kann es schnell aus sein, mit der neuen Liebe. Nach dem Motto: bei Geld hört die Freundschaft auf.

Der Ehegatte beauftragte am 30.11 einen Detektiv, um seine Frau hinsichtlich der ehelichen Treue z überwachen. Erst im Dezember wurde die Beziehung intensiver und wurde am 8 Dezember das sexuelle Verhältnis nachgewiesen.

Der Mann klagt den Nebenbuhler und verliert in allen Instanzen.

Der OGH führt dazu aus:

1. Auf die ins Zentrum der jeweiligen Ausführungen gestellten Fragen zum (Nicht-)Vorliegen eines absolut geschützten Rechtsguts im Hinblick auf die Ehe (bzw die eheliche Treue), zur Schadenersatzpflicht eines Ehestörers für Detektivkosten auch bei bereits eingetretener unheilbarer Zerrüttung der Ehe vor Aufnahme der ehewidrigen Beziehung (vgl RIS-Justiz RS0022943 [T22]; 4 Ob 100/15g mwN; dagegen mit beachtenswerten Argumenten zahlreiche Stimmen in der Lehre, etwa Deixler-Hübner, Ersatz für außerprozessuale Aufwendungen – Anspruchsgrundlagen und Anspruchshöhe, ÖJZ 2002, 377 ff sowie Anm zu 1 Ob 114/09k, iFamZ 2009, 357 und Anm zu 3 Ob 232/11f = iFamZ 2012/107, 137; Ondreasova, Detektivkosten: Schadenersatz im Fall des Ehebruchs auch gegen den Dritten? Zak 2012, 143 ff sowie Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Schadenersatzrecht, Zak 2016, 168 f; Schoditsch, Der Ersatz von Detektivkosten bei Ehestörung, ÖJZ 2020/115, 953 [956 ff]; EWagner, Anm zu 4 Ob 100/15g, EF-Z 2016, 206 [208] sowieinDeixler-Hübner,Familienrecht² 902 ff) und zum Bestehen (und Umfang) von Nachforschungspflichten des „Ehestörers“ ist im vorliegenden Fall aus folgendem Grund nicht einzugehen:

2. Schadenersatz setzt voraus, dass ein schädigender Erfolg (hier der vom Kläger getragene Aufwand an Detektivkosten) durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers (des Beklagten) verursacht wurde.

3. Das Verhalten des Schädigers muss also nicht bloß kausal für den später eingetretenen Erfolg (im Sinne einer conditio sine qua non; vgl RS0128162) sein, vielmehr muss als wesentliches Erfordernis für die Zurechnung des eingetretenen Schadens zum Schädiger hinzutreten, dass das zum Schaden führende Verhalten des Schädigers rechtswidrig war. Selbst rechtswidriges Verhalten führt noch nicht zwingend zur Ersatzpflicht; es muss dieses rechtswidrige Verhalten dem Schädiger auch (subjektiv) vorwerfbar sein (Verschulden). Diesen Grundsätzen folgend wurde in der vom Kläger in seiner Revision erwähnten Entscheidung zu 4 Ob 52/06k auch zum Ersatz von Detektivkosten betont, dass Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten die Kausalität seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens für den eingetretenen Schaden ist (so auch 5 Ob 105/18dOndreasova, Zak 2012, 145).

4. Im vorliegenden Fall wurden die Detektivkosten durch den vom Kläger erteilten Auftrag vom 30. 11. 2018 verursacht. Zu ehewidrigem Verhalten des Beklagten kam es nach den Feststellungen, die – beginnend mit dem ersten Telefonat am 23. 10. – den Verlauf der Kontakte von Anbeginn an schildern, erst danach, und zwar mit dem ersten Sexualkontakt in der Nacht vom 8. auf den 9. 12., davor hatte es sich (bloß) um eine freundschaftliche, wenn auch enger werdende Beziehung gehandelt. Während in der vom Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung zu 4 Ob 100/15g eine sexuelle Beziehung zwischen der Ehestörerin und dem Ehemann der Klägerin bereits vor Beauftragung der Detektei bestand, fehlt es im vorliegenden Fall an einem solchen rechtswidrigen Verhalten des Beklagten vor der Beauftragung, womit der Überwachungsauftrag und dessen Kosten nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens des Beklagten ausgelösten Informationsinteresse des Klägers beruhte. Auch ohne den späteren Sexualkontakt wären die Detektivkosten aufgelaufen. Auf das (vorangegangene) freundschaftliche Verhältnis (ein solches kann im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Haftung begründen: 4 Ob 52/06k5 Ob 105/18d) stützt der Revisionswerber, der vom Wissen des Beklagten über die Ehe seines „Sexualpartners“ spricht, seine Ansprüche nicht; vielmehr erklärt er „das Sachverhaltsmerkmal der rein freundschaftlichen Beziehung“ für „nicht maßgebend“.

 

Zusammenfassung: Es fehlt in diesem Fall am Kausalzusammenhang, da der Detektiv beauftragt worden ist, bevor sich die Beziehung des Dritten zur Frau durch Ehebruch zu einem ehewidrigen Verhältnis entwickelt hat. Dass der beauftragte Detektiv das ehewidrige Verhältnis in der Folge aufgedeckt hat, ändert nichts.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/detektivkosten-vom-freund-der-betruegenden-ehefrau-gefordert-197489.html

Stellvertreter Schatzmeister / 27.05.2022   
Erneutes Datenschutzproblem mit persönlichen Daten in Japan

Japan hat ein Datenschutzproblem. Neu ist das allerdings nicht, immerhin werden große Menschen persönliche Daten überall ohne das Wissen der Menschen gespeichert und können von Dritten abgefangen werden.

Zwar gibt es System, die gegen Datenmissbrauch helfen sollen, aber sie werden kaum genutzt. Mittlerweile versucht die Regierung Daten besser zu schützen, allerdings tragen die Initiativen noch keine Früchte.

3.500 Daten von Menschen abgegriffen

Mittlerweile kam es erneut zu einem Datenschutzproblem, bei dem ein hochrangiger Beamte etwa 3.500 Aufenthaltsbescheinigungen und Einträge in das Familienregister abgefragt hat. Laut der Polizei kam der Vorall nur zufällig ans Licht.

Der Vorfall kam ans Licht, weil ein Mann von seiner Ex-Frau erfuhr, dass jemand nach seinen persönlichen Daten gefragt hatte. Eine Anfrage bei der örtlichen Stadtverwaltung bestätigte dies.

Der Mann war mit zu der Zeit mit einer Ärztin zusammen, deren Mutter diese Beziehung allerdings nicht akzeptierte. Also beauftragte sie einen Privatdetektiv, das Leben und die Umgebung des Mannes zu untersuchen.

Laut der Polizei hatte ein Rechtsspezialist für Verwaltungsverfahren in der Stadt Utsonomiya mehrere Daten des Mannes aus dem Familienregistereintrag kopiert und dem Detektiv übergeben.

Die Ermittlungen ergaben, dass dies nicht das erste Mal war, in dem der Spezialist tätig geworden ist, insgesamt hatte er Daten von rund 3.500 Menschen in den letzten 5 Jahren gesammelt.

Datenschutzproblem durch offene Türen

Normalerweise muss man, um eine Abschrift eines Familienregisters und andere amtliche Dokumente zu erhalten, wenn es sich nicht um die eigenen Daten handelt, eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Wenn jedoch Rechtsanwälte, Rechtspfleger, Rechtsspezialisten für Verwaltungsverfahren und andere Fachleute einen schriftlichen Antrag im Rahmen ihrer Tätigkeit stellen, ohne eine schriftliche Vollmacht mit sich zu führen, benötigen sie nicht die Zustimmung der genannten Person.

Im Falle von Juristen in Verwaltungsverfahren verwenden sie die Anfragen in der Regel unter anderem für die Übertragung des Eigentums an Kraftfahrzeugen und für Nachforschungen über Erben in Erbschaftsfällen, und zwar in einem Rahmen, der sich auf das Gesetz über das Familienregister stützt.

Natürlich ist die Weitergabe an einem Detektiv nicht rechtens, wird allerdings auch nicht überprüft.

Der Fall zeigt, dass der Umgang mit persönlichen Daten in Japan sehr lasch ist und für Betrug jede Menge offene Türen eingerannt werden müssen.

https://sumikai.com/nachrichten-aus-japan/kriminalitaet/erneutes-datenschutzproblem-mit-persoenlichen-daten-in-japan-302245/

Stellvertreter Schatzmeister / 27.05.2022   
Arbeit geschwänzt: Österreicher muss Chef 8000 Euro zahlen

Weil er sich gesund krank gemeldet hat und statt zu arbeiten in einem Kaffeehaus bis in die Nacht gefaulenzt hat, muss ein 20-jähriger Österreicher laut heute.at seinem Chef in Wels jetzt knapp 8000 Euro zahlen.

Außerdem wurde dem Mann gekündigt. Weil dem Chef die häufigen Krankenstände des Mitarbeiters verdächtig vorkamen, heuerte dieser einen Detektiv an. Der verfolgte den krankgemeldeten Mitarbeiter - und stellte schon am ersten Tag der Krankmeldung fest: Statt zu arbeiten, spazierte der 20-Jährige aus Wels in ein Kaffeehaus und machte sich dort einen schönen Tag. Erst am frühen Morgen ging er nach Hause.

Um ganz sicher zu gehen, verfolgte der Detektiv den Mann zwei weitere Tage - mit ähnlichem Ergebnis. Auch an diesen Tagen zeigte sich laut Gericht, dass die Krankheit nur vorgetäuscht war.

Der Arbeitgeber schickte seinem Mitarbeiter die Kündigung. Doch damit nicht genug: Er verklagte ihn auch auf die Erstattung der Detektiv-Rechnung in Höhe von 7983,30 Euro.

Der Fall zog durch die Instanzen bis vor den Obersten Gerichtshof. Die Höchstrichter gaben schließlich dem Arbeitgeber vollumfänglich recht, wie der "DerStandard" am Mittwoch berichtete. Der Fall selbst wurde laut den Akten aber bereits Ende März abgeurteilt. Der Entscheidungstext ist seit Mitte Mai im Rechtsinformationssystem des Bundes online abrufbar.

OGH 8ObA8/21s v. 25.03.2021

 

https://www.pnp.de/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=4004799&em_loc=3967&em_ref=/nachrichten/panorama/&em_ivw=panorama

Stellvertreter Schatzmeister / 27.05.2022   
Datenschutzkonformes Sammeln visueller Daten zur Informationsgewinnung in sicherheitskritischen Bereichen

Videoüberwachung DSGVO-konform nutzen

Europäische Unternehmen setzen zunehmend auf fortschrittliche Videotechnologie. Dabei zählen jedoch Bedenken hinsichtlich des korrekten Schutzes der Privatsphäre und der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften zu den größten Hemmnissen. Dabei gibt es heute bereits technische Mittel, die es erlauben, die Vorschriften im Zusammenhang mit Datenschutz einzuhalten, damit Videotechnologie zielführend und DSGVO-konform genutzt werden kann.

...

https://www.security-insider.de/videoueberwachung-dsgvo-konform-nutzen-a-1116607/

 

 

Stellvertreter Schatzmeister / 12.05.2022   
interev® Newsletter Mai 2022 - Sensibilisierung in nur 7 Minuten


Eine unserer Aufgaben als Ihre Berater im Bereich Datenschutz besteht darin, Sie und
Ihre MitarbeiterInnen im Datenschutz zu sensibilisieren.
Es freut uns außerordentlich, Ihnen heute das anliegende Video von Herrn Jürgen
Recha als Ihren externen Datenschutzbeauftragten weiterzugeben.
Er fasst in nur 7 Minuten die wichtigsten Themen zusammen und erklärt das wirklich,
wirklich Wichtige, worauf es beim Datenschutz ankommt.
Es ist hervorragend geeignet, um auch neue Mitarbeiterinnen mit dem Datenschutz
vertraut zu machen.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß, Freude und Begeisterung.

Link zum Video: https://youtu.be/p4tld0_8w2g


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Ihr interev-Team
mit seinem DatenschutzBegeisterer Jürgen Recha


 

 

 

Stellvertreter Schatzmeister / 06.05.2022   
interev® Newsletter April 2022 - Zweckbindung

Einer der wichtigsten Grundsätze im Datenschutz ist die Zweckbindung.

Die Speicherung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist immer zweckgebunden.

Im November 2021 hat das Verwaltungsgericht in Hannover ein Urteil ausgesprochen, welches einer Versandapotheke untersagt, nach dem Geburtsdatum zu fragen, wenn keine altersspezifische Beratung notwendig ist. Zur Klärung der Geschäftsfähigkeit genüge die Abfrage nach der Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum.

Auch die Wahl der Anrede (Mann / Frau) sollte vermieden werden, jedenfalls so weit Medikamente bestellt werden, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren oder einzunehmen sind.

