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Satzung der Wirtschaftsjunioren Schmalkalden-Meiningen e.V. bei der Industrie- und Handelskammer Südthüringen

§   1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Name des Vereins ist „Wirtschaftsjunioren Schmalkalden-Meiningen e.V“.

(2)  Der Sitz des Vereins ist Suhl, IHK Südthüringen, Hauptstraße 33, 98529 Suhl-Mäbendorf

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§   2     Zweck, Aufgaben, gemeinnützige Arbeitsweise

(1) Der Verein hat den Zweck, junge Unternehmer, Führungs- und Führungsnachwuchskräfte der Wirtschaft zusammenzuführen mit dem Ziel, das Bewusstsein des Unternehmers und seine Verantwortung gegenüber Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu fördern und das Verständnis für die soziale Marktwirtschaft und eine freiheitliche Gesellschaftsverfassung zu vertiefen.

(2) Die Wirtschaftsjunioren Schmalkalden-Meiningen e.V. gehören den Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. (WJD) und dem Landesverband Thüringen an. Über die Mitgliedschaft der WJD in der
Junior Chamber International (JCI) sind die Mitglieder ebenfalls der Junior Chamber International zugehörig.

(3) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt innerhalb des Vereins und in Zusammenarbeit mit anderen Juniorenkreisen innerhalb des Landesverbandes (Wirtschaftsjunioren Thüringen), des  Bundesverbandes (Wirtschaftsjunioren Deutschland, WJD) und des Weltverbandes Junior Chamber International (JCI) bzw. deren jeweilige Nachfolgeorganisationen in Kooperation mit der Industrie und Handelskammer Südthüringen, sowie der Handwerkskammer Südthüringen. Im Zuge der Zusammenarbeit mit der IHK wird eine Integration der Mitglieder in den Organen der Industrie- und Handelskammer angestrebt. Außerdem soll der Verein seine Mitglieder auf ehrenamtliche Tätigkeiten in demokratischen Institutionen, insbesondere der Gemeinden, vorbereiten. 

(4) Der Verein arbeitet auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne
oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.

 

§   3     Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann sein, wer im Alter bis zu 40 Jahren als Unternehmer oder Führungs- oder Führungsnachwuchskraft insbesondere aus den Bereichen der Wirtschaft und wirtschaftsnahen Dienstleistungen tätig ist und den Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit innerhalb des Tätigkeitsbereich des Juniorenkreises hat. Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben werden ab dem Ende des Kalenderjahres in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, Fördermitglieder.

(2)  Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Der Verein trifft sich einmal monatlich. Die Präsenzpflicht beträgt bei 12 Treffen jährlich 50%. Sonderpräsenzen bei der Teilnahme an Veranstaltungen auf Landes- und Bundesebene ersetzten eine Präsenz pro Teilnahme und werden mit einer Teilnahme im Kalenderjahr festgesetzt, um auch hier aktive Verbindungen aufzubauen und zu pflegen. Bei Nichteinhaltung der Präsenzpflicht wird ein so genannter „Präsenztaler“ an den Verein entrichtet.

Die Höhe dieses Betrages ist in der Gebührenordnung festgelegt.

Weiterhin verpflichtet sich jedes Mitglied, aktiv in einem Arbeitskreis tätig zu werden. Es wird für jeden Arbeitskreis ein Arbeitskreisleiter berufen. Mit dieser Berufung verpflichtet sich der Arbeitskreisleiter, für 1 Jahr diese Aufgabe zu übernehmen. Die Art und Inhalte der Projekte werden in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Diese werden im Nachgang von den Arbeitskreisleitern präzisiert und dann mit dem Vorstand abgestimmt.

Amtierende Vorstandsmitglieder sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 

(3) Unternehmer und Führungskräfte, die die Altersgrenze gemäß Ziffer (1) überschreiten, können dem Juniorenkreis nur als fördernde Mitglieder „Fördermitglieder“ angehören.  Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig sein. Die Fördermitglieder können einen Vertreter wählen, der dann dem Vorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht angehört. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(4) Andere Personen, die den Zielsetzungen des Juniorenkreises durch ihre berufliche Tätigkeit nahe stehen, können dem Juniorenkreis ausnahmsweise als außerordentliche Mitglieder angehören. Gleiches gilt für Unternehmen oder sonstige Organisationen und Verbände. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig sein. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

(5) Alle Anträge auf Aufnahme neuer Mitglieder sind durch jedes ordentliche Mitglied möglich und sind schriftlich an den Vorstand stellen. Diesem Antrag müssen ein Lebenslauf und eine kurze Bewerbung des Antragstellers selbst beigefügt sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand per Vorstandsbeschluss. Neue Mitglieder haben sich in einer Anwartschaftszeit von 6 Monaten zu bewähren.

