Die Satzung

  Satzung des Fördervereins Kotten Nie e.V.
 
 
 
§ 1 Name und Sitz
 
1.1   Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kotten Nie“ mit dem Zusatz e.V. nach
        Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelsenkirchen.
 
1.2   Er hat seinen Sitz in Gladbeck
 
1.3   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck
 
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
       des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
2.2 Zweck des Vereins ist es:
 
        a)  Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
        b)  Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
        c)  Die Förderung von Kunst und Kultur
 
2.3 Verwirklichung des Vereinszwecks durch:
 
       a) Den Erhalt des Kotten Nie als denkmalgeschützte Kultur-, Kinder- und Jugend-
           einrichtung im Stadtteil mit der besonderen Atmosphäre eines „Bauernhofes in       
           der Stadt“ zu fördern.
 
      b) Die Traditionen zwischen der jungen und alten Generation zu pflegen, spezielle
           und neue Nutzungsmöglichkeiten des Kotten Nie für Kinder, Jugendliche und
           Senioren zu entwickeln.
 
      c)  In Zusammenarbeit mit der Stadt Gladbeck und anderen Vereinen und Institutionen
           gemeinsame Aktivitäten zu planen und durchzuführen.
 
     d)  Chancen von benachteiligten Kindern, Jugendlichen und Senioren im Stadtteil zu
           verbessern.
 
     e)  Kindern, Jugendlichen und Senioren die Möglichkeit bieten sich künstlerisch zu
          betätigen. Die Möglichkeit schaffen künstlerische Veranstaltungen durchzuführen.


§ 3 Selbstlosigkeit
 
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
 3.3   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
        des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
 
3.4   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
        oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 


§ 4 Mitgliedschaft
 
4.1   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder auch jede juristische Person werden,
        die seine Ziele unterstützt.
 
4.2   Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
        einfacher Mehrheit.
 
4.3   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
        juristischen Person.
 
4.4   Der Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen
        gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird durch diesen - ebenfalls
        schriftlich – bestätigt.
 
4.5   Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
        ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer
        Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Aus-
        schluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
        die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines
        Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet
        im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der
        Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die An-
        rufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechts-
        kraft der gerichtlichen Entscheidung.
 
 
§ 5 Beiträge
 
5.1   Die natürlichen Personen zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
        Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit
        erforderlich. Über die Höhe des Beitrages einer juristischen Person entscheidet
        der Vorstand.         
 
 
5.2   Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich für das laufende Geschäftsjahr fällig.
 

§ 6 Organe
 
6.1   Organe des Vereins sind
 
                      a) die Mitgliederversammlung
                      b) der Vorstand.
       
 
 
 
 § 7 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
 
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederver-sammlung statt.
 
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann auch öffentlich oder per Mail erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
 
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Versammlung gestellt werden entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder-versammlung beschlossen werden.
 
 
§ 8 Vorstand
 
 8.1 Der Vorstand besteht aus:
                  der/ dem 1. Vorsitzenden
                           den zwei Stellvertreter(innen),
                           der/ dem 1. Schatzmeister (in)
                                  der/ dem stellv. Schatzmeister (in)
                         der/ dem 1. Schriftführer(in).
      Darüber hinaus können bis zu sieben Vorstandsmitglieder als Beisitzer gewählt
      werden.
 
8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten
      durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, zur gemeinsamen Vertretung be-
      rechtigt sind der 1. Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem Stellvertreter oder aber der
      1. Vorsitzende mit einem anderen Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter mit einem
      anderen Vorstandsmitglied.
 
8.3 Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei
     Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wird der alte Vorstand nicht wieder-
      gewählt, so bleibt er bis zur Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister im Amt.
 
 
 
8.4 Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich, kann aber bei Bedarf eine Ver-
      gütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a
      EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.  Er entscheidet über die Verwendungder
      Vereinsgelder im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung). Seine Beschlüsse
      fasst er mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
      gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig,
      wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
 
8.5 Der Vorstand erstellt und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
 
8.6 Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich Rechenschaft über seine
      Tätigkeit abzulegen.
 


§ 9 Kassenprüfung
 
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
 
 
§ 10 Auflösung des Vereins
 
10.1 Die Mitgliederversammlung in der über die Auflösung des Vereins beschlossen
        werden soll, muss abweichend von § 8 Abs.1 mit einer Frist von mindestens einem
        Monat einberufen werden.
 
10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter
        Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gladbeck, die es unmittelbar
        und ausschließlich im Einvernehmen mit dem Finanzamt für gemeinnützige Zwecke
        im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
 
 
 
§ 11 Inkrafttreten
 
Die neue Fassung der Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am
11.02.2016 beschlossen worden. Diese Satzung löst die am 19.Oktober 2011 auf der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 
 
Übergangsbestimmungen
 
Die Wahlperiode des bisher gewählten Vorstandes dauert bis zur Mitgliederversammlung 2017.
 
 
    
Gladbeck, den 11. Februar 2016