Rundschreiben wird nicht korrekt dargestellt? Bitte hier klicken.
September 2022
Inhaltsverzeichnis
Verbandsorganisation
Corona
Aus- und Fortbildung
Außenwirtschaft/Zoll
Chemikalienrecht und Arbeitsschutz
Finanzen und Steuern
Gefahrgut
Konjunktur und Wirtschaftspolitik
Life Science
Nachhaltigkeit
Recht und Versicherung
Sensible Chemikalien
Technik und Umwelt
Impressum
Verbandsorganisation
06.09.2022
Aufnahmeantrag für ordentliche Mitgliedschaft

Die Firma

CH3mpro
Industriering 21, 85238 Petershausen

hat die Aufnahme in den Verband beantragt.

Das Unternehmen versteht sich als Dienstleister, um Produzenten und Endverbrauchern einen Mehrwert darstellen zu können. Das Portfolio umfasst Produkte aus den Gruppen Acetate, Alkohole, Amine, Aromaten, Glykole, Glykolether, Ketone, Kohlenwasserstoffe, Weichmacher und vielen weiteren Gruppen. Durch strategische Partnerschaften und Lagerkapazitäten sowohl im Stückgut- als auch Tankbereich kann ein Komplettangebot aus Frischware, Lohndestillation und Altwarenrücknahme angeboten werden. Der hauseigene Fuhrpark wird in den Bereichen Stückgut und Bulk eingesetzt.

Ansprechpartner für den VCH ist Herr Michael Biack.

Nach den hier vorliegenden Unterlagen sind die formalen Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 2 unserer Satzung gegeben. Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wird der Aufnahmeantrag im Rundschreiben bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen gegen die Aufnahme der Firma Einwendungen zu erheben. Erreicht uns bis zum 04.10.2022 kein formgerechter Einwand, so ist die Geschäftsführung befugt, im Einvernehmen mit dem Präsidenten dem Aufnahmeantrag stattzugeben. Für den Fall von Widersprüchen wird der Vorstand über die Aufnahme entscheiden. Fasst dieser keinen einstimmigen Beschluss, so ist die nächste Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung berufen.


16.08.2022
Firmenjubiläum - 200 Jahre Chemische Fabrik Wocklum - Gebr. Hertin GmbH & Co. KG

Ihr 200-jähriges Firmenjubiläum feiert in diesem Jahr unsere Mitgliedsfirma

Chemische Fabrik Wocklum - Gebr. Hertin GmbH & Co. KG

1822 hatte der Münsteraner Apotheker Dr. Ferdinand mit der Beschaffung billiger und qualitätvoller Holzkohlen für die den Ofen der Luisenhütte in Wocklum durch deren "chemische" Herstellung die Idee für die chemische Fabrik zu Wocklum. Am 15. September 1822 schlossen der Reichsfreiherr Ignaz von Lansberg-Velen und Dr. Herold den Gründungsvertrag der chemischen Fabrik "Dr. Herold & Co". In den folgenden zweihundert Jahren entwickelte sich aus diesen Anfängen die heutige Chemische Fabrik Wocklum. Unter der Leitung mehrerer Generationen der Familie Hertin ist das Unternehmen heute mit seiner breit gefächerten Produktpalette von Säuren und Laugen, Feststoffen und diversen Spezialitäten für fast jede Branche der Industrie von Feuerverzinkereien, Stahl- bzw. Drahtwerken, Kraftwerken und Galvanotechnik nicht mehr wegzudenken.

Wir gratulieren dem Geschäftsführer Gero Hertin und dem gesamten Team herzlich zu diesem außergewöhnlichen Jubiläum und wünschen weiterhin alles Gute und vor allem weiterhin geschäftlichen Erfolg. Dies verbunden mit dem herzlichen Dank für Verbundenheit zum VCH.


16.08.2022
Geburtstag

Seinen 60. Geburtstag feierte am 4. September Herr

Ralph Grill

Geschäftsführer unserer Mitgliedsfirma Herm. Hölterhoff GmbH & Co. KG.

Der studierte Betriebswirt kam bereits 1990 als Geschäftsführer zu Herm. Hölterhoff und hat in den knapp 33 Jahren seitdem einen erheblichen Anteil an der mehr als 125jährigen Geschichte und dem Erfolg des Unternehmens.

Wir gratulieren dem Jubilar herzlich zu seinem runden Geburtstag und wünschen ihm weiterhin viel geschäftlichen Erfolg und persönlich vor allem Zufriedenheit und Gesundheit.


31.8.22
Norddeutscher UnternehmerTag 2022 am 30. September

In diesem Jahr wird unser Kollegenverband AGA gemeinsam mit der IHK Hannover den "Nordeutschen UnternehmerTag 2022" am 30. September 2022 wieder in Präsenz durchführen. Die Veranstaltung wird in den Räumen der IHK Hannover stattfinden und steht unter dem Motto "New Work & Innovation".

Nähere Informationen können auf der Homepage des AGA Unternehmensverband eingesehen werden. Dort ist auch die Anmeldung für die kostenfreie Veranstaltung möglich. (Al.)

Corona
1.9.22
CoronaArbschV – Neufassung beschlossen

Das Bundeskabinett hat in seiner Kabinettssitzung am 31. August einen deutlich abgeschwächten Entwurf einer neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Die im ursprünglichen Referentenentwurf noch enthaltene Homeoffice-Angebotspflicht wurde ebenso wie die Testangebotspflicht gestrichen und in eine Prüfvorschrift im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geändert. Damit wurde die vehemente Kritik der Arbeitgeber zumindest teilweise aufgenommen.

Wichtige Punkte der Verordnung sind:

  • § 2 Abs. 2: Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu prüfen, festzulegen und umzusetzen.
  • § 2 Abs. 3: Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen.
  • Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  • Arbeitgeber sollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zudem prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
  • § 3: Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Nach Angaben des BMAS wird die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung erst erlassen, wenn die dazu erforderliche Verlängerung der Verordnungsermächtigung, die Gegenstand eines Gesetzespaketes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist, wie von der Bundesregierung geplant am 9. September 2022 vom Bundestag beschlossen wird und am 22. September 2022 in Kraft tritt. Die Arbeitsschutzverordnung soll dann am 1. Oktober in Kraft treten und bis einschließlich 7. April 2023 gelten. (Al.)

Aus- und Fortbildung
6.9.22
Praxisseminar „Preisverhandlungen und Preisanpassungen“ am 20. September 2022

Mit News vom 15.8.22 haben wir Sie über das Webinar

"Die häufigsten und teuersten Fehler von Verkäufern in Preisverhandlungen und bei Preisanpassungen", Dienstag, 20.9.2022, 10.30 bis 12.00 Uhr

informiert, welches von der Deutschen Vertriebsberatung angeboten wird. Wir möchten heute noch einmal an die Anmeldefrist erinnern, die am 16.9.22 abläuft:

>>> hier klicken und einen kostenfreien Platz sichern <<<

Außenwirtschaft/Zoll
Ukraine-Krise – BGA-Information „Russland-Ukraine Update“, Stand: 17. August 2022

Seine Information "Russland-Ukraine Update" hat der BGA auf den Stand vom 17. August 2022 aktualisiert. Besonders hingewiesen wird auf Punkt 1 des Papiers zu dem Einfuhrverbot für russisches Öl und Erdölerzeugnisse gemäß Art. 3 m der Verordnung (EU) 833/2014. Hierüber ist bereits ausführlich mit Nachricht vom 8.6.2022 berichtet worden.

