Satzung

auf Beschluss der Mitgliederversammlung der

Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin e.V.

vom 22.10.2020

 

(Amtsgericht Schwerin, AZ: VR-719)

 

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung das generische Maskulinum verwendet. Das hier verwendete generische Maskulinum versteht sich als neutrale grammatikalische Ausdrucksweise und umfasst ausdrücklich alle Geschlechteridentitäten.


 

 

§1 Name, Sitz

  1. Wirtschaftsjunioren sind junge Unternehmer, Selbständige und angestellte Führungskräfte im Alter bis zum vollendeten 40. Lebensjahr aus allen Bereichen der Wirtschaft.

  2. Der örtliche Kreis der Wirtschaftsjunioren ist ein Verein und führt den Namen „Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin“ (im Folgenden „Wirtschaftsjunioren Schwerin“ genannt). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz „e.V.“.

  3. Die Wirtschaftsjunioren Schwerin sind Mitglied der „Wirtschaftsjunioren Hanseraum“, der „Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD)“ und zugleich über diese Organisation Mitglied der „Junior Chamber International (JCI)“.

  4. Die Wirtschaftsjunioren Schwerin werden von der Industrie- und Handelskammer Schwerin gefördert, die auch die organisatorische Betreuung übernimmt. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle der Wirtschaftsjunioren Schwerin.

  5. Der Sitz des Vereins ist Schwerin.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Die Wirtschaftsjunioren Schwerin vertreten ehrenamtlich und überparteilich die Interessen der jungen Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin. Der Verein will dazu beitragen, das Verantwortungsbewusstsein der Unternehmer für den Bestand und eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu stärken. Besonders verpflichtet fühlen sich die Wirtschaftsjunioren Schwerin der Verbesserung der Standortbedingungen für die regionale Wirtschaft. Sie fördern die Entwicklung der Persönlichkeit des Einzelnen mit dem Ziel, die Bereitschaft seiner Mitglieder zu wecken, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Aufgaben zu übernehmen.

  2. Die Wirtschaftsjunioren Schwerin treten dafür ein,

    1. die Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung zu fördern und das Unternehmerbild zu stärken,
    2. wirtschaftliche, gesellschaftliche und sozialpolitische Zusammenhänge und Kenntnisse zu vermitteln,
    3. die Positionen und Interessen der jungen Wirtschaft einzeln oder als Gesamtheit gegenüber der Gesellschaft zu vertreten,
    4. den Dialog mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen zu fördern,
    5. die fachliche Fortbildung durch überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu verbessern,
    6. einen handlungsfähigen demokratischen Staat zu bewahren und weiterzuentwickeln,
    7. in Kammern und Verbänden mitzuarbeiten.

  3. Gleichgewichtig wird die Mitarbeit jedes Einzelnen darin gesehen,
    1. an Planung und Durchführung der Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren Schwerin aktiv mitzuwirken,
    2. das gesellschaftspolitische Engagement der Wirtschaftsjunioren Schwerin zu fördern,
    3. das Netzwerk der Wirtschaftsjunioren Schwerin zu pflegen.

  4. Die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Aufgaben sollen nach Möglichkeit in Abstimmung zwischen den Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin e.V. und der Industrie- und Handelskammer durchgeführt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Wirtschaftsjunioren Schwerin unterscheiden ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder können Unternehmer und Führungskräfte im Alter bis zu 40 Jahren aus Unternehmen werden, die der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin angehören. Sie müssen in den Unternehmen mitverantwortlich tätig sein oder einen selbständigen Entscheidungsbereich verantworten, unabhängig davon, ob sie Anteilseigner oder angestellt sind. Andere Personen sollen der Vereinigung nur angehören, wenn sie durch ihre berufliche Tätigkeit oder ihr Engagement den Zweck der Wirtschaftsjunioren Schwerin fördern. Das Eintrittsalter soll nicht unter 25 Jahren liegen. Über Ausnahmen von diesen Regelungen entscheidet in begründeten Fällen der Vorstand der Wirtschaftsjunioren Schwerin.

  3. Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren Schwerin.

  4. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 40 Jahre alt wird. Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Schwerin.

  5. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Austritt, Tod und Ausschluss. Der Austritt ist in Textform mitzuteilen und kann zum Ende jeden Kalenderjahres erklärt werden. Ein Ausschluss ist unter Abwägung aller Umstände zulässig, wenn ein Mitglied den von den Wirtschaftsjunioren verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt, das Ansehen der Vereinigung schädigt, die Mitgliedschaft zu anderen als den Satzungszielen missbraucht, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder nicht regelmäßig an den Veranstaltungen teilnimmt.

