Satzung der Wirtschaftsjunioren Mittleres Ruhrgebiet e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name „Wirtschaftsjunioren Mittleres Ruhrgebiet e.V.".

(2) Der Sitz des Kreises ist Bochum. Sein regionaler Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die
Städte Bochum, Hattingen, Herne und Witten.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Der Verein hat den Zweck, junge Unternehmer, Führungs- und Führungsnachwuchskräfte
der Wirtschaft zusammenzuführen, mit dem Ziel, die persönliche Entwicklung der
Nachwuchskräfte in ihrer Funktion als Führungspersonal und Unternehmer zu unterstützen,
das Bewusstsein des Unternehmers und seine Verantwortung gegenüber Wirtschaft, Staat und
Gesellschaft zu fördern und das Verständnis für die soziale Marktwirtschaft und eine
freiheitliche Gesellschaftsverfassung zu vertiefen.

(2) Der Wirtschaftsjuniorenkreis gehört den Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. (WJD) und
den Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V. (WJNRW) an. Die WJD sind Mitglied im
Junior Chamber International (JCI).

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt innerhalb des Kreises und in Zusammenarbeit
mit anderen Kreisen innerhalb der WJNRW, den WJD und der JCI bzw. deren jeweilige
Nachfolgeorganisationen in Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer Mittleres
Ruhrgebiet (IHK). Im Zuge der Zusammenarbeit mit der IHK wird eine Integration der
Mitglieder in den Organen der IHK begrüßt. Außerdem soll der Kreis seine Mitglieder auf
ehrenamtliche Tätigkeiten in demokratischen Institutionen vorbereiten und kann sich an
wirtschafts-, gesellschafts-, umwelt- und sozialpolitischen Projekten beteiligen.

(4) Der Kreis verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne oder sonstige
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand wird durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt. Die ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur
Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.

§ 3 Mitgliedschaft
(1 ) Ordentliches Mitglied kann sein, wer im Alter bis zu 40 Jahren als Unternehmer oder
Führungs- oder Führungsnachwuchskraft insbesondere aus den Bereichen der Wirtschaft tätig
ist und den Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit innerhalb des Tätigkeitsbereichs des
Wirtschaftsjuniorenkreises hat und sich aktiv für die Verwirklichung des Satzungszweckes
einsetzt.
Das Mindestalter für die Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen
Teilnahme an den Veranstaltungen des Kreises.

(3) Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem Ende des
Kalenderjahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, automatisch Fördermitglieder.
Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, können jedoch nicht
in Organe des Vereins, vor allem den Vorstand gewählt werden.
Sofern sie vor Vollendung des 40. Lebensjahres bereits in ein Organ des Vereins gewählt
wurden, verbleiben sie als Mitglied dieses Organs bis zum Ende ihrer Amtszeit, maximal
jedoch nur bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem sie das 40. Lebensjahr
überschritten haben. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder. Die Fördermitglieder können einen Vertreter wählen, der an den
Vorstandssitzungen mit lediglich beratender Stimme teilnehmen kann.

(4) An einer Mitgliedschaft im Verein interessierte Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet
haben und die Mitgliedschaftsbedingungen des Vereins erfüllen oder aufgrund ihrer
(ehemaligen) beruflichen Tätigkeiten dem Verein nahe stehen und dessen Zweck fördern,
können dem Verein als Fördermitglieder beitreten. Über die Aufnahmen von neuen
Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Übrigen gelten die Mitgliedsbedingungen des
Vereins.

(5) Andere Personen, die den Zielsetzungen des Wirtschaftsjuniorenkreises durch ihre
berufliche Tätigkeit nahestehen, können dem Kreis ausnahmsweise als außerordentliche
Mitglieder angehören. Gleiches gilt für Unternehmen oder sonstige Organisationen und
Verbände. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können in Organen des
Vereins nicht tätig sein. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

(6) Alle Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die
Aufnahme der Anwärterin/des Anwärters entscheidet der Vorstand. Bei anderen Personen im
Sinne von §3 Abs. 4 ist der schriftliche Antrag zu begründen und dem Vorstand zuzuleiten.

(7) Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Kreis auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die
Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und altersungebunden. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass Sie nicht als
stimmberechtigtes Vorstandsmitglied des Kreises tätig sein können.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a.) durch Kündigung. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand; sie ist mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
b.) durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere die vom
Wirtschaftsjuniorenkreis verfolgten Ziele nicht mehr unterstützt oder gegen diese erheblich
zuwider handelt oder das Ansehen des Wirtschaftsjuniorenkreises schädigt oder bei Wegfall
der Aufnahmebindungen (§ 3 Abs. 1) oder das Mitglied trotz Mahnung mit Androhung des
Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.
c.) durch Tod des Mitgliedes.
(2) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, es sei denn, dass es sich um ein
Vorstandsmitglied handelt. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern entscheidet die
Mitgliederversammlung. Auch der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus
wichtigem Grund im Sinne von §4 Abs. 1 Nr. 2 zulässig.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Eine
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht
der Berufung gegen den Ausschließungsbesch1uss einen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Aussch1ießungsbesch1uss mit der Folge, dass
die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft wird das Mitglied aus der Mitgliederliste und dem E-Mail-Verteiler gestrichen.