Mit Mitteilung (2022C 296/05) stellt die Europäische Kommission insoweit folgendes klar:

"Das Verbot gilt für russisches Öl, das mit Öl anderen Ursprungs vermischt ist, es sei denn, der genaue Anteil des Öls nicht-russischen Ursprungs kann gegenüber den Behörden des Mitgliedstaats eindeutig nachgewiesen werden. In diesem Fall kann der genaue Anteil des Öls, der nicht aus Russland stammt, in die EU eingeführt werden, während dem restlichen Teil der Ladung die Einreise verweigert wird.

Wird ein russischer Rohölanteil festgestellt, ohne dass der genaue Anteil des nicht aus Russland stammenden Öls ermittelt werden kann, wird die gesamte Lieferung an der Einreise in die EU gehindert.

Wirtschaftsbeteiligten, die an der Einfuhr von Rohöl und/oder Erdölerzeugnissen beteiligt sind, wird empfohlen, alle erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass kein mit russischen Sanktionen belegtes Rohöl eingeführt wird, auch wenn es mehrheitlich mit Öl aus einem Drittland vermischt ist. Der Nachweis kann durch die Herkunft eines Schiffes oder eine chemische Analyse erbracht werden. Den Importeuren wird empfohlen, in den Kaufvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach der Exporteur bestätigt, dass das Öl kein russisches Öl enthält und dass der Exporteur vertraglich für jede Falschangabe haftet.

Die Öleinfuhren werden Kontrollen unterzogen, einschließlich einer Dokumentenprüfung und gegebenenfalls einer chemischen Analyse, sofern verfügbar.

Den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten wurde geraten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und besondere Sorgfalt walten zu lassen, um das Risiko einer Umgehung der russischen Einfuhrsanktionen für Rohöl durch die Vermischung mit Öl aus Drittländern zu mindern.

Obwohl in erster Linie die Importeure für die Einhaltung der Erdölsanktionen verantwortlich sind, wird allen an Erdölimporten in die EU beteiligten Akteuren - einschließlich Spediteuren, Versicherern und Finanzinstituten, die Kreditlinien eröffnen oder Akkreditive ausstellen - empfohlen, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen." (Al.)


24.8.22
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – BGA-Veranstaltungsreihe

Der BGA bietet zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) eine Reihe von Informationsveranstaltungen sowohl zu den Anforderungen als auch Lieferkettenlösungen an:

1. Vorstellung der Lieferkettenlösung von IntegrityNext - 29.09., 15-16:30 Uhr

IntegrityNext stellt in einem Webinar seine cloud-basierte Nachhaltigkeitsplattform vor, die ein Lieferanten-Assessment und Social Media Monitoring kombiniert. Die Plattform ermöglicht es, die Beschaffungsorganisation von Lieferanten zu qualifizieren und zu überwachen, um so die Nachhaltigkeit und Compliance zu verbessern und Kundenvorgaben sowie gesetzliche Anforderungen zu erfüllen (weiter Informationen zu dem Unternehmen finden Sie hier).

Anmeldung unter: https://eveeno.com/lieferkettenloesung_integritynext

Zusammen mit dem Helpdeks für Wirtschaft & Menschenrechte, der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) und dem LGAD Bayern veranstaltet der BGA/BDEx ab Oktober sodann die folgenden Termine :

2. Risikoanalyse und Risikomanagement - 14.10., 10-11 Uhr

In diesem Seminar erfahren Unternehmen, wie sie eine systematische menschenrechtliche Risikoanalyse entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten durchführen können und wie die Bewertung von Risiken erfolgen sollte. Darüber hinaus wird beleuchtet, wie Unternehmen risikobasierte Präventions- und Abhilfemaßnahmen konzipieren können.

Anmeldung unter: https://eveeno.com/risikoanalyse_risikomanagement

3. Grundsatzerklärung und Berichterstattung - 27.10., 10-11 Uhr

In diesem Seminar erfahren Unternehmen, wie sie konkret beim Thema menschenrechtliche Berichterstattung vorgehen können und welche Aspekte in einer menschenrechtlichen Grundsatzerklärung angesprochen werden sollten.

Anmeldung unter: https://eveeno.com/lksg_grundsatzerklaerung

4. Beschwerdeverfahren - 10.11., 10-11 Uhr

In diesem Seminar wird betrachtet, wie Unternehmen Beschwerdeverfahren entlang von Liefer- und Wertschöpfungsketten erfolgreich umsetzen können, wie Sie die relevanten Personengruppen ermitteln, die es zu erreichen gilt, und wie diese tatsächlich erreicht werden können.

Anmeldung unter: https://eveeno.com/beschwerdeverfahren

Zu diesen Themen referieren Beraterinnen des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung. Weitere Informationen zum Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte finden Sie hier. (Al.)


22.8.22
Neuanträge Zollaussetzungen/Zollkontingente zum 1.7.2023 – Deutschland

Regelmäßig halten wir Sie informiert über die Anträge zu Zollaussetzungen/Zollkontingenten. Aktuell liegt eine Liste (Datum vom 18.08.2022) mit Neuanträgen aus Deutschland zur Beratung vor. Diese enthält u.a. fünf Anträge aus dem Kapitel 29. Bitte beachten Sie, dass die in der Liste enthaltenen Informationen vorläufig sind. Sie werden erforderlichenfalls geändert bzw. fortgeschrieben.

Weitere Informationen, auch wie Sie sich einen Überblick über die aktuellen Beratungen innerhalb der EU verschaffen können, finden Sie auf der Webseite des BMWK. (MP)


29.8.22
Verbrauchssteuern – EMCS Internetanwendung wird eingebunden in das Geschäftskunden-Portal

Der Zoll informiert auf seiner Internetseite darüber, dass ab dem 19. November 2022 die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ausschließlich über das Bürger- und Geschäftskundenportal (Zoll-Portal) erreichbar sein wird. Hierzu muss rechtzeitig eine entsprechende Registrierung beim Bürger- und Geschäftskundenportal erfolgen. Die IEA wird nach der Integration in das Bürger- und Geschäftskundenportal nicht mehr über www.zoll.de erreichbar sein.

Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln. Es wird hierzu ein Computer mit Internetzugang ohne spezielle Software benötigt.

Für die Authentisierung (Anmeldung) gegenüber der IEA sowie für die Signatur der Daten zur Übermittlung an EMCS ist neben der Verbrauchsteuernummer ein gültiges ELSTER-Zertifikat erforderlich. Für die Anmeldung zur IEA können nur ELSTER-Zertifikate verwendet werden, die direkt über das ElsterOnline-Portal beantragt wurden.

Weitere Informationen zur Einbindung der Internet-EMCS-Anwendung in das Bürger- und Geschäftskundenportal stehen in der EMCS-Teilnehmerinformation 2/22 zur Verfügung. (MP)

Chemikalienrecht und Arbeitsschutz
6.9.22
Vorbereitungslehrgang Sachkunde gemäß § 11 ChemVerbotsV - 10.-13. Januar 2023 in Köln

Wie mit Nachricht vom 1.8.22 angekündigt, findet vom 10.-13. Januar 2023 im Hotel Marriott, Köln, ein Vorbereitungslehrgang zum Erlangen der Sachkunde gemäß § 11 der ChemVerbotsV statt.

