Satzung des Chores Chorisma, Eichstätt

§ 1 Name

Der Chor führt den Namen „Chorisma“ 

§ 2 Zweck des Chores 

Zweck des Chores ist die Pflege des Chorgesangs. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Darüber hinaus dient der Chor der Förderung junger Gesangstalente, der Bereicherung und Belebung des kulturellen Lebens und der Zusammenarbeit junger Ensembles über die regionalen Grenzen hinaus.

2. Der Chor ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Chores dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins es sei denn, es handelt sich dabei um Zuschüsse für kostenpflichtige Veranstaltungen welche den satzungsmäßigen Zwecken dienen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Chores fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

4. Die Erfüllung des Chorzwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Dem Chor können aktive, passive und fördernde Mitglieder angehören.
(2) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, sich für die Zwecke des Chores einzusetzen. Die Annahme als förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die den Zweck des Chores zu unterstützen bereit ist und sich im Rahmen einer Aufnahmeprüfung als geeignet erwiesen hat. Die Annahme als aktives Mitglied ist mündlich bei einem Mitglied des Vorstands zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der/die Chorleiter/in. Bei Bedarf wird der Vorstand zur Entscheidung hinzugezogen.

(4) Passive Mitglieder sind ehemals aktive Mitglieder, welche den Zweck des Chores über einen längeren Zeitraum nicht oder nicht ausreichend (mit-) erfüllen können. Die Führung als passives Mitglied ist mündlich bei einem Mitglied des Vorstands zu beantragen. 

§ 4 Aufnahmeprüfung 

Die Aufnahmeprüfung dient dem Nachweis einer bildungsfähigen Stimme, des musikalischen Gehörs und der charakterlichen Eignung. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch die Austrittserklärung des Mitglieds, welche dem Vorstand mündlich zu erklären ist. Der

2. Austritt soll grundsätzlich nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

3. durch Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.

4. durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Vorstand.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder 

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Der Probenort ist in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Sämtliche Liederhefte und Noten sind nach Erhalt sofort mit der persönlichen Chornummer zu kennzeichnen. Für verloren gegangene bzw. stark beschädigte und nicht mehr verwendbare Liederhefte und Noten hat der Verursacher den Chor entsprechend dem Wert des Schadens zu entschädigen. 

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft und bei Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft sind alle während der Chormitgliedschaft erhaltenen Liederhefte, Noten und die Chormappe in einwandfreiem Zustand unverzüglich an ein Mitglied des Vorstands oder die Notenwarte zurück zu geben. 

§ 7 Einnahmen des Chores 

(1) Von den aktiven und passiven Mitgliedern sind Mitgliederbeiträge zu Beginn des Geschäftsjahres zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder ist gegenüber dem für aktive Mitglieder entsprechend ermäßigt. Bei Austritt während eines Geschäftsjahres besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückgewähr des Beitrages. Der/die Vorsitzende  ist vollständig, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in sind jeweils zur Hälfte von der Leistung von Mitgliederbeiträgen befreit. Die Höhe der Beiträge sind in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Die Einnahmen des Chores bestehen neben den Eintrittsgeldern auch aus Förderungsbeiträgen, Zuschüssen und Spenden. 

§ 8 Die Organe des Chores 

(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung 

§ 9 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden

2. dem/der Schatzmeister/in

3. dem/der Schriftführer/in


Die Stellung des/der Chorleiterin im Vorstand regelt der Chorleitervertrag.Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(2)  Der Vorstand wird durch die Versammlung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine/n Nachfolger/in zu wählen. 

(3) Der/die Chorleiterin wird nach einem Auswahlverfahren mit einfacher Mehrheit aller aktiven stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Hierzu erfolgt eine Urwahl, um alle aktiven stimmberechtigten Mitglieder einzubeziehen. Das Wahlverfahren legt die Versammlung der Mitglieder in einfacher Mehrheit fest (Alternativen: Briefwahl, Online-Wahl). Das Anstellungsverhältnis wird nach erfolgreicher Wahl durch den Vorstand über einen Chorleitervertrag geregelt.

(4)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Der Vorstand ist nur bei vollständiger Anwesenheit beschlussfähig. In Anlehnung an den Chorleitervertrag kann eine Beschlussfähigkeit auch bestehen, sofern der/die Chorleiter/in nicht anwesend ist. Die Beschlussfassung kann auch über ein Online-Verfahren erfolgen (z.B. Videokonferenz, Abstimmung).

(5)  Der/die Chorleiter/in ist bei der musikalischen Ausübung und Umsetzung ihrer Tätigkeit frei und nicht direkt in die Arbeitsorganisation des Chores eingebunden. Er/sie hat jedoch Vorgaben des Chores insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erfordert. So ist die musikalische Ausrichtung, Stückauswahl, Probenzeiten, Konzerte, Probenwochenenden und sonstige Veranstaltungen zwischen Chorleiter/in und Chor abzusprechen. Die Zusammenarbeit zwischen Chorleiter/in, Vorstand und Chormitgliedern erfolgt im höchsten Maße einvernehmlich.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung (MV) besteht aus den Chormitgliedern.

(2)  Die MV wird von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal zu Beginn des Geschäftsjahres per e-Mail mit 14tägiger Frist einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. 

(3)  Eine außerordentliche MV wird in gleicher Weise einberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder es beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangt.

(4)  Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmrecht besitzen nur die aktiven Mitglieder.

(5)  Für die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(6)  Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis und die Zahl der erschienenen Mitglieder festgehalten werden. Jedes Chormitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(6) Die MV wird in erster Priorität in Präsenz durchgeführt. Lassen dies äußere Umstände nicht zu, so erfolgt eine MV per Videokonferenz. Abstimmungen können per geeigneter Online-Verfahren erfolgen. Die Eignung dazu legen die in der Versammlung anwesenden Mitglieder in einfacher Mehrheit fest (mögliche Verfahren: Online-Abstimmung von Vereinonline, per Handzeichen in der Videokonferenz).

(7) Die Beschlussfassung ist per Handzeichen erlaubt, insofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 

(7)  Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl des/der Chorleiters/in

c)  Beschlussfassung über Satzung und deren Änderungen sowie über die Auflösung des Chores

d)  Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenberichten des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes

e)  Entscheidung über Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen

§ 11 Auflösung des Chores, Haftungsausschluss 

(1) Die Auflösung des Chores wird durch die MV beschlossen. Sie bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 

(2) Im Falle der Auflösung des Chores ist das Vermögen des Chores unter den passiven und aktiven Mitgliedern aufzuteilen. Das vorhandene Notenmaterial kann dann von den Chormitgliedern zu Sonderkonditionen erworben werden.  

(3) Für Unfälle (z.B. wegen Glatteis) von Chormitgliedern, die sich zum Zwecke der Probe auf dem Gelände und im Gebäude des jeweiligen Probenortes aufhalten, haftet nicht der Eigentümer des Gebäudes/Geländes. 

 

Die Satzung ist errichtet am 27.03.2003. Geändert nach § 10 Abs. 5 Satz 1 mit Beschluss vom 19.01.2006, geändert mit Beschluss vom 14.02.2008, geändert mit Beschluss vom 04.02.2010, geändert mit Beschluss vom 11.10.2012, geändert mit Beschluss vom 25.02.2016, geändert mit Beschluss vom 09.03.2023