Satzung

Satzung der Wirtschaftsjunioren Offenbach am Main e.V. 

§   1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist „Wirtschaftsjunioren Offenbach am Main e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Offenbach am Main.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main unter VR 1987 eingetragen.

 

§   2     Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(2) Der Verein hat insbesondere das Ziel

a) junge Unternehmer, Führungs- und Führungsnachwuchskräfte der Wirtschaft
    zusammenzuführen und den betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und
    Erfahrungsaustausch zu stärken,

b) das Bewusstsein und die Verantwortung gegenüber Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu fördern,

c) das Verständnis für die soziale Marktwirtschaft und eine freiheitliche Gesellschaftsverfassung zu vertiefen,

 

d) die Mitarbeit seiner Mitglieder in Organen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, ins-
    besondere der Industrie- und Handelskammern, zu fördern sowie bei der beruflichen
    Nachwuchsausbildung und bei ihren Tätigkeiten in öffentlichen Institutionen sachbe-
    zogen zu unterstützen,

e) sich an nationalen und internationalen Veranstaltungen zu beteiligen und solche
    Veranstaltungen durchzuführen, deren Aufgabe es auch ist, die internationale
    Einstellung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken zu fördern.

 
(3) Der Verein verwirklicht diese Ziele durch:

a) geeignete Mittel, wie Vorträge, Diskussionen, Besichtigungen, Exkursionen, Erfahrungsaustausch usw. und

b) die Weitergabe von Mitteln an Körperschaften zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke i.S.d. § 2 Abs.1 der Satzung. 

(4) Der Verein ist Partner der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main und setzt sich mit dieser gemeinsam für den regionalen Wirtschaftsraum ein.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§   3     Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als Unternehmer oder Führungs- oder Führungsnachwuchskraft tätig ist. Die Person soll weiterhin einen Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit innerhalb des Bezirks der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main innehaben. Sie wird als ordentliches Mitglied bezeichnet. Ein ordentliches Mitglied ist stimmberechtigt und kann in Organen des Vereins tätig sein.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er nach eigenem freiem Ermessen der Auffassung ist, dass durch die Aufnahme des Antragstellers dem Verein ein Nachteil entstehen könnte. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Treffen bei dem aufzunehmenden Mitglied die Voraussetzungen nach § 3 Absatz (2) Satz 2 nicht zu, bedarf es für die Aufnahme einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstandes, um diese zu beschließen.

(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

(5) Ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, Fördermitglieder. Sie haben kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig sein. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(6) Ein Wechsel von Fördermitgliedern aus anderen Wirtschaftsjunioren-Kreisen zu den Wirtschaftsjunioren Offenbach am Main e.V. ist zulässig.

(7) Eine Ehrenmitgliedschaft kann an ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder aufgrund besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und altersungebunden. Ehrenmitglieder haben nach Vollendung des 40. Lebensjahres kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig sein. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§   4     Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt (Kündigung) gemäß nachfolgendem Absatz (2) oder

b) durch Ausschluss gemäß nachfolgendem Absatz (3).

(2) Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied 

a) seinen Mitgliedsbeitrag trotz Fälligkeit und wiederholter Mahnung in Textform (Brief oder E-Mail an letzte dem Verein bekannte Adresse) mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen unter Androhung des Ausschlusses nicht bezahlt hat oder

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat oder

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. 

(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied in nachweisbarer Form zukommen zu lassen (Brief oder E-Mail an letzte dem Verein bekannte Adresse). 

(5) Ein Ausschließungsbeschluss gemäß vorstehendem Absatz (3) lit. (a) wird mit Zugang bei dem auszuschließenden Mitglied wirksam. Gegen diesen Beschluss kann das auszuschließende Mitglied keinen Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.

(6) Gegen einen Ausschließungsbeschluss nach vorstehendem Absatz (3) lit. (b) oder (c) kann das auszuschließende Mitglied binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch und den endgültigen Ausschluss entscheidet in diesem Fall die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bzw. sofern das auszuschließende Mitglied keinen Einspruch einlegt bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

§   5     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§   6     Mitgliederversammlung

(1) An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Die Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder des Vereins bildet die stimmberechtigte Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Sowohl für die Einladung als auch die Ergänzungsanträge ist die Textform ausreichend. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Punkte gegenüber dem Vorstand beantragt.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ehrenmitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, haben kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein ordentliches Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen oder Angelegenheiten, bei denen der Vorstand unmittelbar betroffen ist, wird die Versammlungsleitung für die Dauer der hierauf bezogenen Erörterungen / Wahlvorgänge mit vorausgehender Diskussion einem nicht dem Vorstand angehörigen Mitglied oder der Geschäftsführung der Wirtschaftsjunioren Offenbach am Main e. V. übertragen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, in allen Grundsatzfragen und insbesondere über

-                  die Wahl des Vorstandes,

-                  Satzungsänderungen,

-                  Entlastung des Vorstandes,

-                  Wahl der Kassenprüfer,

-                  die Höhe des Jahresbeitrags

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Präsidenten, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

(6) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem billigen Ermessen in Ausnahmefällen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung). Der Ausnahmefall ist in der Einladung konkret zu begründen.