Der vorläufige Lehrgangsplan, ein Anmeldeformular sowie eine Information zu den Teilnahmebedingungen können heruntergeladen bzw. in der VCH-Geschäftsstelle angefordert werden. Zur besseren Planung und aufgrund der Stornofristen im Hotel bitten wir um frühzeitige Anmeldung, spätestens jedoch bis zum 7.10.2022. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt. Die Anmeldungen werden im Übrigen Mitte Oktober 2022 bestätigt werden.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung zur Aufrechterhaltung der Sachkunde handelt. (MP)


3.8.22
Biozide – Europäische Kommission widerruft vier Wirkstoffgenehmigungen

Hinweisen möchten wir Sie auf den Widerruf von vier Wirkstoffgenehmigungen durch die EU-Kommission, welche der WTO am 13. Juli 2022 angezeigt wurden. Für diese Wirkstoffe haben die Antragsteller ihre Unterstützung zurückgezogen.

Es handelt sich um die folgenden Wirkstoff/Produktart-Kombinationen:

Stellungnahmen müssen innerhalb von 60 Tagen eingereicht werden. Im weiteren Verfahren könnten die Beschlüsse voraussichtlich im Oktober angenommen werden. Sie treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Behandelte Waren, die mit einer der oben genannten Kombinationen aus Produktart und Stoffen behandelt werden oder diese enthalten, müssen innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten der Nichtzulassung vom Markt genommen werden. (MP)


12.08.2022
Biozide – Wirkstofflisten zu behandelten Waren und Wirkstofflieferanten aktualisiert

Zur Kenntnis bringen möchten wir Ihnen, dass die ECHA zum 1. Aug. 2022 die folgenden Listen aktualisiert hat:

  • Übersicht (Artikel 94 Liste) der erlaubten Wirkstoff/Produkttyp - Kombinationen zur Verwendung in behandelten Waren.
    Die ECHA hat diese Liste freiwillig zusammengestellt, um die Beteiligten bei der Ermittlung von AS-PT-Kombinationen zu unterstützen, die in behandelten Erzeugnissen verwendet werden können. Dies geschieht entweder, weil sie entweder die Anforderung gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen oder unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 94 der Verordnung fallen.
  • Verzeichnis (Artikel 95 Liste) der Wirkstofflieferanten.
    Die Liste ist nach AS und PT gegliedert. Sie enthält den Namen und das Land der betreffenden Lieferanten, wenn es sich um Stofflieferanten und/oder Produktlieferanten handelt, sowie das Datum ihrer Aufnahme in die Liste. Diese Liste muss die ECHA im Rahmen der BPR regelmäßig aktualisieren.

(MP)


31.8.22
CLP – Meldung gefährlicher Gemische – Island akzeptiert Meldungen via ECHA-Portal

Wie die ECHA auf der poisoncentres.echa.europa.eu Webseite informiert, akzeptiert Island jetzt Meldungen gefährlicher Gemische über das Portal der ECHA. Bulgarien und die Slowakei sind derzeit noch nicht an die Systeme der ECHA angeschlossen, durchlaufen aber - so ist den Nachrichten zu entnehmen - das Onboarding-Verfahren. Die aktuelle Übersicht der Mitgliedsstaaten, die Meldungen über das ECHA-Portal akzeptieren, finden Sie hier. (MP)


17.8.22
SDB-Notrufnummer-Services im VCH

Initiiert und begleitet durch den VCH-Arbeitskreis "Gefahrstoffe" besteht seit 2003 zwischen dem VCH und der Giftinformationszentrale Rheinland-Pfalz (GIZ) an der Uniklinik Mainz eine Kooperationsvereinbarung: VCH-Mitgliedsfirmen haben darüber die Möglichkeit, ihrer Verpflichtung nachzukommen, im Sicherheitsdatenblatt eine Notrufnummer zu benennen (Anhang II, Nr. 1.4 REACH-VO).
Der Kooperation, die sich seit Beginn zur Zufriedenheit aller teilnehmenden Firmen und des VCH gestaltet, sind derzeit 26 Firmen angeschlossen. Die zugrundeliegende Rahmenvereinbarung (Leistungen der GIZ, Vergütung u.a.) wird auf Anfrage hin durch den VCH übersandt. Interessierte schließen sich der Rahmenvereinbarung dann über eine Individualvereinbarung mit dem VCH an.
Die Vereinbarung kann auf Grundlage Deutschsprachiger oder (erweitert) zusätzlich auf Grundlage englischsprachiger SDBs getroffen werden - die Notfallberatung selbst erfolgt dann in jedem Fall gfs. auch in englischer Sprache. Bei Interesse zur Teilnahme an der Kooperation wird um Kontaktaufnahme mit dem VCH gebeten.

Bei dieser Gelegenheit erinnert wird auch an die insoweit bestehenden Notfallberatungs-Services einiger korrespondierender VCH-Mitgliedsfirmen, die diese in Zusammenarbeit mit anderen Partnern anbieten. Aktualisiert sind dies

Bei Rückfragen steht der Ersteller dieser Information gerne zur Verfügung. (Fr.)


25.8.22
REACH – Untersuchung zu möglichen Beschränkungen von PVC-Additiven und PVC

Die Europäische Kommission hat die ECHA gebeten, Informationen über die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu sammeln, die von Polyvinylchlorid (PVC)-Additiven und PVC selbst ausgehen, einschließlich der Aspekte, die mit der Kreislaufwirtschaft zusammenhängen. Der Ansatz der Kommission ist vor allem darin begründet, dass bereits in der Vergangenheit verschiedenste Cadmium- und Bleistabilisatoren sowie diverse Phthalate aufgrund ihrer Risiken für die Umwelt und Gesellschaft verboten wurden und weitere Stoffe derzeit untersucht werden.

Die ECHA wird auch die Auswirkungen einer möglichen Beschränkung auf die Gesellschaft und die Notwendigkeit eines EU-weiten Vorgehens über die bereits bestehenden Maßnahmen hinaus untersuchen.

Die Ergebnisse der Untersuchung werden bis Mai 2023 erwartet. Auf deren Grundlage kann die Kommission die ECHA auffordern, einen Vorschlag für eine REACH-Beschränkung auszuarbeiten.

Das Schreiben von DG GROW und DG ENV an die Direktorin der ECHA können Sie hier einsehen. Die laufenden Aktivitäten der ECHA in Bezug auf Beschränkungen können Sie hier abrufen. (MP)


6.9.22
REACH – Textentwurf zur Beschränkung von „synthetic polymer microparticles“

Die Europäische Kommission hat am 30. August 2022 den Textentwurf zur Beschränkung von "synthetic polymer microplastics" veröffentlicht. Der Textentwurf wird bei der nächsten Sitzung des REACH Regelungsausschuss am 23. September 2022 besprochen. Den Verordnungsentwurf, sowie der vorgesehen Eintrag in Anhang XVII, welcher die Details zur vorgesehenen Beschränkung enthält, kann hier abgerufen werden. (MP)


16.8.22
REACH – UBA-Position zur Reform der REACH-Verordnung

Mit Nachricht vom 23.06.2022 hatten wir Sie über die Veröffentlichung des UBA im Rahmen der "Advancing REACH" Reihe informiert. Im Fortgang hat sich das UBA im Juli 2022 mit einem Scientific Opinion Paper positioniert und schlägt vor, die Verfahren schneller und effizienter zu machen sowie den vorsorgeorientierten Umweltschutz zu stärken.

