Satzung

Satzung der Wirtschaftsjunioren Potsdam e.V.
 
  • Präambel
Die Wirtschaftsjunioren Potsdam sind ein Zusammenschluss junger Unternehmer/ innen  und
Führungsnachwuchskräfte aus Potsdam und Potsdam-Mittelmark.
 
  • § 1 Name, Sitz
(1) Die Vereinigung führt die Bezeichnung „Wirtschaftsjunioren Potsdam e.V.  bei der IHK Potsdam“ (nachfolgend: „WJ Potsdam“).
(2) Sitz der WJ Potsdam ist Potsdam.
 
  • § 2 Zweck
(1) Die WJ Potsdam wollen
  1. junge Führungskräfte der Wirtschaft zusammenführen, um ihnen die Möglichkeit zum wirtschaftlichen und allgemeinen Erfahrungs- und Gedankenaustausch untereinander und mit den Junioren aus anderen Kreisen zu geben;
  2. die Interessen der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden wahrnehmen;
  3. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige oder Betriebe ihrer Mitglieder durch Vorschläge und Berichte unterstützen;
  4. für Wahrung und Ehre von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute wirken;
  5. junge Führungskräfte dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten und die Mitarbeit des Einzelnen in den Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft und in den demokratischen Institutionen fördern;
  6. das Bewusstsein und die Verantwortung des Unternehmers/ der Unternehmerin sowie der Führungs- und Führungsnachwuchskräfte gegenüber der Wirtschaft und eine freiheitliche Gesellschaftsverfassung zu vertiefen.
(2) Die WJ Potsdam sind Mitglieder bei den „ Wirtschaftsjunioren Berlin Brandenburg e.V.“ („WJBB“) und den „Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V.“ („WJD“). Über WJD besteht die Mitgliedschaft im Weltverband „Junior Chamber International“ („JCI“).
(3) Der Satzungszweck wird vor allem durch Projektarbeit, Fortbildungsseminare und Konferenzen erreicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.
 
