BTI schrieb am 05.09.2022 22:43:18
Gebührenordnung für Ärzte für die TGI - wer kann helfen?
Liebe BTI Kollegen,
 
nach Ausbildungen zur Fachkraft für Tiergestützte Therapie (ISAAT zertifiziert) und zum Mensch-Hund Team für TGI sowie nach Absolvierung der entsprechenden Paragraph 11 Prüfung durch das örtliche Veterinäramt, stehe ich nun vor folgendem Problem:
 
Laut Bayerischer Ärztekammer darf man als Ärztin nur dann gegen Bezahlung (Kleingewerbe/nebenberuflich) TGT anbieten wenn hierzu eine Privatärztliche Praxis angemeldet ist um nach geltender Gebührenordnung abzurechen (für TGT gibt es allerdings gar keine Abrechnungsziffer).
 
Der damit verbunden Aufwand (nachzuweisende Räumlichkeit, Praxisschild, Beteiligung an KV Diensten etc.) steht für mich in keinerlei Verhältnis zu
meinen geplanten TGI Einsätzen. Sollte ich dies (Praxis) jedoch nicht tun, könnte man mir ggf. vorwerfen gegen das Berufsrecht zu verstossen.
 
Argumentiert wird insgesamt, dass ich bei einem Angebot Tiergestützten Arbeitens dies immer mit ärztlichem Wissen im Hintergrund täte was wiederum dem Klienten auch bewusst sei. Demnach müsste mein Angebot dann als ärztliche Leistung bewertet und dementsprechend verrechnet werden. Ich sehe also hier auch wenig Chance Tiergestützte Aktivität anzubieten da man mir das "Arztsein" auch hier unterstellen könnte?!
 
Nun wende ich mich an Sie in der Hoffnung auf einen hilfreichen Austausch mit Leuten in evtl. ähnlicher Situation oder mit schon gefunder Lösung. Ich freue mich über Emails an nora-stigrot@gmx.de
 
 
Herzliche Grüße,
 
Nora Stigrot