Die drei wichtigsten Empfehlungen des UBA lauten:

  • Ausweitung des generischen Ansatzes zur Risikobewertung im REACH-Beschränkungsverfahren auf Stoffe mit persistenten, bioakkumulierenden und toxischen (⁠PBT⁠), sehr persistenten, sehr bioakkumulierenden (vPvB), persistenten, mobilen und toxischen (PMT) oder sehr persistenten und sehr mobilen (vPvM) Eigenschaften und Endokrine Disruptoren (ED). Der generische Ansatz zur Risikobewertung verbietet bereits jetzt Stoffe mit kanzerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen (CMR) Eigenschaften in Gemischen für Verbraucher und sieht die Möglichkeit für ein vereinfachtes Verbot in Verbrauchererzeugnissen vor. Die Ausweitung auf weitere Stoffeigenschaften würde die Regulierung von Stoffgruppen stärken und das REACH-Beschränkungsverfahren effizienter machen.
  • Ausnahmen von Regulierungen nur noch für essentielle Verwendungen: Das Konzept für essentielle Verwendungen sieht vor, dass besonders besorgniserregende Stoffe nur noch eingesetzt werden dürfen, wenn ihre Verwendung für die Gesundheit, Sicherheit oder das Funktionieren der Gesellschaft erforderlich ist und es keine ökologisch und gesundheitlich tragbaren Alternativen gibt. Die neuen Kriterien für essentielle Verwendungen sollen u.U. die bisherige sozio-ökonomische Analyse ersetzen. Ziel ist die Stärkung des Präventivansatzes und die bessere Planungssicherheit für Interessensgruppen.
  • Neue Kategorien für besonders besorgniserregende Stoffe: Das REACH-Zulassungsverfahren soll auf Stoffe mit persistenten, mobilen und toxischen (PMT) sowie sehr persistenten und sehr mobilen (vPvM) Stoffeigenschaften sowie Endokrine Disruptoren (ED) ausgeweitet werden. Auch soll für Stoffe mit harmonisierter Einstufung unter ⁠CLP⁠ ein vereinfachtes Verfahren zur Identifizierung als besonders besorgniserregende Stoffe unter REACH ("Kandidatenliste") gelten. Ziel ist die Beschleunigung des REACH-Zulassungsverfahrens. (MP)

31.8.22
REACH – IUCLID – REACH Study Results aktualisiert

REACH Study Results ist eine Sammlung von nicht vertraulichen Stoffdaten, die der ECHA im Rahmen der REACH-Verordnung vorgelegt wurden. Diese werden durch die ECHA bereitgestellt und stehen zum Download bereit. Die Bereitstellung der Daten ist ein wichtiger Schritt, öffentliche Daten zur weiteren Nutzung, z. B. für Sicherheitsdatenblätter, im Arbeitsschutz als auch im Hinblick auf die Entwicklung und Anwendung alternativer Methoden, bereit zu stellen. Nun wurden die Daten mit Stichtag 29. August 2022 um 654 neue Stoffe ergänzt.

Die Daten enthalten Ergebnisse aus Studien, die sich auf physikalisch-chemische Eigenschaften, Umweltverhalten und -pfade sowie ökotoxikologische und toxikologische Informationen beziehen. REACH-Studienergebnisse sind eine alternative Möglichkeit zur Bereitstellung von Stoffdaten, die bereits auf der ECHA-Website veröffentlicht wurden.

Auf der ECHA-Website können die Daten jeweils nur für einen Stoff eingesehen werden. Mit REACH Study Results können die Daten jedoch in großen Mengen in eine lokale Installation von IUCLID importiert und dann mit Hilfe der öffentlichen IUCLID 6 REST-API, des IUCLID Data Extractor oder eines erweiterten IUCLID-Suchwerkzeugs namens Text Analytics analysiert werden. Es wird ein Index der etwa 23.000 Stoffe bereitgestellt, der es den Benutzern ermöglicht, nur die Stoffe zu identifizieren und zu importieren, die von Interesse sind. Es werden Indikatoren zur Verfügung gestellt, um neue Stoffe und solche, deren Daten sich in dieser Version geändert haben, zu identifizieren. (MP)


12.08.2022
WGK - Umweltbundesamt stuft weitere Stoffe ein

Das UBA veröffentlicht weitere Einstufungen von Stoffen in Wassergefährdungsklassen. Die Einstufungsdetails sind auch über die Suche auf der Rigoletto-Website recherchierbar. Nutzen Sie den Link hinter der Kennnummer um weitere Details wie CAS-Nummer oder EG-Nummer einzusehen.

Zeitraum der Suche: 27.07.2022 bis 12.08.2022

Kenn­nummer

Einstufungsbezeichnung (deu)

Veröffent­lichungs­datum

WGK

10846

Trichlor(3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-tridecafluoroctyl)silan

01.08.2022

WGK 1

10847

Trimethoxy(3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-tridecafluoroctyl)silan

01.08.2022

WGK 1

10872

4-Fluorphenylmagnesiumbromid

01.08.2022

WGK 2

10873

Methylmagnesiumchlorid

01.08.2022

WGK 1

10874

tert-Butylmagnesiumchlorid

01.08.2022

WGK 1

10875

n-Butylmagnesiumchlorid

02.08.2022

WGK 1

10876

sec-Butylmagnesiumbromid

02.08.2022

WGK 1

10881

iso-Butylmagnesiumbromid

02.08.2022

WGK 1

10883

Cyclohexylmagnesiumchlorid

02.08.2022

WGK 2

10885

iso-Butylmagnesiumchlorid

02.08.2022

WGK 1

10887

n-Pentylmagnesiumchlorid

03.08.2022

WGK 2

10890

Dilithiumoxid

03.08.2022

WGK 1

10891

(Trimethylsilyl)methylmagnesiumchlorid

03.08.2022

WGK 2

10892

Isopropenylmagnesiumbromid (Tetrahydro-2-methylfuran > 5 % (w/w))

03.08.2022

WGK 2

10894

Natriummentholat

04.08.2022

WGK 1

10895

Lithium-2-methoxyethoxid

04.08.2022

WGK 2

10897

Ethinylmagnesiumchlorid

04.08.2022

WGK 1

10902

Propinylmagnesiumchlorid

04.08.2022

WGK 1

10915

Linagliptin

05.08.2022

WGK 1

10916

Cyclopentylmagnesiumchlorid

05.08.2022

WGK 1

10917

Empagliflozin

05.08.2022

WGK 1

10919

o-Tolylmagnesiumchlorid

08.08.2022

WGK 2

10921

n-Octylmagnesiumchlorid

08.08.2022

WGK 2

10934

Phosphorsäureester mit Methacrylsäure-2-hydroxyethylester

09.08.2022

WGK 1

10979

Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2-2'-Aminoethoxyethanol

09.08.2022

WGK 1

(MP)


1.9.22
WGK - Umweltbundesamt stuft weitere Stoffe ein

Das UBA veröffentlicht weitere Einstufungen von Stoffen in Wassergefährdungsklassen. Die Einstufungsdetails sind auch über die Suche auf der Rigoletto-Website recherchierbar. Nutzen Sie den Link hinter der Kennnummer um weitere Details wie CAS-Nummer oder EG-Nummer einzusehen.