Unsere Empfehlung:

Fragen Sie sich bei Ihrer Datenverarbeitung immer, welchen Zweck Sie damit verfolgen

Erheben und verarbeiten Sie nur die Daten, die Sie für den Zweck benötigen

Bei einer zweckentfremdeten Weiterverarbeitung handelt es sich um eine Datenschutzverletzung und kann im Zweifel mit Bußgeldern geahndet werden.

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Ihr interev-Team

mit seinem DatenschutzBegeisterer Jürgen Recha
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Stellvertreter Schatzmeister / 01.04.2022   
Kaufhaus-Detektiv niedergestochen: Lebensgefährlich verletzt

Ein Ladendetektiv eines Kaufhauses ist in Berlin-Charlottenburg lebensgefährlich verletzt worden. Der 55-Jährige erlitt am Montagmittag Stiche in den Oberkörper, wie die Staatsanwaltschaft und die Polizei am Dienstag mitteilten. Demnach wurde der Mann in einem Krankenhaus sofort notoperiert. Ein 21-Jähriger wurde festgenommen. Die mutmaßliche Tatwaffe, ein Messer, wurde sichergestellt. Der Mann sollte am Dienstag einem Haftrichter wegen Verdacht des versuchten Mordes vorgeführt werden. Eine Mordkommission ermittelt.

Den Angaben zufolge hatte der 55-Jährige in der Filiale einer Kaufhauskette in der Wilmersdorfer Straße einen jungen Mann bemerkt, der mehrere Gegenstände in seinem Rucksack verstaut haben soll und ohne zu bezahlen das Geschäft durch einen Seiteneingang zur Pestalozzistraße verlassen wollte. Im Türbereich soll der Detektiv den mutmaßlichen Dieb angesprochen haben. Bei der anschließenden körperlichen Auseinandersetzung soll der 21-Jährige mehrmals mit einem Messer auf den Detektiv eingestochen haben. Zeugen hielten den Mann bis zum Eintreffen der Polizei fest, hieß es.

Quelle: dpa v. 29.03.2022

 

https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/kaufhaus-detektiv-niedergestochen-lebensgefaehrlich-verletzt-17918418.html

 

Stellvertreter Schatzmeister / 30.03.2022   
OLG Dresden v. 30.11.2021 - 4 U 1158/21

Auch der Geschäftsführer ist neben der GmbH Verantwortlicher i.S.d. DSGVO
Neben der GmbH kommt auch der Geschäftsführer als Datenschutzverantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO in Betracht. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht Dresden („OLG“) in seinem Urteil vom 30.11.2021 (Az. 4 U 1158/21).
Der Kläger strebte eine Mitgliedschaft in der Gesellschaft an. Vor diesem Hintergrund veranlasste der Geschäftsführer eine Überprüfung des Betroffenen hinsichtlich etwaiger Verbindungen zu relevanten Straftaten, ohne jedoch eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Der dafür engagierte Detektiv hatte daraufhin in seiner Recherche eine Beteiligung des Anfragenden an relevanten Straftaten aufgedeckt. In diesem Zuge wurde ihm die Mitgliedschaft verweigert. Der Betroffene verklagte infolgedessen die GmbH und den Geschäftsführer auf immateriellen Schadensersatz aufgrund von Datenverstößen, insbesondere, weil sich die Recherche des Ermittlers auf keine gesetzliche Rechtsgrundlage stützte.
Das OLG Dresden stellte zugunsten des Klägers fest, dass jeweils ein selbständiger datenschutzrechtlicher Verstoß sowohl durch die GmbH als auch durch den Geschäftsführer festzustellen sei, da es bei der Datenverarbeitung an einer Rechtsgrundlage fehle. Außerdem handele es sich bei der Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten ohne Rechtsgrundlage nicht lediglich um einen Bagatellverstoß. Aus diesen Gründen billigte das OLG dem Kläger einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Dieser richte sich sowohl gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer, da Anspruchsgegner der datenschutzrechtliche Verantwortliche und damit derjenige ist, der alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden kann. Dabei entfalle insbesondere der weisungsgebundene Angestellte oder sonstige Beschäftigte als Anspruchsgegner.
Ob andere Gerichte diese Entscheidung aufgreifen, ist noch unklar. Insbesondere fehlt es dem Urteil an dezidierten Voraussetzungen, an welche die Haftung des Geschäftsführers geknüpft ist und lässt außer Acht, dass auch der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden sein kann.

https://www.datenschutzticker.de/2022/03/auch-der-geschaeftsfuehrer-ist-neben-der-gmbh-verantwortlicher-i-s-d-dsgvo/

 

Stellvertreter Schatzmeister / 26.03.2022   
24. März 2022 endet BID-Abrufkontingent für Zimmerbuchung im Hotel „Park Inn“

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Euch freundlich daran erinnern, dass am 24. März 2022 das BID-Abrufkontingent zur Zimmerbuchung im Hotel „Park Inn“ endet.

Wer bisher noch keine Reservierung vorgenommen hat, sollte dieses Kontingent nutzen.

Am Freitag, 06.05.2022, findet das BID Fortbildungsseminarund am Samstag, 07.05.2022, die 62. BID Hauptversammlungstatt.

Ort: Alexanderplatz 7, 10178 Berlin Zeit: 10:00 - 16.00 Uhr

Viele Grüße

Vorstand des BID e.V.

Stellvertreter Schatzmeister / 23.03.2022   
WARNUNG vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky

Bonn 15.03.2022

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt nach §7 BSI-Gesetz vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky. Das BSI empfiehlt, Anwendungen aus dem Portfolio von Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen.

Antivirensoftware, einschließlich der damit verbundenen echtzeitfähigen Clouddienste, verfügt über weitreichende Systemberechtigungen und muss systembedingt (zumindest für Aktualisierungen) eine dauerhafte, verschlüsselte und nicht prüfbare Verbindung zu Servern des Herstellers unterhalten. Daher ist Vertrauen in die Zuverlässigkeit und den Eigenschutz eines Herstellers sowie seiner authentischen Handlungsfähigkeit entscheidend für den sicheren Einsatz solcher Systeme. Wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Herstellers bestehen, birgt Virenschutzsoftware ein besonderes Risiko für eine zu schützende IT-Infrastruktur.

Das Vorgehen militärischer und/oder nachrichtendienstlicher Kräfte in Russland sowie die im Zuge des aktuellen kriegerischen Konflikts von russischer Seite ausgesprochenen Drohungen gegen die EU, die NATO und die Bundesrepublik Deutschland sind mit einem erheblichen Risiko eines erfolgreichen IT-Angriffs verbunden. Ein russischer IT-Hersteller kann selbst offensive Operationen durchführen, gegen seinen Willen gezwungen werden, Zielsysteme anzugreifen, oder selbst als Opfer einer Cyber-Operation ohne seine Kenntnis ausspioniert oder als Werkzeug für Angriffe gegen seine eigenen Kunden missbraucht werden.

Alle Nutzerinnen und Nutzer der Virenschutzsoftware können von solchen Operationen betroffen sein. Unternehmen und Behörden mit besonderen Sicherheitsinteressen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind in besonderem Maße gefährdet. Sie haben die Möglichkeit, sich vom BSI oder von den zuständigen Verfassungsschutzbehörden beraten zu lassen.

Unternehmen und andere Organisationen sollten den Austausch wesentlicher Bestandteile ihrer IT-Sicherheitsinfrastruktur sorgfältig planen und umsetzen. Würden IT-Sicherheitsprodukte und insbesondere Virenschutzsoftware ohne Vorbereitung abgeschaltet, wäre man Angriffen aus dem Internet möglicherweise schutzlos ausgeliefert. Der Umstieg auf andere Produkte ist mit vorübergehenden Komfort-, Funktions- und Sicherheitseinbußen verbunden. Das BSI empfiehlt, eine individuelle Bewertung und Abwägung der aktuellen Situation vorzunehmen und dazu gegebenenfalls vom BSI zertifizierte IT-Sicherheitsdienstleister hinzuzuziehen.

 

https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Presse2022/220315_Kaspersky-Warnung.html

 

Stellvertreter Schatzmeister / 16.03.2022   
KRITIS-Verordnung * „Sicherheit für kritische Infrastrukturen“

Betreiber kritischer Infrastrukturen sind immer öfter von Cyberangriffen betroffen. Anfang des Jahres trat nun eine Anpassung der KRITIS-Verordnung in Kraft, mit einigen Änderungen für die Betreiber. So sind diese beispielsweise ab Mai 2023 verpflichtet, den Einsatz einer Angriffserkennung nachzuweisen. Unser <kes>-Special „Sicherheit für kritische Infrastrukturen“ bietet einen Überblick über neue Herausforderungen und einen Einblick in derzeitige Produkte und Services. Alle Artikel aus dem Heft finden Sie in diesem Newsletter.

Das komplette Special können Sie sich kostenfrei und ohne Registrierung als PDF herunterladen


Viel Spaß mit dem neuen Newsletter wünscht 
das SecuPedia-Team

Stellvertreter Schatzmeister / 08.03.2022   
Terminankündigung 62. BID Hauptversammlung 2022

SAVE THE DATE

Unsere diesjährige Hauptversammlung findet vom 05. bis 08. Mai 2022 in Berlin, im Hotel "Park Inn" am Alexanderplatz statt. 

Wir sind aktuell dabei, das umfangreiche Seminarprogramm mit fünf Referenten zu organisieren und auch ein ansprechendes Rahmenprogramm zusammenzustellen.

Weitere Informationen werden in Kürze bekanntgeben.

BuDEG Geschäftsstelle / 04.02.2022   
interev® Newsletter Februar 2022 - Videoüberwachung

Haben Sie Videokameras im Einsatz oder planen eine Installation?
Wissen Sie, was und aus welchem Grund Sie filmen dürfen und wo die Grenzen liegen?
Videoüberwachungen sind datenschutzrechtlich nur gestattet, wenn folgende Aspekte beachtet werden:
Zweck: Eine Videoüberwachung ist immer zweckgebunden. Zum Beispiel: Schutz vor Diebstahl und Vandalismus. Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der
Mitarbeiter ist nicht erlaubt.
Kennzeichnungspflicht: Ein entsprechendes Schild ist VOR dem gefilmten Bereich anzubringen.
Aufzeichnungsdauer: Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind
Zugriff: Der Zugriff auf die Videoaufzeichnung ist auf einen minimalen Personenkreis zu beschränken.
Bei Bedarf senden wir Ihnen gern unser Konzept zur Videoüberwachung. Senden Sie uns einfach eine Mail an mail@interev.de
Wir wünschen eine datenpannenfreie Zeit
euer interev® Team
mit seinem DatenschutzBegeisterer Jürgen Recha
www.interev.de


Stellvertreter Schatzmeister / 01.02.2022   
interev® Newsletter Januar 2022 - Betriebsrat

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat auch der Betriebsrat den Datenschutz einzuhalten.
Der Arbeitgeber ist für die Verarbeitung verantwortlich und gibt die Rahmenbedingungen vor.
Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten trifft der Arbeitgeber, der Betriebsrat ist nicht mitbestimmungspflichtig
Ihr Datenschutzbeauftragter ist gemäß & 79a BetrVG auch für Ihren Betriebsrat zuständig und gegenüber dem Betriebsrat zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ihr Datenschutzbeauftragte darf dem Arbeitgeber jedoch Hinweise geben, wenn Ihr Betriebsrat gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt; zum Beispiel ist es nicht
erlaubt, eine 2. Personalakte zu führen, dies obliegt rein der Personalabteilung.
Wenn Sie einen Betriebsrat haben, teilen Sie uns das bitte mit.
Wir nehmen dann gern Kontakt zur Beratung und Sensibilisierung des Betriebsrates auf und wünschen einen hervorragenden Start in 2022 und eine datenpannenfreie Zeit
euer interev® Team
mit seinem DatenschutzBegeisterer Jürgen Recha
www.interev.de


Stellvertreter Schatzmeister / 01.01.2022   
ArbG Herne v. 10.12.2021 - 5 Ca 1495/21

Vor Gericht stellte sich mal wieder die Frage, ob Daten rechtmäßig erlangt und ob diese überhaupt zur Begründung der Kündigung verwendet werden durften

 

 

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Kontrolle der Mitarbeiter durch eine Detektei sei zulässig gewesen. Aufgrund des Hinweises der Abteilungsleiterin der kommunalen Servicebetriebe B habe der Verdacht einer missbräuchlichen Fahrzeugbenutzung und eines Arbeitszeitbetrugs der Fahrzeugbesatzung bestanden. Die Auswertung des Fahrtenschreibers des Fahrzeuges allein habe die Fragestellung nicht klären können, da sich der konkrete Standort des Fahrzeugs aus dieser Aufzeichnung nicht ergebe. Des Weiteren handele es sich bei der Tätigkeit der Fahrzeugbesatzung um eine solche außerhalb ihres Betriebsgeländes, sodass eine anderweitige Überwachungsmöglichkeit schon tatsächlich nicht eröffnet gewesen sei. Die Ermittlungen seien auch datenschutzkonform gewesen. Die Kündigung sei auch durch das Fehlverhalten des Klägers gerechtfertigt. Durch sein Verhalten habe der Kläger das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig und nicht wieder herstellbar beschädigt. Er verrichtet seine Tätigkeit notwendigerweise außerhalb der Dienststelle des Betriebsgeländes. Sie müsse ihm demzufolge eine Vertrauensvorschuss dahingehend leisten, dass die Arbeitsleistung - wie im Reinigungsplan konkretisiert - ordnungsgemäß erbracht werde. Eine Kontrollmöglichkeit bestehe allenfalls stichprobenartig. Selbst wenn der Kläger für sich eine gewisse Schlichtheit reklamiere, so war ihm doch klar, dass er sein Entgelt nicht für das ableisten von Arbeitspausen erhalte, sondern das von ihm die Erbringung einer Arbeitsleistung verlangt werde. Ihm sei aufgrund der bekannten Umstände klar gewesen, dass sein Verhalten falsch sei. Er habe nicht in einem Einzelfall einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten begangen, sondern eine Vielzahl von Verstößen, was eine Systematik belege, die als erschwerender Umstand zu betrachten sei.

