Satzung Wirtschaftsjunioren Hannover

SATZUNG
DER WIRTSCHAFTSJUNIOREN HANNOVER BEI DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER HANNOVER E.V.

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Name des Vereins lautet: „Wirtschaftsjunioren Hannover bei der Industrie- und Handelskammer Hannover e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied der Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. und arbeitet mit der Industrie- und Handelskammer Hannover zur gegenseitigen Unterstützung und Förderung zusammen.

§ 2 ZWECK, AUFGABEN, GEMEINNÜTZIGE ARBEITSWEISE
(1) Der Verein hat den Zweck, junge Unternehmer, Führungs- und Führungsnachwuchskräfte aus der Wirtschaft sowie freiberuflich Tätige und Selbständige aus der gewerblichen Wirtschaft zusammenzuführen mit dem Ziel, das Bewusstsein des Unternehmers und seine Verantwortung gegenüber Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu fördern und das Verständnis für die soziale Marktwirtschaft und eine freiheitliche Gesellschaftsverfassung zu vertiefen, sowie den internationalen Austausch zu fördern.
(2) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt innerhalb des Vereins und in Zusammenarbeit mit anderen Juniorenkreisen innerhalb des Landesverbandes Hanseraum, des Bundesverbandes der Wirtschaftsjunioren Deutschland und des Weltverbandes Junior Chamber International bzw. deren jeweiligen Nachfolgeorganisationen in Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer Hannover. Im Zuge der Zusammenarbeit mit der IHK wird eine Integration der Mitglieder in den Organen der Industrie- und Handelskammer angestrebt. Der Verein soll seine Mitglieder auf ehrenamtliche Tätigkeiten in demokratischen Institutionen, insbesondere der Gemeinden vorbereiten.
(3) Der Verein arbeitet selbstlos und auf ausschließlich unmittelbar gemeinnütziger Weise im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, bietet keine Leistungen am Markt an und nimmt insbesondere nicht wie ein Unternehmer aktiv am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teil.
(4) Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, Begünstigungen und/oder Vergütungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein ist ausschließlich ehrenamtlich und die Mitglieder haben lediglich Ansprüche auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben nach Vorlage entsprechender nachprüfbarer Belege.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Ordentliches Mitglied kann jede/r selbstständige Unternehmer/in, angestellte Führungs- und Nachwuchskraft und freiberuflich Tätige aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft und aus anderen Berufen mit wirtschaftsbezogener Tätigkeit in der Region Hannover werden, wenn dieses das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern sowie über die Übernahme von Mitgliedern aus einem anderen Juniorenkreis entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist mindestens in Textform an den Vorstand zu stellen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen.
(3) Über die Aufnahme eines Gastes zum Mitglied entscheidet aufgrund seines Engagements nach einer angemessenen Zeit der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann an Personen vergeben werden, die als Gäste ihr Interesse an einer Aufnahme bekundet haben. Dieses Interesse muss durch regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen und durch eine aktive Mitarbeit in mind. einem Arbeitskreis nachgewiesen werden.
(4) Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, können als fördernde Mitglieder oder als Ehrenmitglieder dem Verein angehören, wenn sie den Zielsetzungen des Vereins weiterhin nahestehen. Fördernde Mitglieder werden auf Antrag, Ehrenmitglieder durch Vorschlag seitens des Vorstandes durch den Vorstand gewählt. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, besitzen selbst jedoch kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt und verpflichtet zu einer aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen und zu einer Mitarbeit in mindestens einem Arbeitskreis.
(2) Über die Mitgliedschaft der Wirtschaftsjunioren Deutschland in der Junior Chamber International (JCI) ist jedes ordentliche Mitglied ebenfalls der Junior Chamber International zugehörig.

