DIE SATZUNG DER WJ KAUFBEUREN-OSTALLGÄU

BEI DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER FÜR AUGSBURG UND SCHWABEN
(Stand: 07.02.2001)

§ 1 NAME, SITZ, VERHÄLTNIS ZUR INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER
1. Der Wirtschaftsjuniorenkreis führt die Bezeichnung “Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben. Er wird von der Kammer gefördert, die auch die organisatorische Betreuung
übernimmt.

2. Der Kreis hat seinen Sitz in 87578 Kaufbeuren, Postfach 18 01.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN

1. Der Wirtschaftsjuniorenkreis will seine Mitglieder dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere will der Wirtschaftsjuniorenkreis dazu beitragen, das Verantwortungsbewusstsein der Führungs- und Führungsnachwuchskräfte für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der Sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken.

2. Dies erfordert u. a.:

a) Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse.

b) Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen des Kreises zur Förderung des Einzelnen und Gemeinwesens.

c) Einführung des Führungsnachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt.

d) Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen.

e) Fachliche Fortbildung durch betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern, Studium der an eine moderne Unternehmensführung zu stellenden Anforderungen.

f) Stärken des Zusammengehörigkeitsgefühls der Führungskräfte durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied kann sein, wer Führungsaufgaben in einem Unternehmen, das der IHK für Augsburg und Schwaben zugehörig ist, wahrnimmt oder für die Übernahme solcher Aufgaben vorbereitet wird.

2. Ausnahmsweise können auch andere Personen Mitglied werden, die den Zielsetzungen des Kreises durch ihre berufliche Tätigkeit nahe stehen.

3. Die aktiven Mitglieder dürfen nicht jünger als 21 und nicht älter als 45 Jahre sein. Mitglieder über dem 45. Lebensjahr gehören den WJ Kaufbeuren-Ostallgäu weiter als fördernde Mitglieder an. Sie haben nur aktives Wahlrecht.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann zum Ende jeden Kalendervierteljahres erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied den vom Kreis verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt oder innerhalb des Geschäftsjahres an mehr als einem Drittel der Veranstaltungen des Kreises unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

5. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 BEITRÄGE
Der Kreis erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. (Die Mitgliederversammlung am 17.12.2016 hat den Jahresbeitrag bis auf weiteres auf 200,-- € festgesetzt). Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt. Der Kreis kann den Beitrag im Lastschriftverfahren beim kontoführenden Kreditinstitut des Mitglieds einziehen lassen.

§ 5 ORGANE
Organe des Wirtschaftjuniorenkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. über:

a) grundsätzliche Fragen der Juniorenarbeit,

b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden des Schatzmeisters sowie bis zu 9 weiteren Vorstandsmitgliedern,

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) die Wahl des Rechnungsprüfers,

e) die Erteilung von Entlastungen sowie in den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fällen.

2. Mindestens einmal jährlich findet im 4. Quartal eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz 1 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.

3. Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

4. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmenthaltungen gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stichwahl. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn dies von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefasst werden, ist ein vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen.

§ 7 VORSTAND
1. Der Vorstand leitet und vertritt den Kreis und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Er besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie weiteren Mitgliedern. Der Wirtschaftsjuniorenkreis wird rechtsgültig vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes besteht jeweils für das Kalenderjahr, das unmittelbar auf die
Mitgliederversammlung folgt. Wiederwahl ist möglich.

3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. An den Sitzungen des Vorstandes kann der für die Betreuung des Kreises zuständige Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer beratend teilnehmen.

5. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vor. Im Übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.

§ 8 ARBEITSKREISE
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich des Kreises Arbeitskreise aus Mitgliedern besetzen. Die Mitglieder des jeweiligen Arbeitskreises wählen ihren Vorsitzenden auf die Dauer eines Jahres.

§ 9 ARBEITSGRUPPEN
Für einzelne Gebiete des Zuständigkeitsbereiches des Wirtschaftsjuniorenkreises können regionale Arbeitsgruppen gebildet werden. Über deren Einrichtung und Tätigkeitsbereich entscheidet der Vorstand. Die Arbeitsgruppen können sich eigene Geschäftsordnungen geben. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den jeweiligen Mitgliedern auf
die Dauer eines Jahres gewählt.

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