Portrait


Der im Jahre 1920 gegründete Hockey- und Tennisclub HTC Uhlenhorst e.V. Mülheim a.d. Ruhr ist im Jugend- und Herrenbereich der erfolgreichste Hockeyverein in Deutschland. Es sind aber nicht nur die sportlichen Erfolge, die „die Eule“ auszeichnen, sondern auch die familiäre und freundliche Atmosphäre – wir sind ein Club für die ganze Familie!

Den ca. 1.200 Mitgliedern stehen 2 Kunstrasenplätze, 10 Tennisplätze + 2 Minicourts sowie eine Hockey- und Tennishalle zur Verfügung.

Sowohl die Damen als auch die Herren spielen mit ihren ersten Mannschaften aktuell auf dem Feld und in der Halle in der 1. Bundesliga. Als leistungsorientierter Jugendclub setzt der Verein insbesondere auf die systematische Ausbildung junger Talente zu Top-Spielern und auf die Heranführung der Leistungsmannschaften im Jugend- und Erwachsenenbereich an die nationale Spitze. Derzeit nehmen 9 Erwachsenen- und 39 Jugend-Teams am Hockeyspielbetrieb teil. Der Verein konnte bereits über 100 Deutsche Meister-Titel sowie 9 Europacup-Titel auf dem Feld und 2 Europacup-Titel in der Halle erringen.


Am Tennisspielbetrieb nehmen 8 Jugend- und 9 Erwachsenen-Medenteams teil. Unser Partner, die Tennisschule Lemke, trainiert allerdings nicht nur die Medenmannschaften, sondern steht selbstverständlich auch den zahlreichen Breitensportlern zur Verfügung und bereichert durch die Veranstaltung vieler Freizeit-Turniere für alle Altersgruppen - von Family-Open bis zum Oktoberfest-Tennisturnier - über das ganze Kalenderjahr unser Clubleben, auf das wir am HTC Uhlenhorst so großen Wert legen



Chronik

Die Chroniken und Sonderhefte des HTC Uhlenhorst seit 1946 dokumentieren ein wunderbares Stück Vereinsgeschichte.

Chroniken und Sonderhefte des HTC Uhlenhorst

Ein besonderer Dank an dieser Stelle gilt Alex Gadow für die Sammlung dieser Hefte sowie Christian Windfeder für deren digitale Bearbeitung. 

 


 

Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

1. Der Club wurde im August 1920 gegründet und führt den Namen HTC Uhlenhorst e. V. Mülheim a. d. Ruhr. Sitz ist Mülheim a. d. Ruhr. Der Club ist im Vereinsregister eingetragen und ein rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB. Die Clubfarben sind grün-weiß.
2. Der HTC Uhlenhorst (Körperschaft) mit Sitz in Mülheim an der Ruhr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Der Club dient der Förderung des Sports durch Pflege und Förderung des Hockey- und Tennissports sowie verwandter Sportzweige. Zum Satzungspunkt gehören auch die Errichtung und der Unterhalt der erforderlichen Sportanlagen, die Jugendpflege sowie die Durchführung kultureller Veranstaltungen.
4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Club bekennt sich zu ethnischer, konfessioneller und parteipolitischer Neutralität und lehnt jegliche Form der Diskriminierung ab. Er ist nicht betriebsgebunden.
8. Der Club nimmt regelmäßig mit seinen Jugend- und Erwachsenenmannschaften an Freundschaftsbegegnungen und Meisterschaftswettbewerben des Deutschen Hockey-Bundes e. V. und des Deutschen Tennis-Bundes e. V. teil.
9. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
10. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.

 