(6) Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und altersungebunden. Ehrenmitglieder haben nach Vollendung des 40. Lebensjahres kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig sein. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. 

 

§   4     Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Kündigung. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand; sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig 
  2. durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Beitrag trotz Mahnung mit Androhung des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres nicht entrichtet wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in vereinsschädigender Weise in Erscheinung tritt, oder wenn er gegen Grundsatzbeschlüsse des Bundesverbandes verstößt.

(2)  Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung zu diesem TOP die gleichen Rechte, wie wenn der Ausschluss nicht erfolgt wäre.

 

§   5     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

§   6     Mitgliederversammlung

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder des Vereins bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Punkte gegenüber dem Vorstand beantragen.

(2) Jedes Mitglied hat mit Ausnahme der Förder- und Ehrenmitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem President (Kreissprecher), bei seiner Verhinderung dem Vice-President (Stellvertretenden Kreissprecher).

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, in allen Grundsatzfragen und insbesondere über

  • die Wahl des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen
  • die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • die Wahl der Kassenprüfer.
  • die Höhe des Jahresbeitrages

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Präsidenten, einem weiteren Vorstand und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es gelten hierfür die gleichen Protokollierungsmodalitäten wie bei den Vorstandsitzungen,  siehe §7 Abs.8.

 

§   7     Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen President, einen Vice-President und einen Treasurer. Darüber hinaus gehört der President des Vorjahres dem Vorstand als Past-President mit lediglich beratender Stimme an.

(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter.

(3) Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Widerwahl des Präsidenten ist grundsätzlich möhlich. Die Amtszeit des
     Past-President beträgt ein zusätzliches Jahr.

(4) Eine frühere Abberufung aller Vorstandsmitglieder oder eines einzelnen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich. 

(5) Tritt ein gewähltes Vortandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand dessen Stelle durch Kooptation neu besetzen. Die Kooptation ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Das kooptierte Mitglied gehört dem Vorstand für die restliche Amtszeit desjenigen, an dessen Stelle er getreten ist, an. Eine Kooptation muss erfolgen, wenn im Falle des Ausscheidens eines Vorstandes weniger als drei amtierende Vorstände verbleiben. 

(6) Der Vorstand trifft sich einmal monatlich.

(7) An den Sitzungen des Vorstandes können die für die Betreuung des Vereins zuständigen Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer Südthüringen mit beratender Funktion teilnehmen.

(8) Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und per E-Mail an alle Vorstandsmitglieder zu versenden. Hierzu wird vom Vorstand ein Schriftführer(in) für die Dauer von einem Jahr berufen. Dieser erstellt die Protokolle zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen, welche dann jedem Vorstandsmitglied per E-Mail innerhalb von 10 Tagen nach der Versammlung übersandt werden. Ist der Schriftführer an der Teilnahme verhindert oder ist kein Schriftführer vom Vorstand berufen erfolgt das Protokollieren durch jedes ordentliche Mitglied in alphabetischer Reihenfolge nach der aktuellen Mitgliederliste.

(9) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins, die laufende Führung der Geschäfte, sowie die Entscheidung in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(10) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • President
  • Vice President
  • Past President
  • Treasurer
  • Team Leader

 

§   8     Kassenführung

Zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, prüfen jährlich die Kassenführung des Treasurers. Die Ergebnisse werden in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern mitgeteilt.

 

§   9     Beiträge

Von den Mitgliedern des Vereins werden ein Jahresbeitrag und der „Präsenz-Taler“ erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese werden schriftlich in der Gebührenordnung für das laufende Geschäftsjahr fixiert. Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung durch den Verein einmal jährlich  im März, oder bei geteilter Zahlweise im März und im September des Kalenderjahres per Lasteinzugsverfahren zu entrichten. Mitglieder, welche bis zur Jahreshauptversammlung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, sind nicht stimmberechtigt.

 

§  10    Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen. Inhalt und Umfang der Satzungsänderung müssen in der Einladung mitgeteilt werden.

 

§  11    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins, der Industrie- und Handelskammer Südthüringen  zuzuführen.

 

§  12    Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.