Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen „Wirtschafts-Club Wernigerode e.V.“. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wernigerode eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Wernigerode. 3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Wirtschaftsleben tätigen Personen wahr.
2. Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich unter anderem aus der Zeitfunktion der Marktanalyse in den Unternehmen. Die Praxis der Marktanalyse umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Die Marktanalyse dient der Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.
3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer führend oder leitend im Wirtschaftsleben tätig ist.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Vorschlag zur Aufnahme eines neues Mitgliedes erfolgt durch ein Clubmitglied dem Vorstand gegenüber. Interessenten, die nicht von einem Club-Mitglied vorgeschlagen worden sind, können sich direkt beim Vorstand bewerben. In der darauf folgenden Mitgliederversammlung befragt der Vorstand alle Mitglieder darüber, ob der Vorgeschlagene bzw. Bewerber zu Veranstaltungen des Clubs als Gast eingeladen werden soll. Bei begründeten Bedenken – auch nur eines Vereinsmitgliedes – unterbleibt die Einladung. Ist der Vorgeschlagene bzw. Bewerber durch Teilnahme an drei Clubveranstaltungen den Mitgliedern bekannt geworden, so kann er zu einem Aufnahmeantrag vom Vorstand aufgefordert werden, sofern nicht inzwischen begründete Bedenken gegen seine Aufnahme durch ein Clubmitglied erhoben worden sind. Stehen keine begründeten Bedenken entgegen, so ist diesem Aufnahmeantrag stattzugeben. Sollte der Vorstand bezüglich der Einladung oder des Aufnahmeantrages vorgebrachte Bedenken nicht für begründet halten, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die Einladung bzw. den Aufnahmeantrag durch ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Die Mitgliedschaft im Verein steht vor allem denjenigen Personen offen, die im Einzugsbereich von Wernigerode, Halberstadt und Quedlinburg im Wirtschaftsleben tätig sind. 

§ 4 Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt seine Aufgaben als Berufsverband, indem er die Verbreitung der Marktanalyse in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
2. Der Verein gibt den im Wirtschaftsleben tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung in Wirtschafts- und Handelsfragen durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
3. Der Verein ermöglicht auf der Erfahrungsgrundlage seiner Mitglieder der Beratung und Vertretung der im Wirtschaftsleben tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
4. Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Wirtschaftslebens in sozialer, staatspolitischer und wirtschaftlicher Bedeutung gerecht werden.
5. Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung des Vereinsleben dienen.

§ 5 Rechte und Pflichten
1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen zu erhalten.
3. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der im voraus festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftjahres zu entrichten.
5. Die neben den Beträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit  ¾-Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere: ◦das Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet
    * Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    * Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleitsteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gemäß § 12 verfügt.

§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
    * die Mitgliederversammlung
    * der Vorstand
    * der Beirat.
2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
3. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von  ¾  des Vorstandes, die Mehrheit des Beirats oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum der Poststempels. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 angegebenen Stimmen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die ihr im Gesetz oder in dieser Satzung zugeteilten Gegenstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für folgende Angelegenheiten:
    * Wahl des Beirats und des Vorstandes
    * Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnungen
    * Entlastung des Vorstandes und des Beirats
    * Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
    * Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
    * Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
    * Änderung der Satzung
    * Auflösung des Vereins (§12).

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten einschließlich geschäftsführendem Vorstandsmitglied und Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
2. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Beirats unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
3. Der Präsident leitet die Versammlung und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
5. Die Amtzeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtsdauer den Vorstand ergänzen.
6. Der Vorstand entscheidet über die Zuerkennung einer Ehrenmitgliedschaft. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

§ 11 Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 12 Mitgliedern und wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Während der Amtszeit ausgeschiedene Beiräte werden im Laufe der beiden Geschäftsjahre durch Wahl in einer einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung ersetzt.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Sollte die Mitgliederversammlung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Wahlperiode den Vorstand gewählt haben, so wählt der Beirat aus seinen Reihen innerhalb von weiteren zwei Wochen den Vorstand. Dieser vom Beirat gewählte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins solange, bis eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung einen Vorstand laut Satzung gewählt hat. Es ist Aufgabe des Beirats, laufend alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins zu prüfen bzw. den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten.
3. Der Beirat sollte mindestens viermal jährlich vom Vorstand einberufen werden; liegt der Antrag von mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder vor, beraumt der Vorstand ebenfalls eine Sitzung des Beirats an.
4. Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 

§ 12 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8 Abs. 3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird über das Vereinsvermögen in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden.

§ 13 Sonstige Bestimmungen
Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.