Satzung und Beitragssatzung

Satzung

Satzung des Deutschen Psychotherapeuten Netzwerks- Kollegennetzwerk Psychotherapie-Berufs- und Interessenverband psychotherapeutisch Tätiger

zuletzt geändert 26.10.2023 

Präambel

Das Deutsche Psychotherapeuten Netzwerk entsteht aus dem Kollegennetzwerk Psychotherapie, welches wiederum aus der Initiative für gerechte Honorare hervorging. Ziel war es, gemeinsame Kräfte psychotherapeutisch Tätiger durch Vernetzung und Informationsaustausch in einem demokratischen Sinn zu fördern.

Der Charme und der Geist der Anfangszeit soll erhalten bleiben, vor allem der Vernetzungsgedanke und die basisdemokratische Gesinnung.

Leistungen des Netzwerks kommen unmittelbar den psychotherapeutisch Tätigen zu gute oder werden zur Pflege des öffentlichen Ansehens der Psychotherapie (Darstellung in der Öffentlichkeit), zur Information von Patienten sowie vorzugsweise zur berufspolitischen Arbeit eingesetzt sowie zur juristischen Durchsetzung berechtigter Forderungen oder zur Abwehr unberechtigter Forderungen eingesetzt.

Um dies zu gewährleisten wird es 

- keine verbandsüblichen Posten, 

- keine Landesverbände,

- keine Delegiertenversammlungen,

- keine Gremien

sowie andere Kraft und Geld vergeudende Einrichtungen geben. Ziel bleibt stets eine schlanke Verwaltung und eine schlanke Hierarchie. Gefördert werden sollen dabei allerdings Arbeitsgruppen (wie z.B. eine Arbeitsgruppe „Modifizierung des Gutachterverfahrens“).

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Deutsches Psychotherapeuten Netzwerk -Kollegennetzwerk Psychotherapie- Berufs- und Interessenverband psychotherapeutisch Tätiger.

Der Sitz des Vereins ist Bonn.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Ziel des Vereins ist die Unterstützung psychotherapeutisch Tätiger in ihrer alltäglichen Arbeit. Dazu zählt auch, die Mitglieder über wichtige gesetzliche Änderungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu informieren. Gleichzeitig soll der Vernetzungsgedanke gefördert werden. Berufliche Interessen der Mitglieder werden gegenüber allen Institutionen vertreten, die therapeutische Arbeit beeinflussen oder mitbestimmen können. Das Bild des Berufs soll in der Öffentlichkeit nachhaltig positiv beeinflusst werden. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Schaffung von Vernetzungsmaßnahmen, Unterstützung von Psychotherapeuten und Patienten bei der Vergabe freier Therapieplätze, Schaffung eines Terminvergabesystems, einer elektronischen Termindatenbank zum Eintragen freier Termine, regelmäßige Informationsschreiben, Informationsveranstaltungen, durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Fortbildungsveranstaltungen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zur Pflege des öffentlichen Ansehens der Psychotherapie (Darstellung in der Öffentlichkeit), zur Information von Patienten sowie vorzugsweise zur berufspolitischen Arbeit eingesetzt sowie zur juristischen Durchsetzung berechtigter Forderungen oder zur Abwehr unberechtigter Forderungen eingesetzt.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können approbierte psychotherapeutisch tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und andere approbierte psychotherapeutisch Tätige oder juristische Personen werden.

Studierende der Psychologie und der Psychotherapie, sowie Ausbildungskandidaten bzw. -kandidatinnen in Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten können ebenfalls Mitglieder werden.

Fördermitglieder und Unterstützungsmitglieder können sowohl approbierte psychotherapeutisch tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und andere approbierte psychotherapeutisch Tätige werden. Außerdem können auch Einzelpersonen, die den Zweck des Verbandes unterstützen wollen sowie juristische Personen werden, die nicht approbiert im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sind, affilierte Mitglieder werden. Affilierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Der Bezug des Newsletters ist zunächst kostenfrei und von einer Mitgliedschaft unabhängig; der Vorstand kann beschließen, dass der Newsletter oder Teile des Newsletters nur noch für Mitglieder kostenfrei bleibt und für Nicht-Mitglieder kostenpflichtig wird.