§ 2 - Mitgliedschaft

1. Der Club besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Aktiven und Fördernden), Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Clubs anerkennt und sich verpflichtet, nach ihnen zu handeln.
3. Jugendliche unter 18 Jahren gehören der Jugendabteilung des Clubs an.
4. Die Anmeldung von Minderjährigen muss durch die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte erfolgen. Über Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Bei Eintritt im ersten Halbjahr werden Beiträge und Umlagen für das ganze Jahr, bei Eintritt im zweiten Halbjahr die Hälfte der Jahresbeiträge und Umlagen erhoben.
5. Mitglieder, die zeitweise die Sporteinrichtungen des Clubs nicht benutzen, können durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis Ende November des Vorjahres zum Beginn eines neuen Kalenderjahres ihre aktive Mitgliedschaft in eine fördernde umwandeln.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
7. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand auf Lebenszeit verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und Umlagen befreit.
8. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten, für Platzerweiterungen, Vergrößerungen, größere Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten, zur Deckung eines entstandenen Defizits oder zur Abwendung von Schulden und Steuernachzahlungen kann die Mitgliederversammlung Umlagen oder die Erbringung von Sonderleistungen beschließen. Über Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen befindet die Mitgliederversammlung. Aufnahmegebühren legt der Vorstand fest. Der Vorstand kann aus sozialen und sportlichen Gründen in Einzelfällen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlage ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Umlagen dürfen die Höhe eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
9. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlage des Clubs zu nutzen, Sport zu treiben und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Club die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten. Es besteht kein Anspruch auf Nominierung für bestimmte Mannschaften.
10. Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn sie die Mitgliedsbeiträge nach Mahnung nicht zahlen, das Ansehen des Clubs in der Öffentlichkeit schädigen oder den Spielordnungen grob zuwiderhandeln.

§ 3 - Mitgliederversammlungen

1. In jedem Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung hierzu hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung in Briefform.
2. Mitglieder können bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen oder eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/Die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge oder Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge oder Ergänzungen beschließt die Versammlung ebenso wie über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Jugendliche unter 18 Jahren können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Der Vorstand kann Dritten ohne Stimmrecht die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten.
4. Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom amtsältesten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (gem. § 26 BGB) geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in mit einfacher Mehrheit.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
a) Beschlussfassungen zur Satzung und über die Auflösung des Clubs
b) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Genehmigung von Haushaltsplänen
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Wird dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres keine Entlastung durch die Mitgliederversammlung erteilt, so ist mit der Verweigerung sogleich durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung dies durch eingeschriebenen Brief beantragen. Für die Einladung gelten die gleichen Regelungen wie zu ordentlichen Mitgliederversammlungen.
8. Für jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Versammlungsleiter*in gegenzuzeichnen ist und in der nächsten Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Das Protokoll ist im Clubsekretariat einzusehen.
9. Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach der Mitgliederversammlung erfolgen.


§ 4 - Vorstand

 

1. Die Leitung des Clubs obliegt dem Vorstand, der für sich selbst eine Geschäftsordnung festlegt. Vorsitzende*r, Geschäftsführer*in und Schatzmeister*in bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Zur Vertretung des Clubs sind mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB erforderlich. Weitere Vorstandsmitglieder sind Vorstand der Hockeyabteilung, Vorstand der Tennisabteilung, Vorstand für Digitalisierung, Vorstand für Außenanlagen und Gebäude, Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und Geselligkeit, Vorstand für Recht, Vorstand für Jugendhockey und Vorstand für Jugendtennis. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder können Ausschüsse bilden, dem sie jeweils als Vorsitzende vorstehen.
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren in der Weise, dass - in ungeraden Kalenderjahren a) der/die Vorsitzende, b) Vorstand der Hockeyabteilung, c) Vorstand der Tennisabteilung, d) Vorstand für Digitalisierung und e) Vorstand für Außenanlage und Gebäude und – in geraden Kalenderjahren f) der/die Geschäftsführer*in, g) der/die Schatzmeister*in, h) Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und Geselligkeit sowie i) Vorstand für Recht mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

3. Die Vorstände Jugendhockey und Jugendtennis werden jeweils für ein Jahr mit Stimmenmehrheit in einer gesonderten Jugendversammlung, in der alle Jugendlichen von 12 bis 18 Jahren Stimmrecht haben, gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Weitere Vorstände und Beisitzer*innen können mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden, sofern sie mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgeschlagen werden.
5. Für den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern hat der Vorstand das Recht, sich durch mehrheitlichen Beschluss aus dem Kreis der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat einen neuen Vorstand.
6. Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Clubangelegenheiten. Er/Sie hat die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes einzuberufen und den Vorsitz zu übernehmen. Er/Sie wird durch den/die Geschäftsführer*in, ersatzweise durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, vertreten. Der/Die Geschäftsführer*in veranlasst die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Eintragungen im Vereinsregister.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden oder bei dessen*deren Abwesenheit die des*der Geschäftsführer*s*in oder des*der Sitzungsleiter*s*in. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

 

§ 5- Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

 

1. Der Club verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Clubs personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Clubs zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.
4. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 6 - Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder mit 3⁄4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Entfällt diese Voraussetzung, so entscheidet eine binnen Monatsfrist einzuberufende Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den Gemeinwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Mülheim a. d. Ruhr zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 7 - Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mülheim an der Ruhr.

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