Zeitraum der Suche 12.08.2022 bis 01.09.2022

Kennnummer

Einstufungsbezeichnung (deu)

Veröffentlichungs-datum

WGK

9895

(C12-16)-Alkyldimethylamine, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäureethylester, Aminoethylethanolamin und Acrylsäure

30.08.2022

WGK 2

10362

2-Amino-2-ethylpropandiol

30.08.2022

WGK 1

10884

Lithiumdiisopropylamid

31.08.2022

WGK 2

10889

Strontium

26.08.2022

WGK 1

10896

Ethylenglykol Monolithiumsalz

31.08.2022

WGK 1

10898

Hafnium, Korngröße < 1 mm

31.08.2022

WGK 1

10904

Zinkbis(2,2,6,6-tetramethylpiperidin)

26.08.2022

WGK 2

10909

(Trimethylsilyl)methyllithium

26.08.2022

WGK 2

10910

Lithiumtrimethylsilanolat

29.08.2022

WGK 1

10912

N-(1-Methylethyl)-2-propanamin, Magnesiumsalz (2:1)

29.08.2022

WGK 2

10913

Cyclopropylmagnesiumbromid

29.08.2022

WGK 1

(MP)

Finanzen und Steuern
BGA Finanzen und Steuern – Steuerrundschreiben 12/2022, 13/2022, 14/2022, 15/2022 und 16/2022

Vom BGA liegen uns die nachfolgenden aktuellen Steuerrundschreiben vor. Sie behandeln die nachfolgenden Themen:

Steuerrundschreiben 12/2022

  1. Überarbeitung der Technischen Richtlinien des BSI
  2. Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen 3.
  3. Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
  4. Ermäßigter Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie

Anlagen übersendet die VCH-Geschäftsstelle gerne auf Anfrage.

Steuerrundschreiben 13/2022

Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 vom 28. Juli 2022

Der BGA beabsichtigt, gemeinsam mit weiteren Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Es besteht auf Grund der kurzen Stellungnahmefrist die Möglichkeit, dem BGA Anmerkungen und Hinweise bis einschließlich Montag, 8. August 2022, zuzuleiten. Sollten Sie Anmerkungen haben so können Sie uns diese bis Montagmittag, 8. August zukommen lassen, wir leiten diese dann an den BGA weiter.

Steuerrundschreiben 14/2022

1. Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2022
2. Anwendungsschreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften
3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 146a AO
4. Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen
5. EU-Richtlinienvorschlag zur steuerlichen Behandlung von Fremd- und Eigenkapital-Finanzierungen
6. Fragen- und Antworten-Katalog zur "Energiepreispauschale"
7. E-Bilanz-Veröffentlichung der Taxonomien 6.6
8. Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zu Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
9. Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz
10. Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen
11. Geändertes Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022
12. Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022
13. Änderungen der §§ 233 bis 239 Abgabenordnung
14. Änderungen der §§ 233 bis 239 Abgabenordnung - gesondertes BMF-Schreiben

Anlagen übersendet die VCH-Geschäftsstelle gerne auf Anfrage.

Steuerrundschreiben 15/2022

Es enthält einzig den Hinweis auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der "DAC7-Richtlinie" der EU.

Ziel dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104/1 vom 25.03.2021) (Amtshilferichtlinie).

Hintergrund: Mit der sechsten Änderung der Amtshilferichtlinie wurden die rechtlichen Grundlagen, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen, weiterentwickelt. Die Anpassungen verfolgen den Zweck, die Kooperation der Behörden zu intensivieren und ihre Effizienz zu steigern. Dies ist notwendig, um die gesetzmäßige Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherzustellen und Steuerflucht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Die Ertüchtigung der Amtshilfe leistet damit einen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens. Weitere Informationen enthält das BGA-Steuerrundschreiben.

Sollten Sie Anmerkungen und Hinweise zu dem Referentenentwurf haben, so leiten wir diese gerne an den BGA weiter. Dieser beabsichtigt gemeinsam mit den weiteren Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft Stellung zu nehmen.

Steuerrundschreiben 16/2022

Es behandelt die Eckpunkte zu dem von Bundesfinanzminister Lindner am 10. August vorgestellten Inflationsausgleichsgesetz:

- Eckpunktepapier für ein Inflationsausgleichsgesetz
- Entlastungsbeispiele
- FAQ zum Ausgleich der kalten Progression. (MP)

Gefahrgut
31.8.22
Duldungsregelung zur vorübergehenden Nutzung von ADR-Schulungsbescheinigungen im Papierformat

Hinweisen möchten wir Sie auf eine bis zum 30. September 2022 befristete Duldung von ADR-Schulungsbescheinigungen im Papierformat, abweichend von Absatz 8.2.2.8.5 ADR, herausgegeben durch das BMDV.

Hintergrund dieser Maßnahme ist eine Cyberattacke auf die Industrie- und Handelskammern, welche dazu geführt hat, dass derzeit die Computersysteme abgeschaltet sind und keine elektronischen Schulungsbescheinigungen ausgestellt werden können. Somit kann keine, wie im ADR vorgeschrieben, Karte ausgestellt werden.

Die Veröffentlichung im Verkehrsblatt (VkBl. 2022 S.572) ist aufgrund des Redaktionsschlusses erst für Mitte September möglich. Die Regelung trägt die Nummer 134 mit dem Aktenzeichen G16/3642.29/2021-4 vom 24. August 2022. Wir bitten um Kenntnisnahme. (MP)


31.8.22
14. Gefahrgut Änderungsverordnung – Verbändeanhörung

Das BMDV (Referat G-16) hat mit Nachricht vom 29.08.2022 den Referentenentwurf zur "14. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen" zur Anhörung an die Verbände übersandt.

Mit Artikel 1 dieser Verordnung wird die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geändert. Es werden die zum 1. Januar 2023 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt.

Mit Artikel 2 erfolgen erforderliche Änderungen in der GGAV.
Mit Artikel 3 erfolgen Klarstellungen in der GbV.
Mit Artikel 4 werden erforderliche Anpassungen in der GGKostV vorgenommen.

Die vorgesehenen Änderungen sind in dem Dokument sehr gut sichtbar gemacht. Allein durch die Änderung der Bezeichnung des Ministeriums ergeben sich redaktionelle Änderungen in Artikel 1. In Artikel 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird dem § 5 Absatz 1 ein zweiter Satz angefügt, der wie folgt lautet: "Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden".

Da unser AK "Transport gefährlicher Güter" erst Ende September stattfindet, ist eine Befassung zwar vorgesehen, aber eine Stellungnahme an das Referat ist nur bis zum 23. September 2022 möglich. Hierzu möchte ich Sie bitten, sofern Sie Hinweise und Anmerkungen haben, mir diese bis spätestens Mittwoch den 21. September 2022 zu übermitteln, damit wir als VCH entsprechend fristgerecht unsere Stellungnahme übersenden können. (MP)

Konjunktur und Wirtschaftspolitik
09.08.2022
Transformation der Energieversorgung - Vortrag von Prof. Dr. Veronika Grimm

Auf der diesjährigen VCH-Jahrestagung hat Frau Prof. Dr. Veronika Grimm, FAU Erlangen-Nürnberg, und Sachverständingenrat der Bundesregierung ("Wirtschaftsweise"), zur Transformation der Energieversorgung und deren Konsequenzen für den Standort Deutschland gesprochen.

Hiernach hat sie Einblicke in die Entwicklung der Weltwirtschaft, die deutsche Konjunktur und Ausblicke auf die Auswirkungen eines Importstopps für russische Energieträger gegeben. In Hinblick auf die Transformation der Energieversorgung hat Frau Prof. Dr. Grimm insbesondere Chancen und Möglichkeiten der Diversifikation von Abhängigkeiten und neue Märkte vorgestellt.

Bedauerlicherweise hat uns die Präsentation erst jetzt erreicht. Jedoch sind deren Aussagen sicherlich auch heute noch aktuell.


31.8.22
Umfrage zur Energiesituation im Chemiehandel – Erinnerung

Nach wie vor ist die Situation um die Versorgungssicherheit bei Gas unsicher. Daher haben wir, um uns je nach der weiteren Entwicklung ggf. gegenüber der Politik und insbesondere der Bundesnetzagentur positionieren zu können, mit Nachricht vom 16.8.22 eine Umfrage zur Energiesituation im Chemiehandel verschickt.