Auf Antrag einzelner Mitglieder können auch Personen, die sich um das Netzwerk verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, bei natürlichen Personen durch Tod oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Beitragssatzung festgelegt.

 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden; alle zwei Jahre findet sie jedoch spätestens statt.

In Ausnahmesituationen können Mitgliederversammlungen auch online oder hybrid stattfinden. 

Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung oder als Online-Mitgliederversammlung sowie als gemischte Versammlung sowohl mit Präsenzteilnahmemöglichkeit als auch Onlineteilnahmemöglichkeit durchgeführt werden. Das gewählte technische Verfahren muss Nachvollziehbarkeit und Unverfälschbarkeit sicherstellen.

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der Vorstand dies im Interesse des gesamten Vereins für sinnvoll erachtet. 

Auch wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies fordern, muss sie gemäß Minderheitenrecht einberufen werden. 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Kleine redaktionelle Änderungender Satzung oder der Beitragssatzung, die z.B. Rechtschreib- oder Grammatikfehler betreffen, kann der Vorstand selbst durchführen, wenn sie den Sinn des zu ändernden Teils damit nicht verändern. Die Mitglieder werden über solche Änderungen informiert.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Basisdemokratische Meinungsbildungs- und Abstimmungsformen)

Das Ziel des Verbandes ist es insbesondere bei Entscheidungsbildungsprozessen basisdemokratische Prinzipen zu etablieren, um Fragmentierung und Departizipation zu vermeiden. 

Dazu wird der Verband Massnahmen und Werkzeuge anbieten, die es allen Mitgliedern ermöglichen, an Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozessen gleichberechtigt mitwirken zu können. Dazu werden Instrumente wie das systemische Konsensieren aber auch Mitbestimmungsplattformen wie die die Plattform Decidim eingerichtet. Es können auch Online-Abstimmungen durchgeführt werden. 

Zur Vermeidung unklarer Entscheidungslagen („Brexit-Dilemma“) ist bei einfachen Fragen eine Zweidrittel Mehrheit aller Mitglieder erforderlich, bei Fragen, die das Berufsbild oder die berufliche Tätigkeit nachhaltig beeinflussen, eine Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder notwendig. Für Abstimmungen werden Fristen eingerichtet.

Abstimmungen können auch auf elektronischem Wege erfolgen. Über die Art Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Enthaltungen der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen der Versammlung gelten als abgegebene Stimmen.
Tritt eine unklare Entscheidungslage ein, so gilt die Abstimmung als erfolglos, beantragte Maßnahmen erfolgen nicht. In laufenden Prozessen wird so weiter verfahren, als hätte die Abstimmung nicht stattgefunden.

§ 13 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und zwei 2. Vorsitzenden. 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand besteht 

1. aus drei Vorstandsmitgliedern im Sinne des BGB (Kernvorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

2. drei bis sieben weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer) ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand), die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sollten auf der Mitgliederversammlung keine ausreichenden Kandidaten zur Verfügung stehen, kann der Kernvorstand diese auch für die Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen. Ein Mitglied soll aus dem Kreis der Studierenden der Psychotherapie bzw. Ausbildungskandidatinnen oder Ausbildungskandidaten sowie aus jedem berufsrelevanten Bereich, wie ärztliche Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, systemische Psychotherapie, Erstattungspsychotherapie, u.a. kommen.

Der Vorstand kann die Aufgaben untereinander aufteilen.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 14 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die gemeinnützigen Vereine Herzenswünsche Münster und Subvenio Düsseldorf.