Das verwendete Medium, die für die Teilnahme erforderlichen Zugangsdaten und alle sonstigen Informationen, die die Mitglieder für die satzungsmäßige Ausübung ihrer Mitgliederrechte benötigen, sind den Mitgliedern so rechtzeitig mitzuteilen, dass deren Teilnahme nicht unangemessen erschwert wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Der Vorstand und die Geschäftsführung stellen sicher, dass

a) durch wirksame Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder oder geladene Gäste teilnehmen können,

b) es ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit und der Stimmberechtigung sowie zur Durchführung geheimer Beschlussfassungen gibt und

c) einzelnen Mitgliedern, z.B. im Falle eines Stimmrechtsverbots nach § 34 BGB,
zumindest für einzelne Beschlussgegenstände das Stimmrecht entzogen werden kann und Gäste zumindest zeitweise von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden können.

Eine Kombination einer Präsenz- und einer Online-Mitgliederversammlung ist zulässig.

 

§   7     Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf ordentlichen Mitgliedern. Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

(2) Aus dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung für die Amtszeit von einem Jahr den Präsidenten. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Amtszeit von einem Jahr einen Vize-Präsidenten und einen Schatzmeister. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Präsident des Vorjahres gehört dem Vorstand als Past-Präsident an, sofern er nicht bereits gewähltes Vorstandsmitglied ist. In diesem Fall kann der Vorstand auch aus sechs Mitgliedern bestehen.

(4) Die Amtszeit des Vorstands beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten für die Amtszeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Schatzmeisters entsprechend.

(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

(6) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vize-Präsident. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.500 € (Euro) ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.

(7) Eine frühere Abberufung aller Vorstandsmitglieder oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen möglich.

(8) Tritt ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand dessen Stelle durch Kooptation neu besetzen. Die Kooptation ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Das kooptierte Mitglied gehört dem Vorstand für die restliche Amtszeit desjenigen, an dessen Stelle er getreten ist, an. Eine Kooptation muss erfolgen, wenn im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds weniger als drei amtierende Vorstandsmitglieder verbleiben.

(9) Dem Vorstand obliegen die Leitung und Vertretung des Vereins, die laufende Führung der Geschäfte sowie die Entscheidung in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(10) Vollendet ein Mitglied des Vorstands in seiner Amtszeit das 40. Lebensjahr, so darf es die Tätigkeit im Vorstand bis zum Ende seiner gewählten Amtszeit fortführen.

 

§   8     Geschäftsführung

(1) Der Verein wird bei der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben durch eine Geschäftsstelle bei der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main unterstützt.

(2) Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer.

(3) Der Geschäftsführer wird nach Absprache durch den Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main bestellt.

(4) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen in beratender Funktion teil und soll vor jeder grundsätzlichen Entscheidung gehört werden. Ihm steht im Vorstand Rede-, Antrags- und Beratungsrecht im Rahmen seiner Aufgaben, jedoch kein Stimmrecht zu.

 

§   9     Kassenführung

Mindestens zwei, durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, prüfen jährlich die Kassenführung des Vereins.

 

§   10   Beiträge, Mittel des Vereins

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung durch den Verein am Anfang des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.

(2) Der Verein finanziert seine Aufgaben außerdem durch freiwillige Spenden.

(3) Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vereinsvermögen und etwaige durch die Tätigkeit des Vereins erwirtschaftete Gewinne dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses haben sie keinen Anspruch auf Rückgewährung von Beiträgen und auf das Vereinsvermögen.

(4) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck und den Aufgaben des Vereins im Sinne des § 2 fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§   11   Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Inhalt und Umfang der Satzungsänderung müssen in der Einladung mitgeteilt werden.

 

§   12   Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main zuzuführen mit der Maßgabe, es ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben zu verwenden.

 

§   13   Sonstige Bestimmungen

Die Wahrnehmung der in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftsjuniorenkreisen innerhalb des Landesverbandes (Wirtschaftsjunioren Hessen), des Bundesverbandes (Wirtschaftsjunioren Deutschland) und des Weltverbandes (Junior Chamber International) bzw. deren jeweiligen Nachfolgeorganisationen.

 

§   14   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

14.12.2021