  • § 3 Mitgliedschaft
(1)   Es gibt folgende Mitgliedschaften
  1. Ordentliche Mitgliedschaft
  2. Ehrenmitgliedschaft
  3. Firmenmitgliedschaft
  4. Partnermitgliedschaft
  5. Fördermitgliedschaft und
  6. Freunde der WJ
(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer entweder Führungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnimmt oder für die Übernahme solcher Aufgaben herangebildet wird oder ein Unternehmen als Inhaber/in oder Teilinhaber/in führt oder besitzt, und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und den Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit in der Stadt Potsdam oder Landkreis Potsdam-Mittelmark hat. Die, den Wirtschaftsjunioren beschäftigende oder ihm gehörende Unternehmung, sollte Mitglied der IHK Potsdam sein.
(3) Es können auch andere Personen, die den Zielsetzungen der WJ Potsdam durch ihre Ausbildung oder berufliche Tätigkeit besonders nahestehen oder deren Zweck fördern, Mitglied werden. Des Weiteren können auch andere Personen und Unternehmungen, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Tätigkeit nicht in der Stadt Potsdam oder im Landkreis Potsdam-Mittelmark haben, Mitglied der WJ Potsdam werden.
(4) Der Antrag auf Aufnahme ist in Text- oder in Schriftform an den Vorstand der WJ Potsdam zu stellen. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird vom Vorstand nach einer angemessenen Zugehörigkeitsdauer als Gast entschieden, in der der/die Antragsteller/in den Veranstaltungen der WJ Potsdam beigewohnt hat.
(5) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen der WJ Potsdam. Bekundet ein Mitglied offensichtliches Desinteresse an der Arbeit der WJ Potsdam, kann dies das Erlöschen der Mitgliedschaft nach sich ziehen. Von einem offensichtlichen Desinteresse ist dann auszugehen, wenn das Mitglied mehr als einem Viertel der Veranstaltungen eines Kalenderjahres fernbleibt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(6) Bei Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, endet nach Ablauf des
Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliedschaft. Mitglieder über 40 Jahren gehören den WJ Potsdam weiterhin als Fördermitglieder an. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in Organe der WJ Potsdam, vor allem dem Vorstand gewählt werden. Sofern sie vor Vollendung des 40. Lebensjahres bereits in ein Organ der WJ Potsdam gewählt wurden, verbleiben sie Mitglied dieses Organs bis zum Ende ihrer Amtszeit, maximal jedoch nur bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem sie das 40. Lebensjahr überschritten haben. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Fördermitglieder können ein Fördermitglied als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht in den Vorstand entsenden.
(7) Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um die WJ Potsdam auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
(8) Auch eine juristische Person, kann Mitglied der WJ Potsdam werden (Firmenmitgliedschaft). Die Rechtsfähigkeit dieser ist keine Voraussetzung. Für die Firmenmitgliedschaft geltend die Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft entsprechend mit dem Unterschied, dass der Mitgliedsbeitrag abweichen kann und ein Stimmrecht nicht gewährt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist in der Finanzordnung der WJ Potsdam gesondert auszuweisen. Weiteres kann in einem Firmenmitgliedsvertrag geregelt werden. Dieser wird durch den Vorstand erstellt und abgeschlossen.
(9) Zusätzlich kann eine Partnermitgliedschaft erlangt werden. Diese zeichnet sich durch Gegenseitigkeit aus. Sinn und Zweck liegt in der gegenseitigen Förderung der Partnerorganisationen. Der genaue Inhalt sowie Rechte und Pflichten werden in einem gesonderten Partnerschaftsvertrag geregelt. Dieser wird durch den Vorstand erstellt und abgeschlossen. Ein Partnermitglied hat kein Stimmrecht.
Partnermitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Ebenso zahlen die WJ Potsdam keinen Mitgliedsbeitrag bei ihrem Partner.
(10) Freunde der WJ Potsdam können insbesondere sein: Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer und politisch exponierte Personen, denen es im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht gestattet ist eine andere Form der Mitgliedschaft bei den WJ Potsdam abzuschließen, die sich jedoch den WJ Potsdam verbunden fühlen. Diese Form der Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Ein Freund der WJ hat kein Stimmrecht.
 
  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig;
2. durch Versterben des Mitglieds;
3. durch Erlöschen;
4. durch Ausschluss des Mitglieds bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn
  1. ein Mitglied die Satzung missachtet,
  2. ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der WJ Potsdam schädigt,
  3. ein Mitglied seinen Beitrag nicht entrichtet, trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses,
  4. eine Mitgliedschaft in einer Organisation besteht, welche die Technologien von L. Ron Hubbard anwendet.
  5. ein Mitglied gegen die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie verstößt oder andere Mitglieder dadurch belästigt werden. Das Mitglied ist vorher einmalig zur Ordnung aufzurufen (Verwarnung).
(2) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der
Vorstand teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit; der Ausschluss ist sofort wirksam.
(3) Bei einer Beendigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 - 4 wird kein Mitgliedsbeitrag erstattet.
 
  • § 5 Verhaltenskodex
(1) WJ Potsdam macht sich die „Grundsätze des Handels“ und den „CODE OF CONDUCT“ der WJD zu eigen.
(2) Jedes Mitglied hat sich an diese Grundsätze zu halten.
 
  • § 6 Organe der WJ Potsdam 
Organe der WJ Potsdam sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
  • § 7 Weitere Organisation
(1) Die WJ Potsdam können weitere Themen in einzelnen Ordnungen näher regeln. Exemplarisch kommt eine Finanzordnung, eine Arbeitskreisordnung und eine Veranstaltungsordnung in Betracht.
(2) Diese Ordnungen werden durch den Vorstand aufgestellt und beschlossen. Bei der Aufstellung kann der Vorstand auf Hilfe Dritter zurückgreifen.
 