 

Bonn, den 26.10.2023

 

Beitragssatzung des Deutschen Psychotherapeuten Netzwerks

       -  Kollegennetzwerk Psychotherapie- Berufs- und Interessenverband psychotherapeutisch Tätiger 
       -  zuletzt geändert  26.10.2023   

 

Es gibt folgende Mitgliedschaften:

 

1. Ordentliche Mitglieder zahlen 150 Euro pro Jahr. Damit sind sie stimmberechtigt. Und berechtigt, besondere Vorzüge wie Rabatte oder sonstige Vorteile zu nutzen. Bis zum Ausscheiden des Mitgliedes besteht Beitragspflicht. Aus wichtigem Grund z.B. Elternzeit, Krankheit usw. kann diese Mitgliedschaftsform mit einer Frist von vier Wochen in eine Bestandsmitgliedschaft umgewandelt werden. Die Umwandlung gilt immer mit einer Befristung zum Ende des Geschäftsjahres und ist immer neu zu beantragen. Alle Mitglieder bekommen eine steuerlich abzugsfähige Beitragsbescheinigung.


2. Fördermitglieder sind noble Kolleginnen und Kollegen, die sich im Netzwerk besonders wohlfühlen, seine Arbeit schätzen oder das Netzwerk besonders unterstützen wollen. Oder alles zusammen. Natürlich genießen sie die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Die Fördermitgliedschaft kann jährlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt oder in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden, was schade wäre. Aus wichtigem Grund z.B. Elternzeit, Krankheit usw. kann diese Mitgliedschaftsform mit einer Frist von vier Wochen in eine andere Mitgliedschaftsform umgewandelt werden.

3. Unterstützungsmitglieder wollen das Netzwerk besonders unterstützen und zahlen 20 Euro pro Monat. Die Unterstützungsmitgliedschaft kann jährlich mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden oder in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden, was schade wäre. Aus wichtigem Grund z.B. Elternzeit, Krankheit usw. kann diese Mitgliedschaftsform mit einer Frist von vier Wochen in eine andere Mitgliedschaftsform umgewandelt werden.

4. Kolleginnen und Kollegen, die in den wohlverdienten Ruhestand gehen, wollen wir im Netzwerk behalten. Damit sie Mitglieder bleiben zahlen sie nur noch 40 Euro pro Jahr, die wir aber jährlich abbuchen müssen, um den Aufwand gering zu halten.

Auf Wunsch können Kolleginnen und Kollegen noch bis zu drei weitere Jahre dem Verband verbunden bleiben und ihren Kolleginnen und Kollegen mit ihren bisherigen Beitrag freiwillig für den Zeitraum von bis zu drei Kalenderjahren weiter unterstützen. Die Mitgliedschaft endet dann automatisch nach maximal drei Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Freiwillige Verlängerung oder Überführung in eine Bestandmitgliedschaft ist danach möglich. Diese Mitgliedschaftsform kann mit einer Frist von vier Wochen in eine andere Mitgliedschaftsform umgewandelt werden.

1. Institutionen, die mittelbar oder unmittelbar mit psychotherapeutischen Aufgaben oder der Ausbildung von Psychotherapeuten befasst sind, bezahlen jährlich 480 Euro.

 

2. Ausbildungskandidaten werden unentgeltlich Mitglieder.

 

3. Auf Antrag einzelner Mitglieder können auch Personen, die sich um das Netzwerk verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Sie sind beitragsfrei.

 

4. Der Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt jährlich. Am Ende jedes Kalenderjahres erhält jedes zahlende Mitglied unaufgefordert eine Bescheinigung über die gezahlten Mitgliedsbeiträge. Bei vorzeitiger Beendigung der monatlich kündbaren Mitgliedschaften werden die zu viel gezahlten Beiträge anteilig erstattet. Bei einem Wechsel der Mitgliedschaftsform werden die zu viel gezahlten Beiträge anteilig erstattet oder bei einem Upgrade der Differenzbetrag anteilig abgebucht.

 

Bonn, den 26.10.2023