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern und den Fördermitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die Höhe der jeweiligen Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung. In Sonderfällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
(2) Die Jahresbeiträge sind im ersten Monat jedes Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Bei einem Ausscheiden erfolgt keine anteilige Rückvergütung eines Jahresbeitrages. Zahlungsverzug kann die Aussetzung weiterer Einladungen zu den Veranstaltungen der WJH zur Folge haben.
(3) Erfolgt die Aufnahme des Mitglieds während des laufenden Geschäftsjahres, so ist der Jahresbeitrag am 01. des auf die Aufnahme folgenden Monats fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird dann zeitanteilig berechnet.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Die ordentliche Mitgliedschaft endet zudem mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied das 40. Lebensjahr vollendet, soweit die ordentliche Mitgliedschaft nicht auf Antrag des Mitgliedes in eine Fördermitgliedschaft oder auf Vorschlag des Vorstandes in eine Ehrenmitgliedschaft umgewandelt wurde.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Zur Wirksamkeit des Austrittes muss das Austrittsgesuch spätestens bis zum 30. September gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen auch verspätete Erklärungen im laufenden Geschäftsjahr zulassen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied den vom Verein verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Weiterhin kann der Ausschluss erfolgen, wenn das Mitglied sich trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand befindet.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, wobei
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, Einspruch gegen den Ausschluss zu
erheben. Über den Einspruch entscheidet ein vom Vorstand innerhalb einer Zweiwochenfrist seit Eingang des Einspruches einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Sind bei der Entscheidung weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vom Vorstand mit 14-tägiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesen sind, insbesondere in den folgenden Angelegenheiten:
a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b. Wahl des/r Vorstandsvorsitzenden
c. Wahl des/r Stellvertreters/in
d. Entlastung des Vorstandes
e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Beschlussfassung über das Budget für das folgende Geschäftsjahr
i. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes
j. Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr jeweils zum Ende des Kalenderjahres statt. Der Vorstand beruft per Rundschreiben unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Soweit Ergänzungsanträge Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, sind diese den Mitgliedern rechtzeitig vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wird von der Versammlung beschlossen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die amtierende/n Vorstandsvorsitzende/ n, bei seiner / ihrer Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in geleitet.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1⁄4 der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Positionen beim Vorstand schriftlich beantragt hat.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1⁄4 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Sollten weniger als 1/4 der Mitglieder anwesend sein, ist mit einer weiteren Zweiwochenfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt und gelten weder als Ja- noch als Neinstimmen.
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
(7) Die Auflösung des Vereins und/oder die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder bei einer Präsenz von mindestens 1⁄4 der ordentlichen Mitglieder. Bei der Ladung zu dieser Beschlussfassung muss besonders und deutlich auf den Abstimmungsgrund hingewiesen werden. Sollten bei einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins und/oder eine Satzungsänderung weniger als 1⁄4 der Mitglieder anwesend sein, ist mit einer weiteren Zweiwochenfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Der Kassenbericht ist abweichend vom Geschäftsjahr jeweils für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober aufzustellen und von den Kassenprüfern zu prüfen. Der/die Kassenprüfer hat/haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner/ihrer Prüfung zu berichten. Erst dann sollte über eine Entlastung des Vorstandes entschieden werden.
(9) Die Protokolle über die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 MÖGLICHKEIT EINER DIGITALEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Abweichend von § 32 Absatz l Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen in Ausnahmefällen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung). Der Ausnahmefall ist in der Einladung zu begründen.
(2) Die Einladung bedarf der Textform.
(3) Das verwendete Medium, die für die Teilnahme erforderlichen Zugangsdaten und alle
sonstigen Informationen, die die Mitglieder für die satzungsmäßige Ausübung ihrer Mitgliederrechte benötigen, sind den Mitgliedern so rechtzeitig mitzuteilen, dass deren Teilnahme nicht unangemessen erschwert wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
(4) Der Vorstand stellt sicher, dass
a. durch wirksame Zugangsbeschränkungen (insbesondere die Authentifizierung
durch individuelle Benutzernamen und Passwort) nur Vereinsmitglieder oder
geladene Gäste teilnehmen können,
b. es ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit und der
Stimmberechtigung sowie zur Durchführung geheimer Beschlussfassungen
gibt und
c. einzelnen Mitgliedern, z.B. im Falle eines Stimmrechtsverbots nach § 34 BGB,
zumindest für einzelne Beschlussgegenstände das Stimmrecht entzogen werden kann und Gäste zumindest zeitweise von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden können.
(5) Eine Kombination einer Präsenz- und einer Online-Mitgliederversammlung ist zulässig.

§ 10 VORSTAND
(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Bei seinen Beschlüssen hat der Vorstand sich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und dieser Satzung zu halten.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht gemäß § 26 BGB aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(3) Dem erweiterten Vorstand gehören ferner kraft Amtes der/die Vorsitzende des Vorjahres und der/die für die Geschäftsführung des Vereins zuständige Mitarbeiter/in in der Industrie- und Handelskammer Hannover als nicht stimmberechtigte und nicht vertretungsbefugte Mitglieder an. Der/die Geschäftsführer/in soll vor jeder grundsätzlichen Entscheidung des Vorstandes gehört werden.
(4) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder gemeinsam gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt. Der Vorstand ist verpflichtet, die geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Die Vertretenden haben die einzelnen Rechtsgeschäfte mit dem Gesamtvorstand abzustimmen. Der Schatzmeister ist alleinvertretungsbefugt für Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 1.000 Euro.
(5) Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 11 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDES
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstandsvorsitzenden für ein Jahr und die weiteren Vorstandsmitglieder für zwei Jahre. Eine Wiederwahl sowohl der Vorstandsmitglieder als auch des/der Vorstandsvorsitzenden ist möglich. Trotz Überschreiten der in § 3 Abs. 1 der Satzung festgelegten Altersgrenze kann der amtierende Vorstandsvorsitzende für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden, wenn sein Vorstandsmandat noch ein weiteres Jahr fortbesteht oder wichtige Ausnahmegründe die Beibehaltung des Amtes für ein weiteres Jahr bedingt. In beiden Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Amtsfortführung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Ist ein Vorstandsmitglied gewählt, darf es unabhängig vom Erreichen der Altersgrenze seine Amtszeit zu Ende führen.
(2) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes oder der/die Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, ist für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied vom Vorstand zu wählen. Die Wahl bedarf eines Beschlusses mit 3⁄4-Mehrheit.
(3) Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr. Die Amtszeit des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder kann vorzeitig durch Widerruf der Mitgliederversammlung beendet werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder vorliegt.

§ 12 JAHRESBUDGET
(1) Der Vorstand legt für das folgende Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung ein Budget zur Abstimmung vor.
(2) Ausgaben, die nicht von dem verabschiedeten Budget erfasst werden, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

§ 13 BESCHLÜSSE DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand kann auch auf jede andere Art und Weise beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Form der Beschlussfassung einstimmig zustimmen.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes sind regelmäßig Niederschriften zu fertigen.
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§ 14 ARBEITSKREISE
(1) Zur Umsetzung der Ziele der Wirtschaftsjunioren Hannover können Arbeitskreise eingerichtet werden. Über die Einrichtung der Arbeitskreise entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine/n Arbeitskreisleiter/in und
eine/n stellvertretende/n Arbeitskreisleiter/in.
(3) Jeder Arbeitskreis bestimmt in Abstimmung mit dem Vorstand die inhaltliche
Ausgestaltung und die Organisation seiner Arbeit selbst.
(4) Aus jedem Arbeitskreis wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über die
laufende Arbeit des vergangenen Jahres berichtet.

§ 15 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Hannover, den 24.11.2022

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