...

3. Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, zur Begründung der Vorwürfe sich auf die Erkenntnisse des beauftragten Detektives zu berufen.

a) Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen einer Verletzung des gem. Art. 2Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 EMRK) kann sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts - etwa der § 138 Abs. 3, § 286, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ergeben. Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG gegebenen Bindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 - EzA § 32 BDSG Nr. 5; Urteil vom 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - EzA § 32 BDSG Nr. 4). Das Grundrecht schützt neben der Privat- und Intimsphäre und seiner speziellen Ausprägung als Recht am eigenen Bild auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden (BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - a.a.O.).

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. innerhalb ihres Anwendungsbereichs die entsprechenden Regelungen der Bundesländer (z.B. DSG NRW) über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild (§ 1 Abs. 1 BDSG). Sie regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich der Gesetze Eingriffe durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen i.S.d. § 1 Abs. 2 BDSG in diese Rechtspositionen zulässig sind. Sie ordnen für sich genommen jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel bei der Feststellung des Tatbestands im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften (BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - a.a.O.; Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - EzA § 32BDSG Nr. 3). Ist allerdings die Datenverarbeitung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze zulässig, liegt insoweit keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild vor (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 - a.a.O.).

b) Bei der Observation des Klägers und seiner Kollegen durch einen Detektiv im Auftrag der Beklagten handelt es sich um Datenerhebung i.S.v. §§ 3, 18 DSG NRW, die nach § 5 DSG NRW die Beklagte unmittelbar binden.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses u.a. dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Durchführung gehört die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, zur Beendigung im Sinne der Kündigungsvorbereitung die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (vgl. BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 - a.a.O.). Sofern nach § 18 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW zulässig erhobene Daten den Verdacht einer Pflichtverletzung begründen, dürfen sie für die Zwecke und unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW auch verarbeitet und genutzt werden (vgl. BAG a.a.O.). Der Arbeitgeber darf deshalb alle Daten speichern und verwenden, die er zur Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast in einem potentiellen Kündigungsschutzprozess benötigt (BAG, a.a.O.).

In der Datenerhebung durch die Observation lag zugleich jedoch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Betroffen ist sein von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1Abs. 1 GG geschütztes informationelles Selbstbestimmungsrecht. Deshalb müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist (BAG, Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 - EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 1). Der mit einer Datenerhebung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers muss einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten (BAG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 AZR 730/15 - a.a.O.). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Es dürfen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BAG, Urteil vom 29.07.2019 - 2 AZR 597/16 - a.a.O.). Eine verdeckte Ermittlung "ins Blaue hinein", ob ein Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhält, ist unzulässig (BAG a.a.O).

c) Gemessen an diesen Grundsätzen war die verdeckte Überwachung des Klägers und seiner Kollegen durch einen Detektiv im Auftrag der Beklagten zulässig.

...

Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten i.H.v. 15.519,68 € aus §§ 280 Abs. 1, 619a BGB, der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrunglage.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 8 AZR 1026/12 - EzA § 280 BGB 2002 Nr. 6; Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 547/09 - EzA § 280BGB 2002 Nr. 5; Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 226/08 - EzA § 91 ZPO 2002 Nr. 4) hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Insofern handelt es sich um keine Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 8 AZR 1026/12 - a.a.O.; Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 5/97 - EzA § 249 BGB Nr.23).

...

https://openjur.de/u/2383366.html 


211210_ArbG_Herne_5_Ca_1495_21_..._Detektivkostenerstattung_Eingriff_Persoenlichkeitsrecht_informationelle_Selbstbestimmung.pdf
Stellvertreter Schatzmeister / 10.12.2021   
interev® Newsletter Dezember 2021 - TTDSG

Am 01. Dezember 2021 tritt in Deutschland das neue TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) in Kraft.
Hinter diesem langen Namen steckt das Ziel:
Mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in der digitalen Kommunikation
Enthalten sind vornehmlich:
Bestimmungen für den Datenschutz im digitalen Austausch
Neben den alten Regelungen aus anderen Gesetzen wurde vieles zentralisiert und neu bestimmt.
Neues:
Erben können Rechte des Endnutzers wahrnehmen. Beispiel: Zugriff auf Accounts von Verstorbenen.
Das Speichern und Zugreifen auf Daten ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Endnutzers möglich. Es gibt wenige Ausnahmen dazu.
Das TTDSG regelt erstmalig die Möglichkeit, dass zukünftig jeder Nutzer zentral seine Cookie-Einstellungen organisieren kann. Konkretes steht noch aus.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte wird als unabhängige Aufsicht im Bereich Telekommunikation tätig sein und auch über die Verhängung von Strafen und
Bußgeldbescheiden entscheiden. Im Rahmen der kommenden, europäischen ePrivacy-Verordnung (Schutz von personenbezogenen Daten im Internet) wird das TTDSG noch angepasst werden. Wir halten euch auf dem Laufenden.
Wir wünschen eine datenpannenfreie Zeit
euer interev® Team
mit seinem DatenschutzBegeisterer Jürgen Recha
www.interev.de


Stellvertreter Schatzmeister / 01.12.2021   
Einladung des DIHK: Veranstaltung Eintragungspflicht für Unternehmen im Transparenzregister

Die meisten Unternehmen in Deutschland sind seit dem 1. August 2021 verpflichtet, sich aktiv in das Transparenzregister einzutragen, andernfalls drohen Geldstrafen. In bestimmten Fällen gibt es Übergangsfristen. Grundsätzlich sollten aber alle deutschen Gesellschaften ihre Unterlagen über die "wirtschaftlich Berechtigten" und eine Eintragungspflicht prüfen.

Der DIHK lädt am 29. September 2021 von 15 bis 18 Uhr zu einer virtuellen Informationsveranstaltung alle Unternehmen ein.


Hintergrund ist das im Juni 2021 beschlossene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw). Mit ihm wird das Mitte 2017 eingeführte Transparenzregister, das Aufschluss über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens geben soll, in ein Vollregister umgewandelt.
Damit werden alle Gesellschaften ab dem 1. August 2021 eintragungspflichtig.
Die bisherige "Mitteilungsfiktion" des § 20 Abs. 2 GwG aF, wonach Unternehmen, die die entsprechenden Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register – etwa in einem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister – hinterlegt hatten, keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen mussten, gilt nicht mehr. Für diese Unternehmen gelten allerdings Übergangsfristen.


Weitere Informationen und Anmeldung unter folgendem Link:https://event.dihk.de/transparenzregister20210929

BuDEG Geschäftsstelle / 18.09.2021   
BAG v. 08.09.2021 - Az. 5 AZR 149/21 * Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ihrer Arbeitnehmer infrage zu stellen.

Der zuständige fünfte Senat entschied am Mittwoch in Erfurt vor dem Hintergrund einer Klage aus Niedersachsen, dass ein Zweifel gerechtfertigt ist, wenn die Krankschreibung mit einer Kündigung Hand in Hand einhergeht.

Arbeitnehmer, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit so bis zum Auslauf der Kündigungsfrist fernbleiben, können demnach nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen.
(Quelle: dpa)


BAG Pressemitteilung und SitzungsergebnisErschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Das Bundesarbeitsgericht 

BuDEG Geschäftsstelle / 08.09.2021   
Interne Ermittlungen in Organisationen (Unternehmen) - Leitlinien * ISO/AWI TS 37008

Am 02.09.2021 startete ein neues Projekt zur Schaffung einer ISO-Spezifikation "Interne Ermittlungen in Organisationen (Unternehmen) - Leitlinien", unter der künftigen Bezeichnung ISO/AWI TS 37008.

Im Rahmen dieses Projekts werden Leitlinien entwickelt, die dazu beitragen werden:

  • die Ermittlungsressourcen (personelle, finanzielle und andere Ressourcen) besser zu nutzen
  • die Strategien und Verfahren für die Durchführung von Ermittlungen festzulegen
  • die Ermittlungskapazität der Ermittler zu verbessern
  • die interne und externe Berichterstattung über die Ermittlungsergebnisse vorzunehmen und
  • die Risiken wirksam zu mindern

Es wird Leitlinien geben, um Folgendes zu identifizieren:

  • was passiert ist
  • warum es passiert ist (Ursache)
  • wer die Ermittlungen durchführen wird
  • wie die Ermittlungen durchgeführt werden (Ermittlungsstrategie und -taktik)
  • welches die Probleme und Risiken sind
  • was getan werden kann (Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Behandlung von Sekundärrisiken)
  • was und wie zu melden ist
  • wie Gegenmaßnahmen unterbindet werden können

 Die ISO-Spezifikation wird für alle Organisationen (Unternehmen) im öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Bereich anwendbar sein

BuDEG Geschäftsstelle / 02.09.2021   
IKD Erklärung zur Beschwerde vom BID Vorstand über Beleidigungen und Ehrverletzungen des ÖDV zu Lasten des BID

Liebe Mitgliedschaft,

zu Eurer Information erhaltet Ihr eine Erklärung der IKD, die sich auf eine Beschwerde des BID Präsidiums gegen den Österreichischen Detektivverband ÖDV bezieht.

Auslöser war ein ehrverletzender Facebook Beitrag eines ÖDV Mitglieds am 06. August 2020, in dem der BID beleidigt und unser Vorstand als korrupt bezeichnet wurde.

Da trotz einer Beschwerde, der Vorstand des ÖDV keine Veranlassung sah, dieses grob unkollegiale Verhalten zu sanktionieren haben wir den Sachverhalt auf die IKD zugeführt.

Während der Untersuchung durch die IKD Verantwortlichen gab der Präsident des ÖDV im März 2021 dann plötzlich zum ersten Mal an, das betreffende Mitglied sei ermahnt worden.
Hierzu wurde auf Nachfrage der IKD ein Brief vorgelegt der dies dokumentieren sollte. Diesen Brief will der ÖDV Vorstand am 10.08.2020 dem Mitglied geschickt haben.
Bei mehreren Stellungnahmen zwischen September 2020 und März 2021 war von dieser Ermahnung jedoch nie die Rede ...

Die IKD hat sich nun unserer Meinung angeschlossen und bringt mit diesem Statement ihre Missbilligung und ihre große Enttäuschung aufgrund des respektlosen Handelns des ÖDV Präsidenten zum Ausdruck und teilt das hiermit all ihren Mitgliedsverbänden mit.

Freundliche Grüße / Best regards

BID Vorstand

 

Dear Bastian,

ikd@bid-detektive.de

Please distribute this email to your IKD Member organisation as deemed appropriate by your board.

 

Grievance

Statement from the IKD Executive

Re: Österreichischer Detektiv-Verband (ÖDV)

 

1. In an unprecedented situation we find the need to write to the IKD membership to stress the obvious, that unprofessional behaviour by a member organisation or an affiliate will not be tolerated.

 

2. For the sake of clarity, we set out here the scenario leading to the above statement and which infringed the profession’s principles and IKD policies.

 

3. On the 06th August 2020 a member of the ÖDV, (IKD Member - Austria) posted a personal message on a social media platform of a very derogatory and unprofessional nature about another IKD member organisation. The post in itself was so offensive that any responsible professional body would have instantly taken discipline action on being made aware of it and certainly on being presented with a formal complaint.

 

4. A formal complaint was sent immediately to the ÖDV on the same date 06th August 2020.

 

5. However, the ÖDV did not respond to such a formal complaint made to it by the offended IKD Member organisation.

 

6. The complaint escalated to the IKD on 01st September 2020 and following some discussions was formerly submitted to the ÖDV on 15th September 2020. Conscious of other underlying issues between the individuals involved and others, and anxious to find an amicable solution, the IKD extended an invitation for the two organisations’ presidents to meet on a video call with the IKD executive.

 

7. In reply to the complaint, the ÖDV responded by a letter dated 27th September 2020, which clearly failed to address the complaint nor made any mention that the ÖDV board had dealt with the matter.

 

8. The proposal to meet informally was rejected out of hand by the ÖDV on 8th December 2020 by WhatsApp from the president stating that the decision was from the ÖDV board. Again there was no mention that the ÖDV board had dealt with the matter.