Bislang ist die Resonanz auf die Umfrage äußerst gering. Auch wenn aktuell von möglichen Kürzungen zunächst nur Großverbraucher betroffen sind, so würde doch ein möglichst repräsentatives Bild in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung ein schnelles Handeln und eine belegbare Darlegung der Situation im Chemiehandel gegenüber den Institutionen sehr erleichtern.

Daher erinnern wir noch einmal an die Umfrage, die unter dem folgenden Link zu erreichen ist:

https://www.surveymonkey.de/r/DQTR9QQ

Die Umfrage haben wir daher nochmals um zwei Wochen, bis zum 14. September, verlängert. (Al.)


31.8.22
BGA Konjunkturbarometer Großhandel – August 2022

Der BGA hat sein monatliches "Konjunkturbarometer" mit umfangreichem Zahlenmaterial, Graphiken und Daten nun für den Monat August vorgelegt. Hierzu heißt es zu den Großhandelsumsätzen wie folgt:

"Die Unternehmen im Großhandel verarbeiten den Schock aus dem Angriff Russlands auf die Ukraine. Im März und April brachen die Großhandelsumsätze durch den Kriegsbeginn real ein. Im Mai haben sie sich wieder positiv entwickelt. Durch die steigenden Preise, die die Lieferkette durchlaufen, weichen reale und nominale Entwicklung deutlich voneinander ab. Nominal sind die Umsätze im Mai um 23,8 Prozent, real aber nur um 3,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Angesichts steigender Preise, vor allem bei Energie, und fortbestehender Lieferengpässe geht der BGA von einer rückläufigen Nachfrage und damit nachlassender Wirtschaftsdynamik aus

Die Umsätze im Produktionsverbindungshandel entwickeln sich ähnlich. Nach dem die realen Umsätze in den Monaten März und April schwächelten, verzeichneten sie im Mai wieder positive reale Zuwächse. Nur der Handel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen blieb mit einem Rückgang um 9,2 Punkte negativ. Insgesamt stiegen die Umsätze um 31,7 Prozent, real lagen 3 Prozent höher. Auch im Konsumgütergroßhandel werden durch die erhöhten Kosten die Preise in die Höhe getrieben. Durch die Weitergabe der erhöhten Kosten lagen die Umsätze im Mai nominal um über 14 Prozent und real um nur 3,2 Prozent über dem Vorjahresmonat. Insbesondere der Handel mit Ge- und Verbrauchsgütern, der im April eine negative Entwicklung verzeichnete, legte im Mai nominal um 13 Prozent und real um 6 Prozent wieder zu."

Nähere Einzelheiten sowie die aufbereitenden Graphiken und Daten können dem BGA-Papier entnommen werden. (Al.)

Life Science
19.08.2022
Lebensmittelzusatzstoffe – Verordnung zur Festlegung von Höchstgehalten für Ethylenoxid in Lebensmittelzusatzstoffen

Mit Nachricht vom 1.4.2022 hatten wir Sie über den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe bezüglich der Festlegung von Höchstgehalten für Ethylenoxid in Lebensmittelzusatzstoffen informiert.

Nun ist im Amtsblatt der EU Nr. L 211 vom 12.08.2022 die Verordnung (EU) 2022/1396 der Kommission vom 11. August 2022 veröffentlicht worden. Mit Ihr wird der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wie folgt geändert:

1. Der einleitende Text "Bemerkung: Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen nicht verwendet werden." erhält folgende Fassung:

"Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen nicht verwendet werden.

In den in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffen, darunter Gemische von Lebensmittelzusatzstoffen, dürfen keine Rückstände von mehr als 0,1 mg/kg Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und

2-Chlorethanol (ausgedrückt als Ethylenoxid (*)) vorhanden sein, ungeachtet seines Ursprungs.

_____________

(*) d. h. Ethylenoxid + 0,55* 2-Chlorethanol.".

2. In den Einträgen für E 431 Polyoxyethylen(40)stearat, E 432 Polyoxyethylensorbitanmonolaurat (Polysorbat 20), E 433 Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80), E 434 Polyoxyethylensorbitanmonopalmitat (Polysorbat 40), E 435 Polyoxyethylensorbitanmonostearat (Polysorbat 60), E 436 Polyoxyethylensorbitantristearat (Poysorbat 65), E 1209 Polyvinyl alcohol-polyethylenglycol-graft-co-polymer und E 1521 Polyethylenglykol; unter der Spezifikation "Reinheit" wird die Zeile "Ethylenoxid" gestrichen.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Somit haben wir nun den einheitlichen Grenzwert für Ethylenoxid (Summe aus EO und 2-Chlorethanol) in der EU, obgleich die Bewertung von 2-Chlorethanol nicht abgeschlossen bzw. unklar ist. Bis zu dieser wird das gleiche Risiko angenommen. Siehe hierzu auch unsere Information vom 13.06.2022 - FAQ des BfR. (MP)


9.8.22
Pharma – FDA Warning Letter an die Firma Fagron Group B.V. – CGMP-Verstoß

Hinweisen möchten wir Sie auf einen "Warning Letter" der FDA an die oben genannte Firma, wobei die Inspektion in der Anlage der Fagron Inc, Minnesota, USA im November 2021 stattgefunden hat. Das Schreiben der Behörde fasst verschiedenste Abweichungen von der Guten Herstellpraxis (CGMP) für API zusammen.

Unter anderem wurde die folgenden Abweichungen festgestellt:

- Es wurde versäumt, das Umpacken von Wirkstoffen unter angemessenen CGMP-Bedingungen durchzuführen, um mögliche Kreuzkontaminationen zu vermeiden.
- Versäumnis, Ergebnisse, die außerhalb der Spezifikation liegen, angemessen zu untersuchen und zu dokumentieren und geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
- Versäumnis der Qualitätsabteilung, sicherzustellen, dass die in der Einrichtung hergestellten Wirkstoffe den CGMP-Vorschriften entsprechen.

Zu jeder der oben genannten Abweichungen werden durch die Behörde Korrekturmaßnahmen aufgeführt, welche durch das Unternehmen umzusetzen sind.

Am Ende des Schreibens wir den Adressaten die folgende Empfehlung gegeben:

"Aufgrund der Art der Abweichungen, die wir in Ihrem Unternehmen festgestellt haben, empfehlen wir dringend, einen Berater zu beauftragen, der qualifiziert ist, Ihre Abläufe zu bewerten, um Ihr Unternehmen bei der Einhaltung der CGMP-Anforderungen zu unterstützen. Die Inanspruchnahme eines Beraters entbindet Ihr Unternehmen nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der CGMP. Die Geschäftsleitung Ihres Unternehmens ist nach wie vor dafür verantwortlich, alle Mängel und systemischen Fehler zu beheben, um die kontinuierliche Einhaltung der CGMP-Anforderungen zu gewährleisten."

Der "Warning Letter" WL #624255 kann über diese Link direkt aufgerufen werden. Die Übersetzung einzelnen Abschnitte und Sätze wurden mit DeepL vorgenommen. (MP)

Nachhaltigkeit
31.8.22
Veranstaltungshinweis – Chemikalienpolitik im Dialog – BLAC Konferenz 20. – 21.09.2022

Hinweisen möchten wir Sie auf eine Veranstaltung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) zur EU-Chemikalienpolitik vom 20.9.2022 bis 21.9.2022 in Frankfurt. Der erste Tag widmet sich der europäischen Chemikalienstrategie und diskutiert die Herausforderungen der Umsetzung. Tag zwei setzt thematische Schwerpunkte zu:F-Gase, PFAS, xPolymere und endokrinen Disruptoren. Für die Teilnahme wird keine Gebühr erhoben. Anmeldung sowie das gesamte Programm können Sie hier einsehen.

