Auswirkungen der 19. CoBeLVO vom 23. April 2021
Die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.04.2021 in Verbindng mit dem geänderten Infektionsschutzgesetzt vom 22.04.2021 bringt wieder einige Änderungen mit sich.
Für den Bereich des Sports ist nun erstmals auch eine Unterscheidung der Inzidenzen verankert, sodass "pauschale" Aussagen nicht mehr getroffen werden können. Hier gilt es sich im Zweifel eng mit seiner zuständigen Behörde abzustimmen!
Nach unserer Einschätzung ist möglich (ggf. nicht vollständig)
Teil 5 Sport und Freizeit § 10 Sport
Bei einer Inzidenz bis 100
(1) 1. ... kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, erfolgt oder
(1) 2. kontaktloses Training im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers erfolgt.
(2) 1. gelten in geschlossenen Räumen und in öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass zwischen Personen, die nicht einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten ist, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; pro angefangene 40 qm Trainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zur Trainingsfläche gewährt werden,
(2) 2. ... Abstandsgebot, ... Kontakterfassung ...
(2) 3. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger
(2) 4. die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet.
(3) Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig ...
Bei einer Inzidenz über 100
(4) ... Ausübung von Individualsportarten in gedeckten Sportanlagen abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 untersagt.
(5) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig ...
(5) 1. ... Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (...), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;
(5) 5. ... Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können.
Für den Tanzsport in Rheinland-Pfalz bedeutet dies, dass aktuell in den Bereichen Standard/Latein (nicht olympisch) die folgenden Altersgruppen/Startklassen trainieren dürfen: Jun I & II B, Jug A, Hgr S, Sen I-IV S - sowie die Landeskader. Ebenso die Kaderpaare und Qualifikanten der höchsten Startklassen der Fachverbände und weiteren Tanzarten (RnR, BkT, DVG, TAF, JMC, ...)
Dazu Solo / Duo aus dem Bereich Breaking (vorolympisch)
Ergänzend weisen wir nochmals auf das Schreiben des DOSB hin, das bestätigt, dass Tanzen nicht zu den Kontaktsportarten sondern zu den Individualsportarten gehört. (Siehe DTV News vom 14.11.2020)
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