Satzung

Satzung des SC Egling e.V.

Neufassung vom 27.04.2012

 

 

§ 1 Name, Sitz

(1)   Der am 18.10.1958 in Egling a.d. Paar gegründete Sportverein führt den Namen „Sport-Club Egling e.V.". Die Arbeitstitel lautet „SC Egling e.V.“. Der Verein hat den Sitz in Egling a.d. Paar. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

(2)   Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

 

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch: - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, - Nutzung der zur Verfügung gestellten Sportgeräte, -anlagen und Baulichkeiten - Instandhaltung und Instandsetzung des Sportgeländes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, - und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Der Verein ist neutral. Neutralität in politischen, rassistischen und weltanschaulichen Fragen ist von allen Mitgliedern zu wahren.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat  möglich.

(2)   Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines Organs  ausgeschlossen werden,

a) wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

b) wenn es wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

c) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

d) wenn es die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert,

oder

e) innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher

keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(3)   Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(4)   Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen (Pos. 2.) durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 50,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der

Verein angehört, gemaßregelt werden. Ebenso kann ein Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäuden vom Vereinsauschuss ausgesprochen werden.  Für die Entscheidung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist vereinsintern nicht anfechtbar.

(5)   Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

 

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

- der Vorstand

- der Vereinsausschuss

- die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einen 3. Vorsitzenden bestellen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden oder gegebenenfalls durch den 3. Vorsitzenden, jeweils alleine vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.  Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.

Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Die Personen des Vorstandes führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 6 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

- den Mitgliedern des Vorstandes und

- den Abteilungsleitern, bzw. deren Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beiräte für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)   Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung kann erfolgen durch

-       schriftliche Einladung per Brief (als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail) und/oder

-       öffentlichen Aushang an den gemeindlichen Anschlagstafeln in Egling, sowie der Anschlagstafel im Sportheim

Die Frist von 14 Tagen ist einzuhalten und beginnt mit der Aufgabe zur Post oder per Austragung, bzw. per öffentlichen Aushang. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

(3)   Die Versammlungsleitung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.

(4)   Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung  Bericht erstattet.

(5)   Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3)   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss jeweils für das laufende Geschäftsjahr. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.  Für die Entscheidung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

(4)   Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(7)   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.  Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)   Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Protokollführer ist der Schriftführer oder eine vom Versammlungsleiter bestimmte Person. Über die Beschlüsse des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- u. Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Abteilungen

(1)   Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)   Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(3)   Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des §7 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4)   Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch Beschluss ihrer Abteilungsleitungen Verpflichtungen im Umfang von höchstens  EUR 2.500,-- .im Einzelfall eingehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Arbeitsstunden oder Umlagen bis maximal zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Haftung

Die Benutzung des Sportgeländes und der Einrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Verein haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Besuchern des Sportgeländes durch Dritte zugefügt werden.

Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden an Fahrzeugen aller Art, welche innerhalb des Sportgeländes oder außerhalb auf Parkplätzen usw. entstehen. Die Haftung regelt sich nach gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsansprüche müssen unverzüglich dem diensthabendem Aufsichtspersonal oder der Vorstandschaft angezeigt werden.

 

§ 14 Finanz-, Rechts- und Jugendordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Egling a.d. Paar mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 16 Datenschutz

(1)   Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung und Daten zur Abteilungszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2)   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)   Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4)   Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 17  Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 18 Beschluss der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.04.2012 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.