 

9. On 15th December 2020, the Grievance Chairman was put on notice of the complaint.

 

10. A video call took place with the offended organisation’s president on 20th December 2020 to enable the IKD executive to have a better understanding of the issues and explore the possibility of a resolution.

 

11. On 24th December 2020 an email was received by the IKD from the author of the offending post purporting to explain his action and apologise. He made no mention that the ÖDV board had dealt with the matter.

 

12. On 25th January 2021 the ÖDV sent an email expressing regret about the offending postings by its member. Again there was no mention that the ÖDV board had dealt with the matter.

 

13. The IKD were left with having to address the complaint.

 

14. After many hours of preparation work a formal document intended to provide a detailed brief to the Grievance Chairman was prepared by the IKD Executive. On 21st March 2021, that brief with the supporting documents was collated and submitted to the two presidents for their input prior to submission as a formal grievance.

 

15. In the brief the grievance was that the ÖDV failed to take any action or even respond to the formal complaint submitted to the organisation over the unprofessional behaviour of one of its members.

 

16. On 23rd March 2021, in response the ÖDV president emailed the Vice Secretary General with an explanation. The ÖDV stated that the board of the ÖDV had taken action on the complaint from the IKD Member organisation and the individual had been admonished.

 

17. The IKD requested a copy of the Minutes recording the above but this has not been provided. In its place the ÖDV provided a copy of a letter to the individual dated 10thAugust 2020, to display the admonishment.

 

18. It is out of all reason and beyond any question that the ÖDV had failed (a) to even acknowledge the complaint by the offended party in the first place, least respond to it, (b) make any previous mention of the ÖDV’s action to the offended party or the IKD; and (c) to have not shared the 10th August 2020 letter for over 7-months.

 

19. Such behaviour by the ÖDV has been received by the IKD executive as unprofessional and disrespectful to the parties involved and in particular to the IKD, as the established umbrella body to which its members are accountable.

 

20. The ÖDV has caused all parties involved and not least the IKD Executive, to waste many hours in trying to resolve the matter that in effect had already been resolved.

 

21. The IKD Executive will consider the matter now closed having expressed its dismay and disappointment and which it does so and shares by this statement to its members.

 

The IKD Executive

Vorstand BuDEG e.V. / 01.06.2021   
Gesichtserkennung: LfDI eröffnet Verfahren gegen Unternehmen PimEyes

Pressemitteilung des LfDI v. 26.05.2021

LfDI Brink: „Es droht nicht weniger als der Verlust der Anonymität. Auch Bürger_innen in Baden-Württemberg sind in ihren Rechten massiv gefährdet, wenn ohne ihre Kenntnis Bilder von ihnen im Netz abgeglichen werden und so ihre Identität für Dritte feststellbar wird.“

Wer sich heute durch die Innenstadt bewegt, der geht davon aus, dass er dies weitgehend anonym tun kann. Natürlich trifft man den einen oder anderen Bekannten, aber für die meisten Menschen ist man nicht persönlich identifizierbar. Bislang. Internet-Dienste wie PimEyes werben damit, durch Abgleich von Fotos und den darin enthaltenen biometrischen Daten jede Person identifizieren zu können. Mittels Gesichtserkennung, persönlichen Profilen und einer Gesichts-Datenbank. Das würde den Verlust der Anonymität bedeuten – und da schrillen bei Datenschützern die Alarmglocken.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Dr. Stefan Brink hat daher PimEyes aufgefordert, Stellung zu den durch das Unternehmen verarbeiteten Daten zu beziehen. Dafür hat der Landesbeauftragte dem Unternehmen einen umfangreichen Fragenkatalog geschickt, der innerhalb von vier Wochen zu beantworten ist.

Recherchen von netzpolitik.org hatten bereits im vergangenen Jahr gezeigt, dass das Unternehmen „massenhaft Gesichter im Internet nach individuellen Merkmalen“ scanne und biometrische Daten (also persönliche Merkmale wie Gesichtsform, Augenfarbe oder den Abstand von Mund zu Nase) speichere, mit denen sich jeder Mensch treffsicher identifizieren lässt.

Nach der DS-GVO ist es jedoch untersagt, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung von natürlichen Personen zu nutzen. Die Datenbank des Unternehmens ist bislang zugänglich für beliebige Nutzer_innen weltweit. Sie können das Foto einer Person hochladen und sich dann anzeigen lassen, wo überall im Netz – etwa auf Social Media, einer eigenen Webseite oder in der öffentlichen Cloud – dieses Gesicht bereits zu finden ist. Da aus Sicht des Landesbeauftragten immer noch unklar ist, wie diese Daten vom Unternehmen verarbeitet werden, ist die Aufsichtsbehörde nun aktiv geworden.

Im Einzelnen möchte der Landesbeauftragte vom Unternehmen wissen, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden und welche technisch-organisatorischen Maßnahmen getroffen sind, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten und Missbrauch durch Dritte zu verhindern.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Stefan Brink: „Das Vorgehen des Unternehmens wirft aus Sicht der Datenschutz-Grundverordnung erhebliche Fragen auf. Die wollen wir jetzt im Interesse der Bürger_innen klären. Wir fordern das Unternehmen auf, Stellung zu beziehen. Auch Bürger_innen in Baden-Württemberg sind in ihren Rechten massiv gefährdet, wenn ohne ihre Kenntnis Profile über sie gebildet und für Dritte zugänglich werden.“

Ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfe keine Profilbildung stattfinden. Besonders heikel werde es, wenn massenhaft biometrische Daten gesammelt würden. Jede politische, religiöse, sexuelle oder andere private Angelegenheit kann so mit der jeweiligen Person direkt verknüpft werden. Brink weiter: „Alle Bürger_innen im Land werden sich künftig sorgen müssen, wenn ohne ihre Kenntnis Fotos von ihnen für alle – Nachbarn, Arbeitgeber, Behörden – einsehbar sind und auch in Drittstaaten fließen.“ Jede Teilnahme an Demos, jeder Besuch eines Gotteshauses oder schlicht der Supermarkteinkauf mit Wein und Gemüse kann im Zweifel von Dritten abfotografiert und im Internet abgeglichen werden. „Die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, sind gefährlich für unsere Demokratie. Nicht nur das Recht der Bürger_innen auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch andere Grundfreiheiten werden dadurch bedroht. Es ist Zeit, hier für Klarheit zu sorgen.“

Das ursprünglich in Polen ansässige Unternehmen PimEyes, welches als Sitz mittlerweile die „Face Recognition Solutions Ltd.“ auf den Seychellen angibt, hat für eine Stellungnahme vier Wochen Zeit. Auf Grundlage der Stellungnahme des Unternehmens wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das weitere Vorgehen bewerten.

Weitere Informationen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg kontrolliert nach § 25 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie Artikel 51 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 1 lit. a, f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei privatrechtlichen Unternehmen und Organisationen sowie Behörden die Ausführung der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften zum Datenschutz.

Durch zahlreiche Medienberichte über ausschweifende Datenverarbeitungen ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg auf das Unternehmen PimEyes aufmerksam geworden. Er sieht sich veranlasst, im Rahmen seiner Kompetenz und Befugnisse aus Artikel 58 Absatz 1 lit. a DS-GVO vom Unternehmen als verantwortlicher Stelle weitergehende Informationen zu verlangen.

Aufgrund der globalen Nutzung von PimEyes ist davon auszugehen, dass vom Unternehmen personenbezogene Daten von europäischen Nutzenden verarbeitet werden und daher die DS-GVO anzuwenden ist (Artikel 3 Absatz 2 DS-GVO).

Die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg ergibt sich aufgrund von Artikel 55 Absatz 1 DS-GVO in Verbindung mit § 40 BDSG, soweit eine Niederlassung in Europa nicht benannt ist. Das ursprünglich in Polen ansässige Unternehmen gibt in der Datenschutzerklärung als verantwortliche Stelle „Face Recognition Solutions Ltd.“ mit Sitz auf den Seychellen an.

Recherche von Netzpolitik.org: https://netzpolitik.org/2020/gesichter-suchmaschine-pimeyes-schafft-anonymitaet-ab/

 

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/gesichtserkennung-lfdi-eroeffnet-verfahren-gegen-unternehmen-pimeyes/

 

 


210526_Pressemitteilung_LfDI_eroeffnet_Verfahren_gegen_PimEyes.pdf
Stellvertreter Schatzmeister / 28.05.2021   
Telefax ist nicht Datenschutz konform

 

Galt ein Telefax noch vor einigen Jahren als relativ sichere Methode um auch sensible personenbezogene Daten zu übertragen, so hat sich diese Situation grundlegend geändert: Sowohl bei den Endgeräten als auch den Transportwegen gab es weitreichende Änderungen. Bisher wurden beim Versand von Faxen exklusive Ende-zu-Ende-Telefonleitungen genutzt. Technische Änderungen in den Telefonnetzen sorgen jetzt dafür, dass keine exklusiven Leitungen mehr genutzt werden, sondern die Daten paketweise in Netzen transportiert werden, die auf Internet-Technologie beruhen.

Zudem kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass an der Gegenstelle der Faxübertragung auch ein reales Fax-Gerät existiert. Meist werden Systeme genutzt, die ankommende Faxe automatisiert in eine E-Mail umwandeln und diese dann an bestimmte E-Mail-Postfächer weiterleiten. 

Aufgrund dieser Umstände hat ein Fax hinsichtlich der Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail (welche oftmals mit der offen einsehbaren Postkarte verglichen wird). Fax-Dienste enthalten keinerlei Sicherungsmaßnahmen um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Sie sind daher in der Regel nicht für die Übertragung personenbezogener Daten geeignet.

Für die Übertragung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung ist die Nutzung von Fax-Diensten unzulässig. 

Für den Versand personenbezogener Daten müssen daher alternative, sichere und damit geeignete Verfahren, wie etwa Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails oder – im Zweifel – auch die herkömmliche Post genutzt werden.

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit / Bremen

https://www.datenschutz.bremen.de/datenschutztipps/orientierungshilfen_und_handlungshilfen/telefax_ist_nicht_datenschutz_konform-16111

 

 

Stellvertreter Schatzmeister / 12.05.2021   
BAG v. 29.04.2021 – Az. 8 AZR 276/20 * Arbeit­geber hat keinen Ersatz­an­spruch für externe Ermittlungskosten / Detek­teikosten

 

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 21. April 2020 – 19 Sa 46/19 – im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen insoweit aufgehoben, als der Kläger – auf den Widerklageantrag zu 3. hin – verurteilt wurde, an die Beklagte 66.500,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. 

Auch insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 27. Juni 2019 – 8 Ca 306/16 – zurückgewiesen.

Von den Kosten I. Instanz zu einem Streitwert iHv. 1.186.083,05 Euro haben der Kläger 54 vH und die Beklagte 46 vH zu tragen. 

Von den Kosten II. Instanz zu einem Streitwert iHv. 727.117,23 Euro haben der Kläger 71 vH und die Beklagte 29 vH zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens zu einem Streitwert iHv. 66.500,00 Euro hat die Beklagte zu tragen.

https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/8-azr-276-20/


Vorinstanzen ...
- LAG Baden-Württemberg v. 21.04.2020 – Az. 19 Sa 46/19
- ArbG Mannheim v. 27.06.2019 – Az. 8 Ca 306/16

Christian Kölle / 29.04.2021   
BSG v. 27.04.2021 - Az. B 12 R 16/19 R * BSG zur sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit eines Detektivs

...

Der Entscheidung lag die Klage eines Betreibers des öffentlichen Personennahverkehrs einer Stadt zugrunde. Dieser hatte mit einem Mann, der ein Gewerbe als Detektiv angemeldet hatte, einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Demnach sollte er stundenweise als Service- und Sicherheitskraft eingesetzt werden.

...

Angesichts dieser Gesamtumstände gingen sowohl das Sozialgericht Köln, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sowie zuletzt auch das in Revision mit dem Fall befasste Bundessozialgericht von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Detektivs aus.

...

Stellvertreter Schatzmeister / 27.04.2021   
Fälle aus der Praxis

Cyber Crime

Immer wieder hören wir von spektakulären Cyber Angriffen, verbunden mit Schäden in Millionenhöhe. Eine detaillierte Beschreibung eines solchen Falles mit dem ein BID Mitglied beauftragt war und die durchgeführten Ermittlungen mit Hilfe des internationalen BID Netzwerkes, hat er uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt. Sie erhalten einen spannenden Einblick in die Welt der Cyber Kriminellen.

