Clubgründung

Liebe Clubs, oder die, die es werden wollen!

Nachfolgend haben wir Euch aufgezeigt, was bei der Gründung, Ersteintragung oder Änderung einer Satzung oder bei Vorstandsänderungen zu tun ist und was das alles mit dem Amtsgericht zu tun hat. Diese Informationen sollen Euch helfen, durch den Dschungel der Vereinsregister- und Vereinsrechts-Welt zu kommen.


Informationen und Hilfestellung zur Clubgründung

Was ist ein Verein?

Ein Verein ist der Zusammenschluss mehrerer Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen. Wenn Ihr Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, müssen ihm mindestens sieben Mitglieder angehören.


Warum ein eingetragener Verein?

Der Verein wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig. Er hat dann eine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also eine sogenannte juristische Person. Dies bedeutet, dass er z.B. Verträge abschließen, Vermögen erwerben, Erbe oder Vermächtnisnehmer werden, klagen oder verklagt werden kann. Die Haftung der Mitglieder ist in der Regel auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Anders ist es beim nicht eingetragenen Verein. Dieser ist keine rechtlich selbständige juristische Person; die Mitglieder stellen lediglich eine rechtliche Einheit dar. Das Vereinsvermögen steht mit dieser Einheit gesamthänderisch zu. Dem Grundsatz nach haften die Mitglieder für Vereinsverschulden als Schuldner zur gesamten Hand und unbeschränkt.


Wie gründet man einen Verein?

Zunächst werden von den Gründungsmitgliedern die für den künftigen Verein verbindlichen Regeln in einer Satzung niedergelegt. Die Satzung ist wesentlicher Teil der Verfassung des Vereins. Diese Satzung müssen Sie dann in der Gründungsversammlung besprechen und annehmen, damit sie für den Verein wirksam wird. Sie ist von mindestens sieben Vereinsmitgliedern zu unterschreiben. Die Mindesterfordernisse an eine Satzung sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche. Ggf. macht es Sinn, sich im Vorfeld mit dem Satzungsentwurf an einen Notar oder das zuständige Amtsgericht zu wenden.


Die gesetzliche Vertretung des Vereins

Der Verein wird durch den Vorstand nach außen vertreten. Die Satzung hat eine Regelung zu enthalten, aus der zu entnehmen sein muss, wie die einzelnen Vorstandsmitglieder den Verein vertreten können, das heißt, ob ein Vorstandsmitglied den Verein alleine oder nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten kann. In der Satzung kann für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Beschränkung der Vertretungsmacht vorgesehen werden (Beispiel: Alle Rechtsgeschäfte über 2.500,- Euro bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung). Wenn eine solche Regelung im Vereinsregister eingetragen werden soll, muss aus der Satzung eindeutig hervorgehen, dass diese Einschränkung nicht nur vereinsinternen Charakter hat, sondern auch gegenüber Dritten gelten soll. Sie vereinfachen die Vertretung des Vereins nach außen, wenn Sie die Vertretungsbefugnis auf wenige Vorstandspositionen beschränken. Dies schließt allerdings die Möglichkeit nicht aus, dem Verein auch einen erweiterten Vorstand für vereinsinterne Aufgaben zu geben. Die Personen, die dem erweiterten Vorstand angehören, können den Verein allerdings nicht nach außen vertreten.


Entwurf der Satzung

Die Satzung sollte gut gegliedert und verständlich sein und alle Möglichkeiten enthalten, die Ihnen die künftige Vereinsarbeit erleichtern. Einzelheiten, wie die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühr, Verfahrensweisen bei der Tätigkeit des Vorstandes, sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden, da eine Satzungsänderung jedes Mal beim Vereinsregister anzumelden ist, nachdem die Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde.


Gemeinnützigkeit

Ein Verein, der gemeinnützigen Zwecken dient, erhält auf Antrag durch das Finanzamt die Anerkennung als „gemeinnütziger Verein“. Dies hat Steuerersparnisse und eine Kostenermäßigung für das Eintragungsverfahren beim Amtsgericht zur Folge. Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist aber, dass die Satzung einige in der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) festgelegte Formulierungen enthält. Sie sollten, um Fehler zu vermeiden, den Satzungsentwurf dem Finanzamt vor der Gründungsversammlung zur Durchsicht vorlegen.


Satzungserfordernisse

Die Satzung muss enthalten:

• Name
• Sitz des Vereins
• Zweck (nicht wirtschaftlicher)
• Eintragungsabsicht („e.V.“ im Namen genügt nicht) Eintragungsabsicht muss ausdrücklich genannt sein, wenn Eintragung gewünscht ist.

Die Satzung soll enthalten:

• Eintritt (Personenkreis, Beitrittserklärung und Aufnahme)
• Austritt (freiwilliger Austritt muss möglich sein), Form, Zeitpunkt, Ausschluss
• Beiträge (ob und welche), Angabe der Höhe nicht erforderlich
• Vorstand (Zahl der Vorstandsmitglieder, Wahl, Amtsdauer, Vertretungsmacht)
• Voraussetzung der Einberufung der Mitgliederversammlung
• Form der Berufung der Mitgliederversammlung z.B. schriftlich oder durch Aushang mit oder ohne Tagesordnung, Leitung, evtl. Einladungsfrist
• Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten

Die Satzung kann enthalten:

• Zusätzliche Rechte und Pflichten der Mitglieder
• Zugehörigkeit des Vereins zu einem Übergeordneten Verband (hier: BMW Club Deutschland e.V.)
• Verschiedene Arten der Mitgliedschaften (z.B. aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder)

 

Protokoll über die Gründung eines Vereins

Das Protokoll hat zu enthalten:

  • den Ort und den Tag der Versammlung

  • den Namen des Versammlungsleiters

  • die gefassten Beschlüsse

  • die Angabe, dass die Satzung beraten und einstimmig angenommen wurde

  • Namen, Vornamen, Beruf, Wohnort und Funktion, der in den Vorstand gewählten Mitglieder

  • das Abstimmungsergebnis und die Angabe über die Annahme der Wahl

  • Unterschriften der Personen, die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben haben

Hierbei sind die Bestimmungen der Satzung zu beachten!


Hilfestellung zur Erstellung eines Protokolls zur Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Die Protokolle sollen kurz und übersichtlich sein.
Sie müssen enthalten:

• den Ort und den Tag der Versammlung

• die Bezeichnung der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters und der Schriftführerin oder des Schriftführers

• die Zahl der erschienen Mitglieder

• die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung

• die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung, falls die Satzung diesbezüglich Bestimmungen enthält.

• die gestellten Anträge, sowie die gefassten Beschlüsse und die Wahlen. Dabei ist jedes Mal das Abstimmungsergebnis zahlenmäßig genau anzugeben (Wendungen, wie „mit großer Mehrheit“, „fast einstimmig“ etc. sind unbedingt zu vermeiden).

• Die gewählten Vorstandsmitglieder sind nach Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Es muss außerdem ersichtlich sein, dass die oder der Gewählte die Wahl angenommen hat. Bei Satzungsänderungen ist der ordnungsgemäße beschlossene Wortlaut anzugeben. Wird der Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung nicht in das Protokoll aufgenommen, dann sollte im Protokoll vermerkt werden, dass sich der Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll ergibt. Diese Anlage soll als „Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom …………“ überschrieben werden und wie das Protokoll auch selbst unterschrieben sein.

• Die Unterschriften derjenigen Personen, die nach der Satzung die Protokolle der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen haben.

• Einzureichende Protokollabschriften müssen wörtlich mit der Unterschrift übereinstimmen. Eine Beglaubigung ist hier nicht erforderlich.