Entsprechendes gilt für den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a.) Die Mitgliederversammlung,
b.) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Gesamtheit der Mitglieder des Vereins bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird
vom vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 7 Abs. 4 mindestens einmal im Jahr
einberufen. Ist der erste Vorsitzende verhindert oder weigert er sich die Mitgliederversammlung
einzuberufen, tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende und ein weiteres
Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei
Wochen schriftlich oder in elektronischer Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung
eingeladen wurde. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor
dem Tag der Mitgliederversammlung bei Vorstand eingereicht werden. Der
Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn
mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Punkte gegenüber
dem Vorstand beantragen oder die Mehrheit des Vorstandes dies für erforderlich hält.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das
Gesetz oder diese Satzung nicht anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei
denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem ersten
Vorsitzenden; bei seiner Verhinderung bzw. Abwesenheit dem zweiten Vorsitzenden. Sind
beide verhindert oder abwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die
Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung
zugewiesenen Angelegenheiten, in allen Grundsatzfragen und insbesondere über
-die Wahl des Vorstandes,
-Satzungsänderungen,
-die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters sowie der Rechnungsprüfer,
-die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern,
-die Wahl des Schatzmeisters,
-die Höhe des Jahresbeitrages.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu verfassen, das von der
Leiterin/dem Leiter der Sitzung, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer
zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Vorstand
(1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern,
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
Die Ressorts können der Mitgliederversammlung die jeweiligen Ressortleiter zur Wahl als
Vorstandsmitglied vorschlagen. Über diese Vorschläge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Nach Beendigung seiner Amtszeit gehört der ehemalige 1. Vorsitzende dem Vorstand für die
Amtszeit seines Nachfolgers weiterhin dem Vorstand an, es sei denn, der Beendigung der
Amtszeit ist ein Ausschlussverfahren vorangegangen.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke
nimmt der Vorstand zu Beginn seiner Tätigkeit in einer konstituierenden Sitzung eine
Ressort- und Aufgabenverteilung vor.

(3) Der Vorstand kann die Einrichtung von Ressorts beschließen. Der Vorstand bestimmt für
jedes Ressort einen thematischen Rahmen, in dem die Ressorts agieren. Dieser jeweilige
Rahnen wird von den Ressorts eigenständig mit Leben gefüllt. Die Einrichtung ist der
nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung durch Wahl vorzulegen. Die Ressorts
können neben dem Leiter des Ressorts einen Stellvertreter wählen, der an den Sitzungen des
Vorstandes mit lediglich beratender Stimme teilnehmen kann. Über die Auflösung eines
Ressorts entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende oder
der zweite Vorsitzende und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied. Der vertretungsberechtigte
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt
ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(6) Eine frühere Abberufung aller Vorstandsmitglieder oder eines einzelnen
Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist mit zwei Drittel der gültigen
Stimmen möglich. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen. Ein Ersatz muss erfolgen, wenn
im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds weniger als drei amtierende Vorstandsmitglieder
verbleiben. Die Wahl ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

(8) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Führung der laufenden Geschäfte
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins sowie die Entscheidung in
allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat der
Mitgliederversammlung jährlich über seine Arbeit und die Mittelverwendung Rechenschaft
abzulegen.

(9) Der Wirtschaftsjuniorenkreis kann bei der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben
durch einen oder mehrere Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer in Form einer
Geschäftsstelle unterstützt werden. Wenn dies der Fall ist, kann ein Mitglied dieser
Geschäftsstelle mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes sowie an den
Mitgliederversammlungen Teil nehmen. Weitere Mitglieder der Geschäftsstelle können
ebenfalls beratend an den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

(10) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Wirtschaftsjuniorenkreises hat der Vorstand die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Mitgliedsbeiträge sind
nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Der Vorstand kann vertragliche
Verpflichtungen nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eingehen. Die Kreditaufnahme
bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(11) Der Vorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Kassenführung / Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Schatzmeister, der damit beauftragt ist die
Kasse zu führen. Der Schatzmeister erhält Zugriff auf alle Konten des Vereins.

(2) Der Schatzmeister kann Mitglied oder Förderer sein.

(3) Der Schatzmeister ist kein Teil des Vorstandes.

(4) Die Wahl des Schatzmeisters erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(5) Zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die keine
Vorstandsmitglieder oder Schatzmeister sein dürfen, prüfen jährlich die Kassenführung.

(6) Die Buchhaltung wird in Form einer einfachen Einnahmen/Ausgabenrechnung geführt.
Dabei ist keine Buchung ohne einen entsprechenden Beleg vorzunehmen. Eigenbelege sollen
nur in Ausnahmefällen erstellt werden.

§ 9 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die
Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung durch den
Verein am Anfang des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.

(2) Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt.
Ebenso ist bei Aufnahme innerhalb des Geschäftsjahres der volle Beitrag fällig.

§ 10 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzungen beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der
abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Inhalt und Umfang der
Satzungsänderung müssen in der Einladung mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins dem Verein zur
Förderung der Bildung im Mittleren Ruhrgebiet e.V.
- Amtsgericht Bochum -Registernummer: 4827 zuzuführen.

§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 12. November 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
28. März 2007, zuletzt geändert am 15. Juni 2011, außer Kraft.

Bochum. den 12. November 2019
gez. Björn Kratzke
1. Vorsitzender

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