 

  1. 1.   Auftrag

 

Das BID Mitgliedsunternehmen wurde beauftragt, Ermittlungen anzustellen zu den Zahlungsströmen und zu eventuellen Verschiebungen eines Betrages i.H. von 1,35 Mio. US Dollar. Die Zahlung dieses Restbetrags für den Kauf bei einem US-amerikanischen Verkäufer erfolgte durch Überweisung 2019 nach Bereitstellung der Zahlungsdaten seitens des bereits bei der Anzahlung des Kaufes genutzten US-amerikanischen Escrowservices. Hierbei wurden dem Käufer verfälschte Kontodaten übermittelt. Eine Rückbuchung der Zahlung seitens der Bank des Käufers konnte lediglich einen Teilbetrag von ca. 30% der Summe wiedererlangen lassen. Anzeige bei der zuständigen Kriminalpolizei ergab keine Erkenntnisse. Die Ermittlungen wurden aufgrund angeblich fehlender Erfolgsaussichten bereits 9 Kalendertage nach Erstattung der Anzeige seitens der StA eingestellt.

 

  1. 2.   Feststellungen Bank, FBI Deutschland, FBI USA,

 

Der Austausch mit der ausführenden Bank des Käufers in Deutschland ergab, dass über den bereits zurückerlangten Betrag in Höhe von US$ 400.000,- hinaus seitens der Banken keine weiteren Rückbuchungen erfolgen können. Die Buchungen sind abgeschlossen. Die beteiligten Banken in den USA verweigern ihrerseits, weitere Auskunft zu Zahlungsflüssen und zu Kontodetails zu übermitteln. Der Auftraggeber hatte bereits zuvor (2019) eine Anzeige bei der zuständigen Abteilung des FBI per Internet eingereicht. Hierzu erfolgt offenkundig generell keine Eingangsbestätigung. Auch eine weitere Bearbeitungsmeldung blieb gänzlich aus bis dato. Der Kontakt seitens unseres Mitgliedes zum für derartige Kriminalität zuständigen FBI erfolgte über das Frankfurter Büro des FBI im Generalkonsulat. Trotz des dort geschilderten Sachverhaltes, dass es sich um einen Tatvorgang auf US-Territorium handelte und dabei Täter eine erhebliche Summe erbeutet haben, deren Verwendungszweck nicht klar ist - und somit auch der Terrorfinanzierung oder weiteren unlauteren Machenschaften dienen könnte - verweist das Frankfurter Büro des FBI im dritten Gespräch dazu lediglich auf die Website des FBI. Es handele sich hierbei um einen „Business Dispute“, der zivilrechtlich zu bestreiten sei und dem FBI könne dies lediglich per Webformular gemeldet werden (wie durch AGG zuvor bereits erfolgt). Hier ist nach h.E. die klare Haltung des FBI erkennbar, möglichst nichts zu unternehmen, solange kein US-Bürger geschädigt wurde. Auch der Hinweis, dass mit dem für die Zahlungsabwicklung betrauten Service auch ein US-Unternehmen zumindest im Ansehen und eventuell auch bezüglich weiterer juristischer Verantwortlichkeit geschädigt ist hat das FBI als zuständige Behörde nicht dazu bewegen können, kooperativ zu sein. Diverse Kontaktaufnahmen seitens unseres Mitgliedes zu regionalen Polizeidienststellen und Sheriffs in den USA ( I, Public Safety Bureau , Police) führten allesamt trotz sehr motivierter Aufnahme des Sachverhaltes doch nur zum Verweis an das FBI in New York, welches zuständig sei. Der involvierte Rechtsanwalt hat zudem den Sachverhalt und zwischenzeitliche Erkenntnisse wiederholt dem FBI Washington und den zuständigen regionalen Staatsanwälten (am Sitz des Escrow Services, sowie am Sitz der Bank des in betrügerischer Absicht aufgesetzten Kontos) gemeldet und um Ermittlung, Auskunft und Unterstützung gebeten. Zu allen Ansätzen blieben Ergebnisse aus. Auch hierbei ist nach h.E. die klare Haltung erkennbar, möglichst nichts zu unternehmen, solange kein US-Bürger geschädigt wurde.

 

2.1  Ermittlungen zu Konto und Zahlungsfluss

 

Das BID Mitgliedsunternehmen hat sodann in Zusammenarbeit mit US Kollegen ermittelt, welche Personen zu welchem Zeitpunkt das betrügerische Konto eröffnet haben. Dieses Konto wurde offenkundig gezielt bei einer anderen US-Bankgesellschaft eröffnet, als das korrekte Konto des Escrow Services. Zudem wurde ein Firmenname für das Konto gewählt, der sehr ähnlich dem des Escrow Services klingt. Auffällig ist, dass nach unseren Erkenntnissen das Konto bereits länger besteht. Dies deutet darauf hin, dass der Escrow Service durch die Täter bereits ausgesucht wurde, bevor dort der AGG Kunde wurde. Vermutlich haben die Täter auf eine passende Gelegenheit gewartet, die Kommunikation zwischen Escrow Service und Käufer übernehmen zu können, ohne dass Verdacht geschöpft würde. Dafür hat sich für die Täter offenbar ein internationaler Kunde wie der AGG angeboten, da kaum mit direktem Kontakt und Telefonaten zu rechnen war. Dass die Kommunikation beim Escrow Service durch illegalen Zugriff auf das Emailsystem abgefangen oder gar durch Insider mitgelesenen und weitergereicht wurde, ist stark anzunehmen. Andernfalls hätten die Täter kaum die notwendigen Detailkenntnisse haben können. Die erkennbar absichtliche Ähnlichkeit des dem Käufer zur Verfügung gestellten Dokumentes mit Zahlungsdetails zu dem ersten Dokument für die Anzahlung zeigt, dass der Zugriff auf interne Daten beim Escrow Service erfolgt sein musste. Die nachvollziehbaren, vorsätzlich gewählten Ähnlichkeiten der durch die Täter verwendeten Emailadressen mit denen des Escrow Services bestätigen diese These. Unser Mitglied konnte feststellen, wie das Konto eröffnet wurde und wie aus dem Betrag von US$1,35 Mio. Einzelbeträge weiter transferiert wurden:

 

Die über das BID Netzwerk beauftragten US Kollegen stellten dann  umfangreiche Nachforschungen mit den vorhandenen Erkenntnissen an, um an weitere Informationen zu kommen. Die Anfragen bezüglich der Bankdaten (SWIFT, Bankleitzahl) wurden über das Hauptbüro der Bank in den USA abgewickelt. Die Ergebnisse der Nachforschungen zum betroffenen Konto ergaben, dass es angeblich noch immer besteht, es allerdings in seinen Funktionen stark eingeschränkt sein soll. So können zur Zeit keine Transaktionen durchgeführt werden. Es wird behauptet, dass das Konto um ca. 17.000 US-Dollar überzogen worden sein soll. Es wurden tiefergehende Nachforschungen angestellt, um herauszufinden, wann das Konto eröffnet wurde. Dazu konnte allerdings nichts konkretes in Erfahrung gebracht werden. Lokale Quellen behaupten jedoch, dass das Konto seit 18 Monaten besteht. Weitere Nachforschungen zum besagten Konto ergaben, dass es von zwei russichen Staatsangehörigen mit den Namen Maksim Viktorovich Yakubets und Igor Olegovich Turashev eröffnet worden sein soll. Wie es scheint, werden beide von den US-amerikanischen Behörden aus folgenden Gründen gesucht: Betrug, Überweisungsbetrug, Bankbetrug und vorstätzlicher Beschädigung von Computern. Scheinbar wurden die beiden im November 2019 in den USA angeklagt. Die beiden Männer sollen zudem in Betrugsfälle verwickelt sein, die Verluste von mehreren zehn Millionen Dollar zur Folge hatten. Die zwei Männer scheinen aktuell in Russland zu leben. Sie scheinen unter Schutz zu stehen und können daher nicht ausgeliefert werden. Weitere Anfragen wurden getätigt, um weitere Unterzeichner oder genannte Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Bankkonto zu identifizieren. Die Ergebnisse der Anfragen waren allerdings ohne Ergebnis. Bislang ergaben alle Nachforschungen, dass keine weiteren Personen im Zusammenhang mit dem besagten Konto stehen. Bei der für die Kontoeinrichtung angegebenen Adresse soll es sich um ein virtuelles Büro handeln, das in New York City, USA eingerichtet worden sein soll. Es scheint jedoch, dass die Post an diese Adresse wieder zurückgeschickt wurde. Scheinbar gibt es derzeit keine offizielle Adresse, die von der Bank für das Konto registriert wurde. Es wurden keine anderen verknüpften Adressen für das Konto gefunden. Weitere Nachforschungen über die Bank weisen darauf hin, dass es weitere Konten gibt, die unter den bekannten Namen geführt werden und bei denen es sich wohl um aktive Konten für Unternehmen handelt, die in Delaware und Pennsylvania in den Vereinigten Staaten registriert sind. Diese sollen jedoch nicht mit dem angegebenen Konto in Verbindung stehen. Es wurde eine eingehende Untersuchung zu den Geldern durchgeführt, die auf das angegebene Konto eingegangen sein sollen. Im Juli 2019 sollen ca. 1,35 Mio. US-Dollar auf das Konto eingegangen sein. Weitere genaue Informationen zu dieser Transaktion konnten jedoch aufgrund des eingeschränkten Zugriffs auf das Konto nicht überprüft werden. Es wurden weitere Nachforschungen angestellt, um herauszufinden, ob diese erhaltenen Geldmittel immer noch auf dem Konto sind oder weiter überwiesen wurden. Die Gelder sollen im August 2019 weiterüberwiesen worden sein. Scheinbar wurden verschiedene Beträge überwiesen: etwa Anfang August 2019 wurden ca. 200.000 US-Dollar in zwei Zahlungen zu jeweils 100.000 US-Dollar an Bitcoin gesendet. Diese Mittel wurden zum Kauf von Bitcoin verwendet. Wir konnten jedoch keine weiteren Informationen finden und es wird vermutet, dass die Personen diese Gelder in verschiedene Bitcoin-Wallets angelegt haben. Die Verfolgung dieser Gelder war ohne Erfolg. Es wird vermutet, dass vor der Transaktion in Höhe von 1,35 Mio. US-Dollar weitere Zahlungen an Bitcoin getätigt wurden, so dass davon ausgegangen wird, dass möglicherweise große Summen in Bitcoin-Wallets angelegt wurden. Die Rückverfolgung von Bitcoins gestaltet sich bislang allerdings schwierig. Bei Bedarf müssen weitere spezialisierte Nachforschungen durchgeführt werden. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass im August 2019 mehrere Barabhebungen von dem Bankkonto vorgenommen wurden. Es handelt sich dabei um Gegenabhebungen. Es wurden sechs Barabhebungen über jeweils 5.000 US-Dollar vorgenommen, insgesamt also 30.000 US-Dollar. Dazu konnten bislang keine weiteren Informationen eingeholt werden. Weitere Nachforschungen deuten darauf hin, dass ca. 1 Mio. US-Dollar der Gelder auf Offshore-Konten transferiert wurden. Genaue Informationen konnten dazu allerdings bisher nicht überprüft werden. Nichtsdestotrotz wurden trotz begrenzter Quellen einige Informationen eingeholt. Ca. 350.000 US-Dollar sollen auf ein Konto bei der VP Bank (BVI) Ltd. überwiesen und dort auf ein Konto gutgeschrieben worden sein, das unter dem Namen Aqua Trust geführt wird. Es konnten keine Details für das Konto validiert werden. Es wird vermutet, dass es beschlagnahmt wurde. Das Konto hatte zum Zeitpunkt der Schließung vermutlich ein Guthaben von null US-Dollar. Einzelheiten zu Geldtransaktionen konnten nicht ermittelt werden. Im August 2019 sollen etwa 650.000 US-Dollar von dem angegebenen Konto überwiesen worden sein. Die Ergebnisse der Untersuchung deuten zudem darauf hin, dass es eine Zahlung in Höhe von 350.000 US-Dollar gab, die offenbar an ein Konto auf den Caymaninseln ging. Eine weitere Zahlung in Höhe von 300.000 US-Dollar wurde offenbar auf ein Konto in Panama überwiesen. Es wurden umfangreiche Nachforschungen angestellt, um die Konten zu ermitteln, denen diese Zahlungen gutgeschrieben wurden. Eine Verifizierung war bis heute nicht möglich. Die einzige Information, die in Bezug auf das Bankkonto in Panama in Erfahrung gebracht werden konnte, war, dass das Konto angeblich auf den Namen von VVF Services geführt wurde. Es konnten allerdings keine weiteren Informationen zur Bank oder Kontonummer überprüft werden. Zu der Zahlung auf die Caymaninseln konnte herausgefunden werden, dass diese offenbar einem Konto bei der First Caribbean International Bank (Cayman) Ltd. gutgeschrieben wurde, das angeblich der Sky Holdings gehört. Es konnten bislang allerdings keine weiteren Informationen oder Hinweise eingeholt werden.