Auf der Webseite der BLAC können Sie des Weiteren ein BLAC-Dokument zur EU-Chemikalienstrategie abrufen, welches sich aus dem Blickwinkel des Vollzuges mit der Chemikalienpolitik befasst. Deutlich wird, dass die Aufgaben des Vollzugs eindeutige und rechtlich verbindliche Festlegungen benötigt um zu funktionieren, sowie Ressourcen um sie durchzusetzen. (MP)


5.9.22
BGA-Nachhaltigkeitskonferenz am 13. Oktober 2022

Mit Nachricht vom 2.8.2022 haben wir auf den Termin der

BGA-Nachhaltigkeitskonferenz
13. Oktober 2022, 12.00 - 17.00 Uhr
Verbändehaus für Handel, Dienstleistung und Tourismus,
Am Weidendann 1 A, 10117 Berlin

hingewiesen. Unter dem Motto #letsbesustainable wird gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus Wirtschaft und Politik der Großhandel von Morgen diskutiert:

- Wie kann sich der Großhandel für die Zukunft ordnen?
- Wie können Klimaschutz und internationale Wettbewerbsfähigkeit in Einklang gebracht werden?
- Welche politische Unterstützung brauchen die Unternehmen, um ökonomisch und ökologisch zugleich zu handeln?

Nähere Informationen zu Programm und Registrierung können auf der Veranstaltungswebsite www.bga-nachhaltigkeitskonferenz.de eingesehen werden. Die Teilnahme ist kostenfrei. (Al.)

Recht und Versicherung
05.09.2022
Änderung Muster-Verkaufs- und Lieferbedingungen des VCH: Neuer Sachmängelbegriff

Die vom VCH empfohlenen und erstmals in 1980 erstellten Muster-Verkaufs- und Lieferungsbedingungen wurden 2020 umfassend überarbeitet (siehe Rundschreiben 6.7.20). Die Empfehlung wurde nun mit Blick auf den im BGB seit 1.1.2022 geltenden neuen Sachmängelbegriff ergänzt. Mit der Änderung des BGB wurde die EU-Warenkaufrichtlinie aus dem Jahr 2019 in deutsches Recht umgesetzt.

Nach der bisherigen Fassung des § 434 BGB war Maßstab für einen "Mangel" zunächst, dass eine Abweichung von der subjektiven, also der zwischen beiden Seiten ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit vorlag: Erst bei Fehlen einer solchen Vereinbarung war danach i.S.e. "Auffangtatbestandes" zu prüfen, ob die Sache nicht nur eine subjektive Eigenschaft aufweist, sondern sich - ausgehend vom Zweck - vielmehr auch für eine nicht vereinbarte aber dennoch vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet.
Anders als bisher nun kann eine Sache künftig gleichrangig und ohne das zuvor beschriebene Stufenverhältnis auch dann mangelhaft sein (§ 434 III), wenn zwar alle ausdrücklich vereinbarten / subjektiven Anforderungen erfüllt sind, nicht aber hingegen ergänzend auch die objektiven Anforderungen - also die Eignung für die gewöhnliche Verwendung und dem, was der Käufer üblicherweise vom Produkt erwarten kann. Hier gfs. relevant sein kann auch eine Abweichung der Sache von einer Probe oder einem Muster (§ 434 III Nr.3). Als ein Mangel gelten kann (objektiv oder subjektiv) auch eine Abweichung von Anforderungen einer "Montage" (§ 433 III Nr. 4), was für den Chemiehandel jedoch ohne Relevanz sein dürfte.

Vom so also erweiterten Sachmangelbegriff kann nun aber in dem Fall abgewichen werden (§ 476 BGB), dass es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, sondern um einen Vertrag zwischen Unternehmen handelt. In Absprache mit der Kanzlei Henseler, die auch die Überarbeitung der VLB in 2020 begleitet hat, wurde insoweit für B2B-Geschäfte in die Muster-VLB nun ein neuer § 8b) ergänzt, wonach von den neuen Vorgaben abgewichen wird und ein erweiterter Mangelbegriff nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung gilt. - Des Weiteren wurde (§ 9b am Ende) in den Muster-VLB eine bisherige Inbezugnahme auf § 479 (betreffend Lieferantenregress) gestrichen, da diese inzwischen gegenstandslos ist.
Die so geänderten Muster VLB- können im internen Bereich der VCH-Site ("Mitgliederbereich" - "Sonstige Themen") abgerufen werden - gleiches gilt auch für die englische Fassung (Fr.)

Sensible Chemikalien
12.08.2022
Drogenausgangsstoffe - Ein- und Ausfuhr von Grundstoffen

Die EU-Kommission hat in diesem Jahr wieder die Liste der Bestimmungsländer nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 (s. hierzu Rundschreibennotiz vom 28.07.2015) aktualisiert.

Hierüber hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) informiert. Zu den Inhalten heißt es seitens des BfArM wie folgt:

"Für die Wirtschaftsbeteiligten bringt die Aktualisierung keine Änderung mit sich. Jeder Export von Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist - wie bisher auch - ausfuhrgenehmigungspflichtig nach Artikel 12 dieser Verordnung. Neu ist, dass die Länder Island und Sambia für die Vorausfuhrunterrichtung bei Export von Antrhranilsäure und Piperidin in die Liste der Bestimmungsländer nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung aufgenommen wurden und somit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Zukunft auch diesen Ländern eine Vorausfuhrunterrichtung zukommen lassen muss." (Al.)


5.9.22
Grundstoffe – Anhörung zur Aufnahme neuer Stoffe in die Verordnung (EC) Nr. 273/2004 und 111/2005

Die EU-Kommission hat eine Anhörung für Vorschläge zur Erweiterung der Anhänge I der Verordnungen (EC) Nr. 273/2004 bzw. 111/2005 eingeleitet. Jeweils der Kategorie neu hinzugefügt werden Stoffe, die insbesondere als Vorstoffe zur Herstellung bereits gelisteter Grundstoffe missbraucht werden.

Die Anhörung ist geöffnet bis zum 30. September 2022 und kann auf der Seite der EU-Kommission aufgerufen werden. Ohne entsprechende Hinweise werden wir keine Stellungnahme abgeben. Rückmeldungen zu den neuen Stoffen werden gerne an Alberti@vch-online.de bis zum 28. September 2022 entgegengenommen. Wir werden kann ggf. eine konsolidierte Stellungnahme abgeben. (Al.)

Technik und Umwelt
08.08.2022
Wasserrecht - Entwurf Arbeitsblatt DWA-A 785 (TRwS 785) - Möglichkeit zur Stellungnahme

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) hat den Entwurf für das

Arbeitsblatt DWA-A 785 "Technische Regel wassergefährdender Stoffe - Bestimmung des Rückhaltevolumens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen"

mit der Bitte um Durchsicht und ggf. Stellungnahme bis 31. Oktober 2022 verschickt.

Das Manuskript steht für die Dauer der dreimonatigen Frist zur Stellungnahme im "DWA-Entwurfsportal" im Internet zur Verfügung. Interessenten sendet der Unterzeichner gerne auf den Zeitraum der Stellungnahme beschränktes Passwort zu.