  • § 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder der WJ Potsdam bildet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
 
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Wahl des Sprechers/ der Sprecherin,
c. Satzungsänderungen,
d. die Höhe des Mitgliedsbeitrages
e. die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses,
f. die Entlastung des Vorstandes,
g. die Bestellung der Kassenprüfer,
h. weitere in dieser Satzung geregelte Fälle.
 
(3) Am Ende jedes Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.
(4) Zur Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vorher in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung können innerhalb der in der Einladung genannten Frist gestellt werden.
(5) Auf Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen; der Antrag muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte gestellt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung bedarf es immer einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung, mindestens jedoch 5 weiteren ordentlichen Mitgliedern, die nicht im Vorstand sind.
(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem Sprecher, bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Sprecher.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das vom Sprecher und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
 
  • § 9 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet und vertritt die WJ Potsdam und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand besteht aus dem/der Sprecher/in und höchstens vier, mindestens aber drei weiteren Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/ die Vorsitzende („Sprecher/in“), eine/n Stellvertreter/in („stellvertretende/r Sprecher/in“) und einen Kassenwart für jeweils ein Geschäftsjahr. Darüber hinaus gehört ihm der/die vorherige Vorsitzende („Past-President“) an.
(2) Die Vertretung des Vereins hat durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zu erfolgen.
(3) Die Mindestdauer für die Mitgliedschaft im Vorstand beträgt ein Jahr. Ein Vorstandsmitglied kann für die Dauer eines Jahres ein, maximal zweimal in Folge wiedergewählt werden. §9 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung auf den Schatzmeister/ die Schatzmeisterin. Eine erneute Wahl zum Vorstand ist erst mit Wirkung für das dritte Geschäftsjahr, das auf die Beendigung der vorherigen Amtszeit folgt, zulässig.
(4) An den Sitzungen des Vorstandes kann der/die für die Betreuung des Vereins zuständige Mitarbeiter/in der IHK Potsdam, der/die zugleich ehrenamtlich die Geschäftsstelle führt, mit beratender Funktion teilnehmen. Im Falle einer Patsituation hat diese/r eine Stimme.
 
  • § 10 Kreissprecher/in
(1) Der/die Sprecher/in repräsentiert die WJ Potsdam nach außen und leitet die Mitgliederversammlung, Veranstaltungen und Vorstandssitzung. Im Falle seiner Verhinderung kann er/sie sich durch den/die stellvertretende/n Sprecher/in oder, wenn diese/r verhindert ist, durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(2) Als Sprecher/in wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis des Vorstandes gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Der/die Sprecher/in wird für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet der/die Sprecher/in vorzeitig aus oder legt vor Beendigung seiner/ihrer Amtszeit sein/ihr Amt nieder, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine/n Nachfolger/in aus seiner Mitte.
 
  • § 11 Beiträge
(1) Die WJ Potsdam erheben von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Finanzordnung festgeschrieben wird.
(2) Der Mitgliedsbeitrag entsteht am 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres und ist jeweils am 28. Februar des Geschäftsjahres fällig.
(3) Neu aufgenommene Mitglieder entrichten bei einem Eintritt bis zum 31.03. des Geschäftsjahres den vollen Beitrag. Dieser entsteht mit dem Eintritt und ist sofort fällig. Bei einem Eintritt ab dem 01.04. des laufenden Geschäftsjahres entsteht kein Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr.
(4) Die Beiträge können durch ein gewährtes Lastschriftmandat eingezogen werden. Näheres wird in der Finanzordnung geregelt.
(5) Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden Beitragsanteile nicht
zurückerstattet.
(6) Der Vorstand führt Kasse und Konten der WJ Potsdam, er kann damit auch einzelne
Vorstandmitglieder betrauen.
 
  • § 12 Kassenführung
Zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer/innen, die keine Vorstandsmitglieder sind, prüfen geschäftsjährlich die Kassenführung des Kassenwarts.
 
  • § 13 Auflösung der WJ Potsdam
(1) Die Auflösung der WJ Potsdam kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(3) Im Falle der Auflösung der WJ Potsdam fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
 
  • § 14 Schlussbestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Diese Satzung tritt am 31.12.2021 in Kraft.