 

 

 

2.1 Ermittlungen des BID Mitgliedes zu mutmaßlichen Tätern

 

Zu den beiden mutmaßlichen Tätern ließ sich über russische Kllegen des BID Netzwerkes feststellen: Yakubets, Maxim Viktorovich geb. 20.05.1987. Es ist bekannt, dass Yakubets zweimal verheiratet ist: Aus seiner ersten Ehe hat er einen 10-jährigen Sohn. Alena Benderskaya, die Tochter des ehemaligen FSB-Offiziers Eduard Bendersky, wurde seine neue Ehefrau. Alena Eduardovna Benderskaya, INN: 772978585700, ist Gründerin und Leiterin der folgenden Unternehmen: LLC "Wellsholder", INN: 7731570908, Adresse: 121351, Moskau, st. Bobruiskaya, 1, t. (495) 416-33-34, (495) 416-33-35. LLC "Netwealth", INN: 7704623950. In der Tat, unter der Adresse: 121351, Moskau, st. Bobruiskaya, 1, t. (495) 416-33-34, (495) 416-33-35. Über Benderskaya ist bekannt, dass sie die Miteigentümerin des Unternehmens Plein Sport Moscow ist, ein Netzwerk von Moskauer Boutiquen der Marke Plein Sport (die Sportlinie der italienischen Marke Philipp Plein). Kurz vor ihrer Hochzeit wurde in den Einkaufszentren "Metropolis" und "Vremena Goda" eröffnet (Adresse: Kutuzovskiy Prospect, 48, t. +7 495 644 48 48. Weitere Informationen finden Sie unter dieser Adresse: https://www.svoboda.org/a/30315952.html Am Standort dieser Boutiquen wurde eine Überprüfung durchgeführt - sie waren geschlossen. Briefpost für M.V. Yakubets kann an die Registrierungsadresse der Firmen seiner Ehefrau geschickt werden: 121351, Moskau, st. Bobruiskaya, 1. Turaschew, Igor Olegowitsch geb. 15.06.1981 TIN 121517223681 ist Gründer und Leiter folgender Unternehmen: KDM ANO "ANITECH" INN 7714440433, OGRN 1197700003049, Registrierungsdatum: 27.02.2019, Adresse: 123308, Moskau, st. Kuusinena, Gebäude 7, Gebäude 1, Etage / Raum / Raum 1 / II / 5 - LLC "ANITEKH" INN 7726442555, OGRN 1187746905070 registriert am 30. Oktober 2018, Adresse: Moskau, Mikrobezirk Chertanovo Severnoe, Gebäude 1A, Etage 3 Zimmer. LI Büro 2. - LLC "CYBERBOREIA" , INN: 9703013641, PSRN: 1207700219594, Registrierungsdatum: 07/06/2020, Adresse: 123112, Moskau, Presnenskaya-Damm, 12, Etage. 52, Büro. 5205., Anteil von Turashev I.O. im Vereinigten Königreich. - 60%. Briefpost an I.O. Turashev kann an die Adresse des Standortes seiner neuen Firma geschickt werden: 123112, Moskau, Presnenskaya, Haus 12, Etage. 52, Büro. 5205., LLC "CYBERBOREIA". Da das Unternehmen vor kurzem erst gegründet wurde, nimmt er höchstwahrscheinlich an seinen Aktivitäten teil.

 

2.1 Erkenntnisse zu Hintergründen der Täter

 

Die beiden Personen Yakubets und Turaschew werden einer der einflußreichsten russischen Hackergruppen zugerechnet, der Evil Corp. Diese sind ausgesprochen tief in der russischen Geheimdienstszene und in der Politik vernetzt. Sie werden i.A. geschützt und können weitgehend frei agieren. Inzwischen finden sich Medienberichte dazu:

Die US-Regierung hat formell Anklage gegen die Mitglieder der russischen Hackergruppe "Evil Corp." erhoben. Washington sagt, dass diese Männer hinter "den ungeheuerlichsten Cyberangriffen der Welt" stecken, die Hunderte von Millionen Dollar an Schäden bei Banken verursacht haben. Das Justizministerium glaubt, dass der Anführer von Evil Corp Maxim Yakubets ist, der immer noch auf freiem Fuß ist und aktiv an den Hackeraktivitäten beteiligt war. Die investigative Journalistin Liliya Yapparova von Meduza fand heraus, dass die Hacker von Evil Corp zu den Familien hochrangiger russischer Staatsbürokraten und Sicherheitsbeamter gehören. Sie erfuhr auch mehr über die engen Verbindungen des russischen Geheimdienstes zu Maxim Yakubets, dessen Verhaftung den Vereinigten Staaten inzwischen 5 Millionen Dollar wert ist. Die ersten Andeutungen von internationalem Ruhm erreichten Maxim Yakubets und sein Hackerkollektiv im Juli 2009, als Yakubets erst 22 Jahre alt war. Er hatte 415.000 Dollar aus der Staatskasse von Bullitt County im äußersten Westen Kentuckys gestohlen und den "ukrainischen Hackern" damit einen Platz in der Washington Post eingebracht. Während andere in der Gruppe Yakubets in den Nachrichten gratulierten, die später vom FBI aufgedeckt wurden ("das ist verdammt verrückt - du bist in den Nachrichten, Mann!"), beklagte er nur, dass die Zeitung "das gesamte Schema beschrieben" hatte. Zehn Jahre später hat Yakubets die Hackergruppe übernommen und sie "Evil Corp." genannt. Er braust in einem Lamborghini durch Moskau. Als wir in der GetContact-App nach seiner Handynummer suchten, zeigte sich, dass seine Moskauer Freunde ihn in ihren Telefonen nur als "Mister Prosecutor" eingetragen haben. Echte Staatsanwälte sind ebenfalls auf die überwiegend in der Ukraine geborene, aber in Russland lebende Gruppe aufmerksam geworden.

Die Bundesstaaten Nebraska und Pennsylvania haben Anklage gegen Yakubets erhoben. Die Belohnung für Informationen, die zu seiner Festnahme führen, ist mit 5 Millionen Dollar die höchste, die jemals für einen Cyberkriminellen angesetzt wurde. Das US-Finanzministerium ist sogar noch weiter gegangen und behauptet, der berüchtigte Hacker habe nicht nur in seinem eigenen finanziellen Interesse gehandelt, sondern 2017 auch begonnen, vertrauliche Dokumente für den russischen Föderalen Sicherheitsdienst (FSB) zu stehlen. Russlands Außenministerium nannte diese Anschuldigung einen "propagandistischen Angriff", aber Meduza hat herausgefunden, dass die Amerikaner wahrscheinlich recht haben. Evil Corp arbeitet nicht nur mit dem russischen Geheimdienst zusammen, mehrere Mitglieder der Gruppe sind enge Verwandte von russischen Regierungs- und Geheimdienstmitarbeitern. Maxim Yakubets' Wohnung in Moskau wurde erstmals am 24. November 2010 von den russischen Strafverfolgungsbehörden durchsucht. Er war zu dieser Zeit zu Hause, ebenso wie seine erste Frau. Es war nicht schwer, sie zu finden: Yakubets benutzte dieselbe E-Mail-Adresse für seine Hackerarbeit, die er auch benutzte, um einen Kinderwagen für den einjährigen Sohn an seine Adresse liefern zu lassen. Während die Informationen, die bei der Durchsuchung aufgedeckt wurden, an die amerikanische Regierung weitergeleitet wurden, haben russische Beamte das Strafverfahren gegen Yakubets nicht weiter verfolgt. Mehrere Quellen sagten Meduza, dass das, was als nächstes geschah, extrem vorhersehbar war.

Ein FSB-Veteran, dessen Job es war, sich mit Hackern herumzuschlagen, sagte: “Wenn sich bei der ersten Begegnung herausstellt, dass diese Leute einfach nur kalt sind, dann leben sie nicht lange. Der Rest beginnt zu kollaborieren." Diese Strategie, fügte die Quelle hinzu, wird seit den 1990er Jahren in der russischen Geheimdienstgemeinschaft angewandt. In seinen Worten: “Sobald der erste technische Hochschulstudent aus bescheidenen Verhältnissen einen Ferrari auf die Straßen Moskaus brachte", begannen FSB-Agenten zu rekrutieren - sowohl um das Cybercrime-Geschäft unter Kontrolle zu bringen als auch um es an sich zu reißen. Karen Kazaryan, die Geschäftsführerin des Internet Research Institute, und Ruslan Stoyanov, ein hochrangiger Manager bei Kaspersky Lab, der derzeit in Russland wegen Hochverrats einsitzt, fügten beide hinzu, dass das Arrangement zwischen russischen Geheimdienstlern und Hackern eine wechselseitige Gegenleistung ist. Die Hacker arbeiten für die Spione und vermeiden es, russische Vermögenswerte anzugreifen. Die Spione wiederum verfolgen die Hacker nicht strafrechtlich und ermöglichen es ihnen, unglaublichen Reichtum zu erlangen und exzentrischen Hobbys nachzugehen.

 

"Sie stecken Leute wirklich nur sehr selten ins Gefängnis, und selbst dann nur, um ein Kästchen anzukreuzen", erklärte Kazaryan. Im Sommer 2016 ließen die Angriffe von Evil Corp eine Zeit lang deutlich nach. Nachdem er am 15. und 16. August eine Reihe von Phishing-E-Mails veröffentlicht hatte, verbrachte Maxim Yakubets den Rest des Monats im teuersten Resort der Krim, dem Mriya Resort & SPA, und gab mehr als eine Million Rubel (15.800 US-Dollar) pro Woche aus. Er war dort mit Aljona Benderskaja, die laut Flugaufzeichnungen häufig mit Evil Corp-Mitgliedern in den Urlaub fuhr. Die Gruppe bevorzugt inländische Ziele wie Sotschi oder annektierte wie die Krim. Reisen ins Ausland bergen für sie ein hohes Risiko zur Verhaftung und Auslieferung an die Vereinigten Staaten. Im Sommer 2017 reisten Benderskaya und Yakubets an den russischen Baikalsee und mieteten eine Lodge, die von Hochzeitspaaren kostenlos gemietet werden könne. Während wir keine Informationen darüber finden konnten, ob die Ehe von Benderskaya und Yakubets offiziell eingetragen wurde, haben sowohl Radio Svoboda als auch britische Geheimdienstmitarbeiter herausgefunden, dass die beiden eine aufwendige, exklusive Hochzeitszeremonie abgehalten haben. Nach dieser Hochzeit wurden alle öffentlichen oder teilweise öffentlichen Informationen über Yakubets' Aktivitäten und die seiner Kollegen von Evil Corp nicht mehr im Internet aktualisiert, eine Änderung, die etwas mit der Identität seiner Braut zu tun haben könnte.

 

Jemand mit dem Vornamen, Nachnamen und Vatersnamen Aljona Eduardowna Benderskaja ist in öffentlichen Datenbanken als Miteigentümer oder Führungskraft bei sieben verschiedenen Organisationen aufgeführt, von denen drei Verbindungen zum ehemaligen FSB-Sondereinsatzagenten Eduard Bendersky haben. Bendersky ist die männliche Form des Nachnamens Benderskaya; Eduardovna ist der Vatersname von Benderskaya, was bedeutet, dass ihr Vater Eduard heißt. Wie Radio Svoboda können wir nur zu dem Schluss kommen, dass Yakubets jetzt ein Schwiegersohn von Eduard Bendersky ist. "Er ist ein ehemaliger Agent, aber ein sehr einflussreicher bis heute, sehr einflussreich. Er hat viele Geschäfte und viel Öl. Und seine eigene PMC [private Militärfirma] im Nahen Osten", sagte ein Bekannter Benderskys, der ebenfalls früher dem FSB diente. Bei russischen Journalisten und in der Öffentlichkeit ist Bendersky auch für seinen großen Einfluss bekannt, den er durch seine führende Rolle in der russischen Sportjäger-Lobby erlangt hat. Auf die Frage, wie ein Hacker und die Tochter eines FSB-Agenten in einer Beziehung gelandet sein könnten, wies eine dem FSB nahestehende Quelle darauf hin, dass die Gruppe der jungen Leute, die in Moskau leben und in der Lage sind, enorme Geldbeträge für ihre eigene Unterhaltung auszugeben, sehr klein ist.

 

Diese kleine Gruppe umfasst sowohl die Cyberkriminellen der Hauptstadt als auch die Töchter ihrer Geheimdienstler. Während die Vorteile von Yakubets' FSB-Verbindungen bereits deutlich werden, werden sie ihn möglicherweise nicht unbegrenzt schützen. Einerseits ist der Evil-Corp-Anführer seit April 2018 dabei, eine Sicherheitsfreigabe zu erhalten. Laut Karen Kazaryan wird ihm diese Freigabe erlauben, im Ausland nach peinlichen Finanzinformationen in Bezug auf russische Beamte zu suchen. Auf der anderen Seite sagte ein FSB-Veteran, der enge Beziehungen zur Agentur unterhält, gegenüber Meduza, dass die K-Abteilung des FSB, die sich mit Finanzverbrechen befasst, begonnen hat, die Evil Corp trotz ihrer Regierungsverbindungen ins Visier zu nehmen. Der ehemalige Agent sagte, dass die K-Division nach einem Fall gesucht hat, der es ihr ermöglicht, einen neuen General heranzuzüchten, und die Evil Corp. passt in dieses Schema: Neben dem Diebstahl ausländischer Gelder wurde die Gruppe beschuldigt, gestohlenes Geld zu legalisieren und Wege zu finden, dieses in Bargeld umzutauschen. Der Zeitpunkt der Führungslücke in der K-Division hat auch nicht zu Gunsten der Evil Corp gespielt: Kirill Cherkalin, ein Oberst der Abteilung, wurde kürzlich wegen Bestechungsvorwürfen aus dem Dienst genommen. Der FSB und Eduard Bendersky reagierten nicht auf die Anfragen von Meduza nach einem Kommentar.

