Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen

"Verein zur Förderung des Campus Gummersbach der Technischen Hochschule Köln e.V."

Der Sitz des Vereins ist in Gummersbach.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Zweck und Ziele

1.
Der Verein zur Förderung des Campus Gummersbach der Technischen Hochschule Köln e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist ausschließlich die Unterstützung des Campus Gummersbach der Technischen
Hochschule Köln und der dort eingeschriebenen Studentinnen und Studenten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beratung der Campusleitung, Hilfe bei
der Ausgestaltung der Campuseinrichtungen und der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln. Zudem
unterstützt der Verein Veranstaltungen und Vorträge aus dem Gebiet der technischen Wissenschaft
sowie zu den Themen Wissenstransfer und Kooperationen von Wirtschaft und Wissenschaft.

Der Verein unterstützt alle Aktivitäten, die im besonderen Maße den Studierenden zu Gute kommen
und die Attraktivität der Hochschule Campus Gummersbach steigern. Der Verein unterstützt die
Studierenden des Campus Gummersbach und fördert die Zusammenarbeit zwischen den
Unternehmen aus der Region mit dem Campus Gummersbach, indem er

  • Auslandsaufenthalte und insbesondere Projekte von Studierenden und Instituten des Campus
    Gummersbach entsprechend den Leitlinien des Vereins finanziell unterstützt;
  • Kontakte zwischen Unternehmen und Studierenden des Campus Gummersbach herstellt und
    intensiviert, um den Praxisbezug der Hochschulausbildung zu erhöhen und den Studierenden
    und Absolventen des Campus Gummersbach Beschäftigungs- und Karrierechancen in den
    zumeist mittelständischen Unternehmen der Region zu eröffnen.
  • den Studienfonds Oberberg unterstützt.

Alle Aktivitäten des Vereins zur Förderung des Campus Gummersbach der Technischen Hochschule
Köln e.V. dienen letztlich dem Ziel, die Attraktivität des Hochschulstandortes Gummersbach/Oberberg
weiter zu steigern.


2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Politische Tätigkeit ist ausgeschlossen.

3.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und Firmen, Körperschaften und Vereinigungen
werden, die an der Arbeit des Campus Gummersbach der Technischen Hochschule Köln interessiert
sind.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Antrag ist bei dem/der Vorsitzenden einzureichen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb vier Wochen nach Eingang des Ablehnungs-
bescheides Berufung eingelegt werden.

Studierende der Technischen Hochschule Köln oder deren Vertretungen können nicht Mitglieder
des Vereins sein.

Die Beendigung der Mitgliedschaft tritt ein
a)  bei Austrittserklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist,
b)  wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung den Vereinsbeitrag zwei Jahre lang nicht gezahlt hat.

Die Mitglieder haben weder während der Zugehörigkeit zum Verein noch nach ihrem Ausscheiden
Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlungen von Einlagen und Beiträgen.

§ 4
Beiträge


Der Mindestjahresbeitrag für Firmen und korporative Mitglieder beträgt 250,00 €, für Einzelmitglieder
50,00 € und für Absolventinnen und Absolventen der Technischen Hochschule Köln 10,00 € für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab Hochschulabschluss - im Anschluss hieran wird der Beitragssatz für
Einzelmitglieder angewendet. Abweichend von § 7 kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschließen, dass Beiträge geändert werden.

§ 5
Organe des Vereins

sind
  1. der Vorstand,
  2. die Geschäftsführung und
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. dessen/deren Stellvertreter/in und
  3. drei Beisitzern/innen, von denen eine/r vorzugsweise der/die Dekan/in des Campus
    Gummersbach der Technischen Hochschule Köln ist.

Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Wunsch von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/in. Beide
Vorstandsmitglieder sind jeweils zur alleinigen Vertretung befugt; im Innenverhältnis wird jedoch
der/die stellvertretende Vorsitzende von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen,
wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

§ 7
Mitgliederversammlung


Der Mitgliederversammlung obliegt in einer ordentlichen Sitzung, die möglichst innerhalb der ersten
sechs Monate des Geschäftsjahres abzuhalten ist,
a)    die Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b)    die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
c)    die Wahl der Vorstandsmitglieder,
d)    die Wahl der Geschäftsführung,
e)    die Festsetzung des Jahresbeitrages (auf Vorschlag des Vorstandes),
f)     die Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen und
g)    die Änderung der Satzung.

Die Wahlen gelten für jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Ankündigung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher
durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche
vom Vorstand jederzeit durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung einberufen
werden.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 20 Prozent
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung. Beschlüsse auf Änderung der Satzung und
der Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungs-
leiter/in und der Geschäftsführung zu unterschreiben ist.

§ 8
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist ehrenamtlich. Die notwendigen sachlichen Kosten für Porto, Schreibmaterialien
und Telefon gehen zu Lasten des Vereinsvermögens.

§ 9
Vermögensverwaltung

Das Vermögen des Vereins wird von der Geschäftsführung im Auftrage des Vereins verwaltet. Der/Die
Vorsitzende kann jederzeit Nachweise über Einnahmen und Ausgaben verlangen. Im Geldverkehr sind
der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in und die Geschäftsführung zeichnungsberechtigt.
Verfügungen müssen zwei Unterschriften tragen.

Über die Bewilligung von Ausgaben entscheidet bis zu 4.000,00 € der/die Vorsitzende, darüber hinaus
der Vorstand.

§ 10
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den
Campus Gummersbach der Technischen Hochschule Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung, vornehmlich zur Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln
zu verwenden hat.

Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 600447 beim Amtsgericht Köln eingetragen.

 
Gummersbach, 11. November 2015


gez. Bernhard Opitz
Vorsitzender