Sollte Bedarf an einer Stellungnahme bestehen, so wird um entsprechende Rückmeldung an den Unterzeichner bis spätestens 21. Oktober 2022 gebeten, damit dann eine gesammelte Stellungnahme auf dem hierfür vorgesehenen Wege gegenüber der DWA abgegeben werden kann. (Al.)


15.8.22
AwSV - Evaluation und Umfrage des UBA - Frist 30. September 2022

Das UBA hat auf recht verschlungenen Wegen und sehr kurzfristig eine Umfrage zur AwSV angestoßen. Intention der Befragung ist die Einschätzung der Wirksamkeit der AwSV aus Sicht der Anwendenden. Leider ist diese Umfrage nur an einen sehr begrenzten, nicht wirklich nachvollziehbaren Adressatenkreis verschickt worden, weshalb diese uns erst kurzfristig erreicht hat.

Einen Antwortentwurf des VCI, den wir unter 9.1 um den für den Chemiehandel besonders relevanten Punkt der Verantwortlichkeiten beim Befüllen einer Anlage (§ 23 Abs. 1 AwSV) ergänzt haben, finden Sie hier. Im Übrigen spiegeln die Antworten im Wesentlichen auch die Bedürfnisse des Chemiehandels wieder.

Anlagenbetreiber können an der Umfrage bis Freitag, 30. September, unter dem folgenden Link teilnehmen: https://survey.lamapoll.de/Betreiber_final-1/

Eine möglichst zahlreiche Beteiligung an der Umfrage ist wünschenswert, um in Hinblick auf die anstehende Bearbeitung der AwSV Kritikpunkte frühzeitig deutlich zu machen. Unternehmen mit mehreren Standorten sind ausdrücklich ermuntert, sich mit allen Standorten zu beteiligen. Die Frage zu Beginn des Fragebogens nach Ihren "Kenntnisse und Erfahrungen im Vollzug der AwSV" können sicherlich guten Gewissens mit "sehr hoch" beantwortet werden.

Die Umfrage wird sicherlich auch Thema des nächsten Treffens des AK "Technik und Umwelt" sein. (Al.)


19.08.2022
TRBS - Berichtigungen und Änderungen

Im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 23 vom 18. Juli 2022 ist die

Berichtigung der TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"

veröffentlicht worden. Die Änderungen betreffen Abschnittsnummerierungen im Anhang 3 der Technischen Regel.

Im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 27 vom 27. Juli 2022 ist die

Änderung der TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"

geändert worden. Die Änderungen umfassen eine Vielzahl von Abschnitten.

Die Änderungen selbst sowie die um diese ergänzten Fassungen der Technischen Regeln (bereinigte Fassung TRBS 2141 inkl. der Änderungen / bereinigte Fassung TRBS 1201 Teil 1 inkl. der Änderungen) können auf der Homepage der BAuA jeweils aktuell abgerufen werden. (Al.)


19.08.2022
Gasversorgung - "Fuel Switch": Regierungsentwürfe zum Immissionsschutzrechtg

Vor dem Hintergrund der angespannten Versorgungslage und der unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und volatilen Lage am Gasmarkt infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesminisiterium für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Gesetzesentwürfe über Lösungsmöglichkeiten für den sog. "Fuel Switch" von Industrieanlagen, Gaseinsparprojekten sowie die Aufrechterhaltung der Betriebe in der Gasmangellage vorgelegt. Ziel dieser Entwürfe ist es, sowohl Anlagenbetreibern, insbesondere den zuständigen Behörden, ausreichend Flexibilität für die Bewältigung der Krisenlage zu geben. Insoweit soll vor allem für die zügige Durchführung der Genehmigungsverfahren gesorgt werden. Insoweit finden Sie verlinkt die folgenden Entwürfe:

Das Regierungspaket steht auch in Zusammenhang mit dem Notfallplan Gas, über den wir ausführlich mit Nachricht vom 18.07.2022 informiert haben. Danach ist zunächst angesichts der wahrscheinlich eher geringen Gasverbräuche im Chemiehandel im Vergleich zur produzierenden Industrie eher nicht von einer Betroffenheit auszugehen. Jedoch ist eine solche für größere Standorte, aber auch angesichts der unsicheren Entwicklung, nicht auszuschließen. Insoweit haben wir, um uns und den Unternehmen ein besseres Bild zu verschaffen, aktuell eine Umfrage zur Energisituation laufen.

Anmerkungen und Kommentare nimmt der Unterzeichner gerne entgegen. Die Versorgungslage sowie auch die Ergebnisse der Umfrage werden wir auch auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des AK "Technik und Umwelt" am 15. September nehmen. (Al.)


23.8.22
BImSchG – Änderungen zu Brennstoffwechsel bei einer Mangellage

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 24 vom 11. Juli 2022 ist das

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen
des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften

veröffentlicht und in den wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung, mithin am 12. Juli 2022, in Kraft getreten.

Art. 3 fügt dem BImSchG einen neuen vierten Abschnitt "Brennstoffwechsel bei einer Mangellage" mit den §§ 31 a bis 31 d hinzu. Die neuen Regelungen enthalten Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, welche in den Anwendungsbereich der 13. bzw. der 44. BImSchV fallen. Voraussetzung hierfür ist, dass Vorliegen sich aus einer ernsten (§ 31 a) bzw. erheblichen (§ 31 c) Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmen Brennstoff, die dazu führt, dass die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid nicht eingehalten werden können, oder der Betreiber einer Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen und die Anlage aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste (§ 31 b, § 31 d). Durch die erfolgte Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas und dem Einfuhrverbot für russische Steinkohle sind diese Tatbestandsvoraussetzungen in Bezug auf die Versorgung als gegeben anzusehen und müssen nicht erneut vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden. (Al.)


23.8.22
BImSchG - LAI-Vollzugshinweise "Imissionsschutz in der Gasmangellage"

Mit Nachricht vom 23. August 2022 ist über die Änderungen des BImSchG im Hinblick auf die Notwendigkeit des kurzfristigen Wechsels von Brennstoff vor dem Hintergrund der Gasmangellage durch das Ersatzkraftbereitstellungsgesetz berichtet worden.

Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat im Hinblick auf die Gasmangellage und den sog. "Fuel-Switch" den Entwurf einer Vollzugshilfe "Immissionsschutz in der Gasmangellage" (Stand 18.8.2022) herausgegeben. Neben dem Vollzug der neuen §§ 31 a bis 31 d BImSchG, welche sich auf Anlagen nach der 13. bzw. 44 BImSchV beschränken, gibt die Vollzugshilfe auch Hinweise zu den Verfahren mit dem Brennstoffwechsel bei Anlagen, die nicht unter diese Regelungen fallen. Hiernach soll ein Brennstoffwechsel trotz Abweichungen von Emissionsgrenzwerten nicht im Rahmen einer Änderungsgenehmigung, sondern in Form der befristeten Zulassung eine Ausnahme durch Verwaltungsakt (Verfahren sui generis) möglich sein. Dies soll für enge zeitliche Befristungen der Änderungen auf längstens neun Monate ermöglicht werden.

Besonders hinzuweisen ist auf Kapitel 7 der Vollzugshilfe. Hier werden Hilfestellungen zur Ableitung angemessener Sicherheitsabstände nach § 3 Abs. 5 c BImSchG für die im Rahmen des Brennstoffwechsels in Betriebsbereichen eingesetzten Stoffe LPG und Heizöl, die nach § 2 Nr. 4 der Störfallverordnung als gefährliche Stoffe eingestuft sind, gegeben. Im Fokus steht hierbei die Brennstofflagerung von LPG, LNG bzw. Druckgasbehältern in Tanks. (Al.)

Impressum