Wir waren nicht in der Lage, Alyona Benderskaya telefonisch zu erreichen, und Maxim Yakubets' Verwandte antworteten nicht auf Nachrichten, die an ihre Social-Media-Konten gesendet wurden. Die stärkste Verbindung der Evil Corp zur Regierung mag Maxim Yakubets sein, aber seine Ehe mit Alyona Benderskaya ist nicht das Ende der Geschichte. Ein weiterer in der Gruppe aktiver Hacker ist der Sohn des ehemaligen Bürgermeisters von Khimki, einer Stadt am nordwestlichen Stadtrand von Moskau. Die Beziehung selbst ist klar genug: Der ehemalige Bürgermeister, Vladimir Strelchenko, hat selbst zugegeben, dass er der Vater eines gewissen "Andrey Kovalsky" ist. Was weniger klar ist, ist Kovalskys eigene Identität: Er hat sechs Pseudonyme, darunter sowohl Andrey Kovalsky als auch Andrey Plotnitsky.

Sein Instagram-Spitzname Strel ist das einzige öffentliche Überbleibsel des Nachnamens seines Vaters. Plotnitsky antwortete nicht auf die Fragen, die Meduza an einen seiner Anwälte schickte, und als er unsere Nachrichten auf "VKontakte" erhielt, reagierte er mit dem Löschen seiner Seite. Allerdings war er zuvor auf Social Media aktiver als seine Evil Corp-Kollegen, und seine Posts bieten einen Einblick in den verschwenderischen Lebensstil, den die Gruppe seit ihren ersten Erfolgen pflegt. Im Jahr 2018 postete Plotnitsky beispielsweise auf Instagram und kritisierte die örtliche Polizei in Sotschi, nachdem sie einen mutmaßlichen Hacker-Kollegen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Strafzettel belegt hatte. An dem Vorfall waren ein Lamborghini Huracan, ein Ferrari 458, ein Nissan GTR35, ein Audi R8 und ein BMW M3 beteiligt, die mit 280 km/h über eine Autobahn rasten. Kovalsky argumentierte damals, dass Korruption unter "Richtern, Polizisten und Bürokraten" ein größeres Problem für die Polizei sein sollte als Strafzettel. Weitere Nachforschungen zeigen eine tief verwurzelte Besessenheit von Luxussportwagen in der Evil Corp.

So hat die britische National Crime Agency berichtet, dass die Gruppe vor allem aus den Kellern von Moskauer Cafés heraus arbeitet: Ein Foto der Agentur, das Mitte der 2010er Jahre entstand, zeigt einen tarnfarbenen Luxuswagen, der vor einem von ihnen geparkt ist. Wir identifizierten die Einrichtung als das Chianti-Café in der Tatarskaja-Straße 1/7 und stellten bei einem Besuch an dieser Adresse fest, dass das Restaurant längst geschlossen ist. Nichtsdestotrotz erzählte uns ein Moskauer Anwohner, dass Jakubets und Benderskaja mehrere Jahre lang in der nahe gelegenen Bakhrushina-Straße gewohnt hatten. Mehrere Jahre lang, fügte er hinzu, konnte man die Autos des Paares überall in der Gegend parken sehen. "Jeder kennt sie", sagte er. Keines der Mitglieder von Evil Corp scheint Angst zu haben, seinen Reichtum zur Schau zu stellen. Die Gruppe ist dafür bekannt, eine Flotte von Luxusautos und Motorrädern zu besitzen, die für alles Mögliche verwendet werden, von Unterhaltung bis hin zu handelbarer Währung oder der Bezahlung von Chauffeuren. Die Autos sind alle auf nur einen der Hacker, Dmitry Smirnov, registriert und werden auf einem privaten Grundstück gelagert. Quellen sagten Meduza, dass die Autos drei Lamborghini Huracans umfassen, ein Cadillac Escalade, ein Chevrolet Camaro, drei verschiedene Mercedes Benz Modelle, ein Volkswagen Amarok, ein Nissan GTR gemustert mit Totenköpfen und Schlagring, und eine Reihe von Vintage Russian Zhigulis.

 

Diese Tätergruppe Evil Corp. wird auch für einige Angriffe auf Einrichtungen und Institutionen in Deutschland verantwortlich gemacht. Zumeist wird beobachtet, dass die Betroffenen auf Stillschweigen beharren um einem möglichen Imageschaden aus dem Weg zu gehen. Der Evil Corp. werden in Summe über eintausend Straftaten vorgeworfen. Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. Diese Liste berücksichtigt nicht einmal andere Autos, die sich offenbar in Privatbesitz befinden, wie z. B. ein ultramarinblauer Audi von Andrey Plotnitsky. Abgesehen davon, dass sie mit ihren Sportwagen den Verkehr stören, scheinen die Mitglieder von Evil Corp ihren Reichtum gerne online zur Schau zu stellen, sowohl in der Öffentlichkeit als auch im Privaten. Ein Mitglied hat unter dem Benutzernamen Denis Afinov mehrere Fotos mit einem in Gefangenschaft gehaltenen Löwen- oder Ligerjungen gepostet. Andere haben Social-Media-Konten mit Benutzernamen wie "Kirill der Allerhöchste" und "Oligarchovich". Eine durchgesickerte Datenbank mit Logins und Passwörtern zeigt, dass sogar das E-Mail-Passwort von Maxim Yakubets "statmillionerom" lautete, also "Millionär werden". Einen Hauch von Selbstironie haben die Hacker nur auf den Nummernschildern ihrer Sportwagen gezeigt: Mindestens vier von ihnen enthalten die Buchstaben "VOR", das russische Wort für Dieb.

 

  1. 3.   Fazit

 

Die Täterschaft ist zweifelsohne den vorgenannten Personen und deren Organisation zuzuschreiben. Aufgrund deren ungewöhnlich gut protegierten Position innerhalb Russlands muss angenommen werden, dass eine Strafverfolgung oder gar eine Auslieferung nur sehr unwahrscheinlich zu erreichen sein werden. Diese Einschätzung teilt auch der in dieser Sache beauftragte Rechtsanwalt und hat dies inzwischen so mitgeteilt. Ein etwaiger Zugriff auf nach Panama oder die Cayman Islands transferierte Gelder ist unter diesen Gesichtspunktenund aufgrund fehlenden Kooperationswillens der dortigen Behörden und Banken als aussichtslos zu bezeichnen. Zudem dürften die besagten Gelder auch von diesen Konten weitertransferiert worden sein. Auch dabei ist anzunehmen, dass die Beträge in Bitcoin umgesetzt wurden, so wie dies bei der agierenden Organisation Evil Corp. üblich ist. Unser Mitglied wird über das BID Netzwerk und daraus resultierender Kontakte nach Russland eruieren, ob weitere Schritte gegen die Täter in Russland realisierbar erscheinen. Hierbei wird entscheidend sein, ob die russische politische Führung die Täter dauerhaft schützen möchte oder ob absehbar ist, dass ein Bruch zwischen Regierungsverantwortlichen und den Tätern erfolgen wird. Trotzdem besteht weiterhin die Möglichkeit, mit Unterstützung eines örtlich zugelassenen, russischen Rechtsanwaltes eine Anklage in der Sache zu versuchen. ****************************************ENDE************************************************

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Vorstand BuDEG e.V. / 23.04.2021   
BID Webinar - Start im virtuellen "ZOOM"- Konferenzraum

Kurze Impressionen:

Dem ersten BID Webinar am 10. April 2021 schalteten sich pünktlich um 09.30 Uhr 18 Teilnehmer zu. 
Zugleich kam es zur Eröffnung des virtuellen BID Konferenzraums, über die Internetplattform ZOOM.

Die Qualität der Videoübertragung überzeugte, nach dem alle ihre Einstellungen für "gut Bild & Ton" eingestellt hatten.
Der BID hat damit eine nützliche Investition getätigt, um ab sofort die Verbandskommmunikation auszubauen.

Die Teilnehmer verfolgten gespannt das Thema „rund um die Sachverständigentätigkeit“, das in ca. anderthalb Stunden einen informativen Einblick vermittelte.

Parallel zur visuellen Verständigung verlief auch rege die Kommunikation untereinander im "Chat".

Auch beispielhaft genannte Fragestellungen, die in der Praxis an Sachverständige seitens der Gerichte herangetragen werden, waren für alle Teilnehmer interessant. Na, wer möchte sie beantworten ???

Gegen 12.00 Uhr endete unsere erste virtuelle Zusammenkunft mit dem Fazit:

Es war interessant und in der Art der Durchführung sicherlich auch nicht langweilig.

Daher auch die Anregung aus dem Kreis der Teilnehmer: Weiermachen, solch ein Gedankenaustausch ist öfter durchzuführen, in etwa wie ein ....


  

 

BuDEG Geschäftsstelle / 12.04.2021   
Aufgedeckt - Verkäufer bekommt den Hals nicht voll!

Aus der Praxis

von unserem Mitglied René Muske
Pragmata Security GmbH, Erfurt

In einem Elektrofachmarkt einer deutschen Kette kam es zu einem Vorfall, welcher vermeintlich klein anfing, sich dann aber zu einer vorher nicht ersichtlichen Größe entwickelte. 

Während der Bearbeitung von Onlinebestellungen entdeckte man Fehlbestände bei Nintendo Switch (19 Konsolen und ca.50 Spiele). 
Bei der daraufhin mit uns eingeleiteten Recherche stellten wir fest, dass immer wieder Bestellungen von 4 sich wiederholenden Adressen aufliefen, welche aber laut System nie abgeholt und storniert wurden. Da solch ein Betrug nur mit einem Insider auszuführen ist, fiel der Verdacht schnell auf einen Mitarbeiter und da speziell an der Kasse.

Auch an diesem Tage war wieder eine Onlinebestellung für eine der Adressen hinterlegt. Unter Mitwirkung des Geschäftsführers stellten wir eine Falle.
Der Verdacht, dass ein Mitarbeiter der Kassen involviert war, stellte sich als richtig heraus.
Er erbeutete an diesem Tage zusätzlich zur Onlinebestellung noch weitere Ware, die nicht erfasst wurde.

Der Gesamtschaden hier belief sich auf 3.000 EUR, wovon 1 EUR für die Tragetasche mit Karte gezahlt wurde.
Das Paar stellte es so geschickt an, dass über die Videoanlage nie aufgefallen wäre das die Ware nicht bezahlt ist.

Bei der weiteren Befragung wurden vorherige Diebstähle zugegeben, woraufhin wir eine sofortige Hausdurchsuchung veranlassten.
Da der Mitarbeiter sowohl in einem anderen Elektrofachmarkt, wie auch einem Technikzulieferer tätig war, sind bis jetzt ca. 80.000 EUR Diebesgut sichergestellt wurden.

BuDEG Geschäftsstelle / 09.03.2021   
Mitarbeiterüberwachung unter Beachtung von Pandemie-Regelungen

Gemäß dem sogenannten Corona-Beschluss vom 19. Januar 2021 werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anzubieten.
Ab dem 27.01.2021 gilt diese Regelung befristet vorerst bis Mitte März.

Seit der im August 2020 ausgestrahlten ZDF Sendung WISO, in der über „mehr Aufträge für Detekteien durch Mitarbeiterüberwachung“ berichtet wurde, fragen Medienagenturen beim Verband an, um Antworten u.a. zu folgenden Fragen zu erhalten:

  • Wie hat sich die Corona-Situation in Bezug auf die Auftragslage für Detekteien entwickelt?
  • Haben sich die Aufträge verändert und wir sind die Auswirkungen auf das Auftragsvolumen insgesamt?
  • Welches Jahresfazit zieht der Verband für das Detektei-Gewerbe?
  • Wie stark vertreten sind Anfragen, die Mitarbeiter im Home-Office prüfen sollen?
  • Wie oft bestätigt sich der Verdacht, dass es mit der Arbeitszeit nicht so genau genommen wird?

Das Interesse an der Berichterstattung zur Thematik Mitarbeiterüberwachung durch Detektive wird spätestens ab der Umsetzung des „Homeoffice-Beschlusses“ deutlich zunehmen.

Übernehmen Detektive derartige Aufträge, so sind hierbei die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen in der Ermittlungstätigkeit zu beachten.

Weiterlesen:

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/homeoffice-was-beim-arbeiten-von-zuhause-zu-beachten-ist_76_301172.html

https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/gesetze/134160-mitarbeiterueberwachung-dsgvo

BuDEG Geschäftsstelle / 21.01.2021   
Strenge Regeln für Privatdetektive in Belgien geplant

Eine Reform des belgischen Privatdetektivgesetzes erachtet das Bundeinnenministerium für unbedingt notwendig.