  6. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  7. Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Schwerin sind zugleich Mitglieder des Dachverbandes, den "Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. (WJD)". Zugleich ist er über diese Organisation Mitglied der weltweiten Juniorenorganisation „Junior Chamber International (JCI)“.

  8. Gastmitglied kann werden, wer die unter den Absätzen 1 bis 3 erläuterten Voraussetzungen erfüllt. Über eine Gastmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Gastmitgliedschaft endet automatisch nach 6 Monaten. Die Gastmitgliedschaft berechtigt zur aktiven Teilnahme an allen Aktivitäten der Wirtschaftsjunioren Schwerin. Während der Zeit der Gastmitgliedschaft ist das Gastmitglied auf der Mitgliederversammlung weder stimm- noch antragsberechtigt. Bis spätestens zum Ende der Laufzeit der Gastmitgliedschaft entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Gastmitglieds als Mitglied. Gründe einer etwaigen Ablehnung werden nicht bekannt gegeben.

  9. Die Mitgliederversammlung kann um die Belange der Wirtschaftsjunioren Schwerin verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung weder stimm- noch antragsberechtigt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

§ 5 Beiträge

Die Wirtschaftsjunioren Schwerin erheben für ordentliche Mitglieder einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird jährlich erhoben. Gastmitglieder zahlen einen ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegten Gastbeitrag, der zum Tag der Aufnahme als Gastmitglied fällig wird. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt.

Außerhalb der Satzung: Die Jahresmitgliedschaft für ordentliche Mitglieder beträgt 200 Euro. Gastmitglieder zahlen 50 Euro für die Laufzeit ihrer Gastmitgliedschaft.

§ 6 Organe

Organe der Wirtschaftsjunioren Schwerin sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB (nachfolgend als Geschäftsführer bezeichnet).

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Wahl des Vorstandsvorsitzenden
    3. die Genehmigung des Kassenberichtes
    4. die Bestellung von Rechnungsprüfern
    5. die Erteilung von Entlastungen
    6. die Grundzüge der Jahresarbeit
    7. die Höhe des Mitgliedsbeitrags
    8. Satzungsänderungen.

  2. In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand in Textform den Mitgliedern mitgeteilt unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung versendet werden.

  3. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Vorschriften wie für ordentliche Mitgliederversammlungen. Der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder kann in Textform unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung verlangen. Die Einladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf eine Woche.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Hierauf ist im Einladungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei Beschlussunfähigkeit kann sofort ohne Einladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, sofern in der Einladung auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  7. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt und vertritt die Wirtschaftsjunioren Schwerin und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Verein wird rechtlich vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

  2. Er besteht mindestens aus drei, höchstens aus sechs gewählten Mitgliedern. Als nicht gewähltes Mitglied gehört dem Vorstand ferner der Geschäftsführer an.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Aus der Mitte des Vorstandes wird der Vorsitzende direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. Die Wiederwahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder ist zulässig.

  4. Wahlvorschläge sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Darüber hinaus sind Vorschläge auch noch in der Versammlung möglich. Bei Wahlen findet eine offene Abstimmung statt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, erfolgt eine einmalige Stichwahl, danach entscheidet das Los.

  5. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Im Übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.

  6. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. Der Vorstand bleibt bis zu der gültigen Neu- oder Wiederwahl im Amt.

 

§ 9 Geschäftsführer, i. S. des § 30 BGB

  1. Die Wirtschaftsjunioren unterhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle liegt in der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin.

  2. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer.

  3. Der Geschäftsführer ist nicht gewähltes, stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.

  4. Die Bestellung des Geschäftsführers obliegt dem Vertretungsberechtigten oder der Vertretungsberechtigten der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin in Abstimmung mit dem Vorsitzenden.

 

§ 10 Online-Mitgliederversammlungen

  1. Online-Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen und abgehalten werden. Online-Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG). Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt

  2. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke vor Beginn der Online-Mitgliederversammlung durch die Geschäftsstelle die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen.

  3. Während der Online-Mitgliederversammlung sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über Formulare innerhalb des GBG-Bereichs.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung und im Einvernehmen mit dem Vertretungsberechtigten oder der Vertretungsberechtigten der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit beschließen kann.

Im Fall der Auflösung ist das Vermögen des Vereins an ähnliche Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für wirtschaftsfördernde Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung in der Fassung vom 19. Mai 1992, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Januar 2001, 29. Januar 2002 und 28. Januar 2011. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Anmerkung:

Der Verein Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin e.V. wurde am 17. Januar 1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der laufenden Nummer VR 719 eingetragen.

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