Derzeit sind 790 lizenzierte Privatdetektive in Belgien tätig, entweder als Selbstständige oder in Unternehmen beschäftigt.

Bereits 2013 wiesen Prüfer des Innenministeriums darauf hin, dass der regulierte Beruf des Privatdetektivs (PI) viel zu wenig Einschränkungen unterliege.
Im Vergleich zu den strengen Regelungen für Ermittler bei der Polizei haben sich die Auflagen für Privatdetektive in den zurückliegenden 30 Jahren nicht geändert.

Nunmehr sei es an der Zeit, das Gesetz von 1991 zu überarbeiten und es dem Zeitalter von künstlicher Intelligenz, der sozialen Medien und der Standortverfolgung anzupassen. Die geplanten Änderungen und Pflichten für PI`s sind umfangreich, so dass die geplante Reform ziemlich weitreichend und für das Ermittlungs-Gewerbe recht einschneidend sein dürfte.

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The Brussels Times - Tough new rules on the way for private detectives (brusselstimes.com)

BuDEG Geschäftsstelle / 16.01.2021   
Fachthemenübersicht (Mitgliedsbereich BID Homepage)

Im Mitgliedsbereich der BID Homepage wurden bislang im Abschnitt "Wissensbasis" einige interessante Fachthemen zusammengefasst.

Im Zuge der Neugestaltung des BID Internetauftritts, der in den nächsten Wochen online geht, können weiterhin folgende Fachthemen eingesehen werden:

- Abwehransprüche des Betroffenen

- Agent Provocateur – Versicherungsrecht

- Analytic- and Case-Management Tools

- Auskunftsansprüche gegen Erben, Nachlassgericht, Bank

- Beauftragung externer Ermittlungsdienstleister durch Unternehmen

- Berichtswesen | IKD "best practice guide report writing"

- Dashcams - Hilfsmittel bei der Observation?

- Enttarnung bei Observation

- Ermittlung der Erben von Schuldnern

- Ermittlungen zur aktuellen Lebenssituation

- Ermittlungsrelevantes Fotografieren zum Zweck der Beweisführung

- Grundbuch – Einsichtsrechte

- Honoraranspruch eines enttarnten Observanten | Österreich

- Kompetenzstandard (IKD) – CSC

- Rahmenbedingungen der Tätigkeit von Berufsdetektiven in EU-Mitgliedsstaaten
  (NIEDERLANDE, ÖSTERREICH, POLEN, SLOWENIEN, UNGARN, ITALIEN)

- Rechtsrisiken privater Ermittlungen

- Sphären des Schutzbereiches – Sphärentheorie

- Testamentskartei

- Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Bestimmung der Ermittlungsmethode

- Zentrale Vollstreckungsgerichte der Länder

- Zentrales Testamentsregister (ZTR)

  

BuDEG Geschäftsstelle / 18.12.2020   
BID - Netzwerk Anfragen an Kolleginnen & Kollegen

BID-Netzwerk  

Es besteht nun die Möglichkeit, Anfragen an die Mitglieder zu richten, wenn Unterstützung bei regionalübergreifenden Ermittlungen erforderlich ist. 

Jeder kann im Bereich "E-Mail erstellen" auf Empfängergruppen zugreifen, die diese Netzwerkanfrage erhalten sollen:

- alle Mitglieder

- Mitglieder in bestimmeten Regionen (z.B. Ost, West, Mitte, Süd) oder in Bestimmten Ländern.


Die Empfängergruppen werden nach und nach eingerichtet, auch eine selektierung nach PLZ bereichen ist vorgesehen.

E-Mail-Gruppen

BuDEG Geschäftsstelle / 12.10.2020   
NACHRUF - Alexis Feilen

Liebe Kolleginnen und Kolene,

in stiller Trauer nimmt der Verband Abschied von unserem langjährigen internationalem Mitglied

Carles Alexis Feilen Bach

*22. September 1951 - †29. September 2020

Ein liebevoller, weltoffener und herzensguter Mensch ist viel zu früh von uns gegangen.
In tiefer Trauer, mit großem Respekt, nehmen wir Abschied von einem ungewöhnlichen Kollegen und Freund, dessen Güte und Warmherzigkeit uns ein Vorbild bleibt.

Wir werden ihn mit seiner menschlichen und freundschaftlichen Art sehr vermissen und ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

Der Vorstand des BID e.V. 


BID_Nachruf_Alexis_Feilen_03-10-2020.pdf
Vorstand BuDEG e.V. / 01.10.2020   
Rückblick auf die 59. BID Hauptversammlung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

trotz nicht ganz einfacher Bedingungen (Corona Virus), fanden sich gut 40 Teilnehmer/innen zu unserer 59. Hauptversammlung am 19.09.2020 in Kassel ein. Der Wechsel in das benachbarte Tagungszentrum erwies sich als goldrichtig, da somit die notwendigen Abstandsregelungen eingehalten und allen Beteiligten ein entspanntes Klima gewährleistet werden konnte.

Nach der Begrüßung und der Eröffnung trug mein Kollege Raoul Claasen, Präsident des BDD seine Grußworte, verbunden mit einem Plädoyer für die Verschmelzung unserer beiden Berufsverbände vor. Da das vom ehemaligen Schatzmeister des BDD betriebene juristische Verfahren beim Landgericht Stade noch nicht abgeschlossen ist, müssen wir leider alle diese Verzögerung hinnehmen.

Nach dem Grußwort des IKD Vice Secretary General, Georg Hirtl (Wien), führte Bastian Moritz als Versammlungsleiter in gewohnt souveräner Manier durch das weitere Programm.

Neben vielen bekannten Gesichtern, konnten wir auch zwei Antragsteller auf Mitgliedschaft begrüßen: Rene Muske, Erfurt und Daniel Nagel, Tuttlingen. Rene Muske hat das Unternehmen von unserem langjährigen Mitglied Andreas Helmis übernommen, Daniel Nagel ist ZAD Absolvent und Newcomer in unserer Branche.
Beide fühlten sich sichtlich wohl in unserer Runde und waren bestimmt nicht zum letzten Mal zu Gast bei Veranstaltungen des BID.

Nach dem Bericht der Geschäftsstelle, erhielten wir von Prof. Manfred Rothgänger einen Einblick in die Welt der Zertifizierungen. Mit seinem Unternehmen CertEuropa konnte der BID eine für seine Mitglieder wirtschaftlich sehr interessante Vereinbarung treffen.
BID Mitglieder können sich ab sofort zu entsprechend günstigen Konditionen für die DIN SPEC 33452 zertifizieren lassen. Bei einer spontanen Abfrage bekundeten über 20 Mitglieder großes Interesse, so dass evtl. noch bis Jahresende ein erster vorbereitender Workshop auf die Zertifizierung stattfinden kann.

Zahlreiche Mitglieder wurden für langjährige Zugehörigkeit mit einer Urkunde geehrt, Andreas Heim, Berlinund Robert Hildebrandt, München für jeweils 25-jährige Mitgliedschaft. Lothar Müller, Berlin, der aus gesundheitlichen Gründen als Vizepräsident und IKD Delegierter zurückgetreten war, wurde der ihm gebührende Dank für seine Leistungen für den BID ausgedrückt.
Zum neuen IKD Delegierten ernannte das Präsidium Bastian Moritz. Wir bedanken uns bei Bastian für seine Bereitschaft diese wichtige Position im Verband auszuführen.

Bei solch umfangreichen Programm muss auch für das leibliche Wohl gesorgt werden, der BID lud alle Teilnehmer in das benachbarte Restaurant FISCHER`S ein. In angenehmer Atmosphäre, bleibt besonders die Gastfreundschaft sowie das gute Essen bei netten Service in Erinnerung. Hierfür geht ein ganz großes Dankeschön an das Team vom Kurparkhotel.

Nach dem dann folgenden Kassenbericht, der Entlastung der Schatzmeister und des Vorstandes kam es zur Aussprache über die Zukunft des Verbandes, dessen Verbandsführung und Neuorientierung der Vereinsziele – der "AGENDA 2030".

Danach kam es zur Nachwahl der bisher kommissarisch besetzten Funktionen im Vorstand. Als Vizepräsidenten wurden Andreas Heim, Berlin und Freddy Oswald, Stuttgart bestätigt, neuer Schatzmeister ist Eugen Castellani, Gladbeck. Ich wünsche dem neu besetzten Vorstand alles Gute dabei, die Agenda 2030 schwungvoll zu starten.

Als nächster Veranstaltungsort wurde erneut Kassel festgelegt. Danach endete um 18:30 Uhr eine Jahreshauptversammlung, die selten so lange gedauert hat. Wohl aber auch weil man einfach froh war, sich nach relativ langer Zeit wiedergesehen zu haben.

Dieser Tag war ein eindrucksvoller Beleg, was den BID unter anderem ausmacht. Der Zusammenhalt der Mitgliedschaft gegen störende Einflüsse, Interessante Gespräche mit netten Menschen an schönen Orten, die Entstehung guter Kontakte, aber auch Freundschaften in angenehmer, lockerer und ungezwungener Atmosphäre.

Ich freue mich sehr, bei einer unserer nächsten Veranstaltungen noch mehr Mitglieder begrüßen zu dürfen und wünsche Euch allen bis dahin eine vor allem gesunde Zeit.

Engin Akbag
Präsident des BID e.V.

 

Vorstand BuDEG e.V. / 25.09.2020   
59. BID Hauptversammlung am 19.09.2020 in Kassel

Am Samstag, 19. September 2020, fand in Kassel die 59. BID Hauptversammlung statt, es waren 44 stimmberechtigte Mitglieder sowie Gäste aus dem In- und Ausland anwesend

Der BID Vorstand ist per Mitgliederbeschluss ab 19. September wie folgt besetzt:

  • Präsident - Engin Akbag
  • Vizepräsident - Friedhelm Oswald
  • Vizepräsident - Andreas Heim
  • Schatzmeister - Eugen Castellani
BuDEG Geschäftsstelle / 19.09.2020   
LArbG Berlin-Brandenburg v. 11.09.2020 - Az.: 9 Sa 584/20 * Observationsmaßnahmen eines Arbeitnehmers können dessen Persönlichkeitsrechte verletzen

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg entschied im September 2020, dass im Falle einer Beobachtung eines Arbeitnehmers durch vier Detektive in vier Fahrzeugen an mehreren Tagen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot besteht.

Insbesondere aus der Beurteilung des Einzelfalls, in dem

  • die Anfertigung von Fotos ohne einen auf konkrete Tatsachen gegründeten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung erfolgte

und

  • ohne Ausschöpfung anderer verfügbarer Erkenntnisquellen vor der Beauftragung einer Detektei mit Überwachungsmaßnahmen.

Das Observieren eines Arbeitnehmers durch mehrere Detektive ist eine Form der Datenerhebung.

Mit dieser Form der Datenerhebung liegt zugleich ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

Hierzu führt das Landesarbeitsgericht aus:

  • Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers muss auch im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten.
  • Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
  • Es dürfen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen.
  • Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht.
  • Die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung darf keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen und muss der Bedeutung des Informationsinteresses des Arbeitgebers entsprechen.
  • Danach muss im Falle einer der (verdeckten) Videoüberwachung vergleichbar eingriffsintensiven Maßnahme zur Aufklärung einer schwerwiegenden, jedoch nicht strafbaren Pflichtverletzung ebenso wie zur Aufdeckung von Straftaten im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG ein auf konkrete Tatsachen gegründeter Verdacht für das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung bestehen.
  • Eine verdeckte Ermittlung "ins Blaue hinein", ob ein Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhält, ist auch nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG unzulässig.

 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg v. 11.09.2020 Az. 9 Sa 584/20

BuDEG Geschäftsstelle / 11.09.2020   
OLG Brandenburg v. 20.06.2020 - Az. 9 UF 254/19 * Ermittlungen – Der Nachweis wiederkehrender Feststellungen dominiert

Werden im Rahmen des Familienrechts Ermittlungen erforderlich, sind dabei die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zu beachten.

In Fällen mit sogenannten Härtegründen, beispielsweise zur Neufeststellung von Unterhaltspflichten, obliegt die Beweislast dem Unterhaltspflichtigen.

Bei der Verwertung gewonnener Erkenntnisse und Feststellungen durch eine mit Ermittlungen beauftragte Detektei ist das Augenmerk darauf zu richten, ob eine bestimmte „Regelmäßigkeit“ in den Feststellungen besteht.

Zu dieser Thematik hat sich das OLG Brandenburg in dem Beschluss vom 20.06.2020, Geschäftszeichen 9 UF 254/19, entsprechend positioniert.

 

BuDEG Geschäftsstelle / 20.06.2020   
VereinOnline für BID Mitglieder



Das Mitglieder-Portal "VereinOnline" steht ab sofort allen Mitgliedern zur Verfügung.

Details siehe https://www.vereinonline.org/

BuDEG Geschäftsstelle / 20.09.2020   
Aktionen
Sie sind nun am Portal angemeldet und haben u.a. folgende Möglichkeiten:

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